Einleitung.
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Unter der zusammenfassenden Überschrift „Gegenseitige Verträge auf
Austausch" erörtert ers° außer den actiones utrimque directae: Haftung
jedes Kontrahenten für omnis culpa, objektive Aquivalente, die exceptio
non adimpleti contractus bei Zug um Zug- und Vorleistung, dann aber
hauptsächlich die Frage31, welchen Einfluß die Unmöglichkeit der einen
Leistung auf die andere hat. Und er hebt als einen besonderen Vorteil
seines Systems gerade hervor32, daß es ermögliche, die genannte Frage
ganz allgemein aufzunehmen. Weniger allgemein allerdings — um
dies gleich hier zu Ende zu führen — ist seine Antwort auf die allgemeine ¬
Frage: Er unterscheidet, wie ihm dies beim Quellenstande wohl
auch kaum anders möglich war: bei dolus oder culpa: Recht des
andern auf Schadensersatz, auf dauernde Leistungsweigerung und auf
Herausgabe des Erlangten. Sodann aber bei Zufall: a) Zug- um
Zug=Leistungen: das Recht auf die Gegenleistung bleibt erhalten33
b) Vorleistung (des einen Kontrahenten nach der Natur des Vertrages):
Es kommt darauf an, ob ihm, dem Schuldner, die Leistung oder dem
Gegenteile die Annahme unmöglich wird; im ersten Falle soll er sein
Recht auf die Gegenleistung verlieren (und die etwa empfangene zurückgeben); ¬
im zweiten soll er die Gegenleistung fordern dürfen.34
Weniger bedeutsam sind für die Geschichte der allgemeinen Vorschriften ¬
über Unmöglichkeit und Verzug bei gegenseitigen Verträgen die
soviel richtig, daß ein Merkmal, welches hauptsächlich den Gegensatz der negotia
stricti juris und bonae fidei mit bestimme, eben die Einseitigkeit oder Gegenseitigkeit,,
noch bestehe und von praktischem Einflusse sei.
30) S. 318 ff.
31) S. 323.
S. 336.
33) Höchst interessant ist die Begründung S. 324: „Die Gesetze sprechen dies nur
beim Kauf aus, allein dies ist kein Grund, den Satz auf den Kauf zu beschränken.
Die Gesetze erwähnen dies nicht als Folge des besonderen Inhalts des Kaufvertrags
oder als Singularität, sondern als Folge davon, daß er mit dem Konsense zu gleichzeitiger ¬
Leistung verpflichtet."
34) S. 325. Die Argumentation ist entsprechend wie die in Note 33 mitgeteilte:
in den Quellen findet sich der Satz nur für die Miete (vgl. Tit. Dig. 19, 2 l. 15
§ 6, l. 19 § 6, l. 27 pr., l. 30 § 1, 1. 19 § 9, l. 38 pr., 1. 61 § 1), aber mit genereller ¬
Begründung, so daß hier dasselbe gilt, was vorhin vom Kaufe gesagt wurde.
Vangerow, Bd. 3 § 591: „Von Einfluß der obligatio auf periculum und
commodum“ teilt ein: Zweiseitige Obligationen, welche eine Sachleistung zum Gegenstand ¬
haben: Der Schuldner, dem die Erfüllung seiner Verbindlichkeit unmöglich
wird, wird von seiner Verpflichtung befreit und behält den Gegenanspruch; Zweiseitige
Obligationen, bei denen auf der einen Seite eine Gebrauchsüberlassung oder eine
Dienstleistung versprochen wird: Verlust des Gegenanspruchs. Die Begründung ähnlich ¬
wie bei v. d. Pfordten: extensive Interpretation des in den Quellen für Kauf
und Miete Normierten.