Volltext : Krahmer, Horst: Gegenseitige Verträge

Einleitung.
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Unter  der  zusammenfassenden  Überschrift  „Gegenseitige  Verträge  auf
Austausch"  erörtert  ers°  außer  den  actiones  utrimque  directae:  Haftung
jedes  Kontrahenten  für  omnis  culpa,  objektive  Aquivalente,  die  exceptio
non  adimpleti  contractus  bei  Zug  um  Zug-  und  Vorleistung,  dann  aber
hauptsächlich  die  Frage31,  welchen  Einfluß  die  Unmöglichkeit  der  einen
Leistung  auf  die  andere  hat.  Und  er  hebt  als  einen  besonderen  Vorteil
seines  Systems  gerade  hervor32,  daß  es  ermögliche,  die  genannte  Frage
ganz  allgemein  aufzunehmen.  Weniger  allgemein  allerdings  —  um
dies  gleich  hier  zu  Ende  zu  führen  —  ist  seine  Antwort  auf  die  allgemeine ¬
  Frage:  Er  unterscheidet,  wie  ihm  dies  beim  Quellenstande  wohl
auch  kaum  anders  möglich  war:  bei  dolus  oder  culpa:  Recht  des
andern  auf  Schadensersatz,  auf  dauernde  Leistungsweigerung  und  auf
Herausgabe  des  Erlangten.  Sodann  aber  bei  Zufall:  a)  Zug-  um
Zug=Leistungen:  das  Recht  auf  die  Gegenleistung  bleibt  erhalten33
b)  Vorleistung  (des  einen  Kontrahenten  nach  der  Natur  des  Vertrages):
Es  kommt  darauf  an,  ob  ihm,  dem  Schuldner,  die  Leistung  oder  dem
Gegenteile  die  Annahme  unmöglich  wird;  im  ersten  Falle  soll  er  sein
Recht  auf  die  Gegenleistung  verlieren  (und  die  etwa  empfangene  zurückgeben); ¬
  im  zweiten  soll  er  die  Gegenleistung  fordern  dürfen.34
Weniger  bedeutsam  sind  für  die  Geschichte  der  allgemeinen  Vorschriften ¬
  über  Unmöglichkeit  und  Verzug  bei  gegenseitigen  Verträgen  die
soviel  richtig,  daß  ein  Merkmal,  welches  hauptsächlich  den  Gegensatz  der  negotia
stricti  juris  und  bonae  fidei  mit  bestimme,  eben  die  Einseitigkeit  oder  Gegenseitigkeit,,
noch  bestehe  und  von  praktischem  Einflusse  sei.
30)  S.  318  ff.
31)  S.  323.
S.  336.
33)  Höchst  interessant  ist  die  Begründung  S.  324:  „Die  Gesetze  sprechen  dies  nur
beim  Kauf  aus,  allein  dies  ist  kein  Grund,  den  Satz  auf  den  Kauf  zu  beschränken.
Die  Gesetze  erwähnen  dies  nicht  als  Folge  des  besonderen  Inhalts  des  Kaufvertrags
oder  als  Singularität,  sondern  als  Folge  davon,  daß  er  mit  dem  Konsense  zu  gleichzeitiger ¬
  Leistung  verpflichtet."
34)  S.  325.  Die  Argumentation  ist  entsprechend  wie  die  in  Note  33  mitgeteilte:
in  den  Quellen  findet  sich  der  Satz  nur  für  die  Miete  (vgl.  Tit.  Dig.  19,  2  l.  15
§  6,  l.  19  §  6,  l.  27  pr.,  l.  30  §  1,  1.  19  §  9,  l.  38  pr.,  1.  61  §  1),  aber  mit  genereller ¬
  Begründung,  so  daß  hier  dasselbe  gilt,  was  vorhin  vom  Kaufe  gesagt  wurde.
Vangerow,  Bd.  3  §  591:  „Von  Einfluß  der  obligatio  auf  periculum  und
commodum“  teilt  ein:  Zweiseitige  Obligationen,  welche  eine  Sachleistung  zum  Gegenstand ¬
  haben:  Der  Schuldner,  dem  die  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  unmöglich
wird,  wird  von  seiner  Verpflichtung  befreit  und  behält  den  Gegenanspruch;  Zweiseitige
Obligationen,  bei  denen  auf  der  einen  Seite  eine  Gebrauchsüberlassung  oder  eine
Dienstleistung  versprochen  wird:  Verlust  des  Gegenanspruchs.  Die  Begründung  ähnlich ¬
  wie  bei  v.  d.  Pfordten:  extensive  Interpretation  des  in  den  Quellen  für  Kauf
und  Miete  Normierten.
            
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