Einleitung.
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dies ist wenigstens die Regel beim Verkaufe.“ Wenn man aber berücksichtigt, ¬
daß Windscheid15 in seinem Kapitel von den gegenseitigen Verträgen ¬
außer der exceptio non adimpleti contractus die Lehre vom
sogenannten Reurechte behandelt und außer der Besprechung der hinkenden
Verträge noch die Fragen untersucht, wie es mit dem Anspruch stehe,
wenn die Verbindlichkeit des andern Vertragschließenden durch Erfüllung
oder anderweitige Befriedigung des Gläubigers wegfalle, oder wenn für
eine der vertragschließenden Parteien wegen eines entgegenstehenden Ungültigkeitsgrundes ¬
eine Verbindlichkeit überhaupt nicht zustande komme:
so ist schon hieraus ersichtlich, daß unter dem Gesichtspunkte der gegenseitigen ¬
Verträge in der jüngsten gemeinrechtlichen Doktrin auch die hier
interessierenden Fragen wenigstens gestreift wurden.
Bei der hohen Schätzung, die neuerdings Arnold Heise als dem
„Schöpfer unseres Zivilrechtssystems" entgegengebracht wird, ist die
gemeine Meinung geneigt, ihm und seinem System auch hier die bahnbrechende ¬
Voranstellung zuzuschreiben. Das würde aber durchaus nicht
zutreffen. Er hat zwar16 für die Anordnung des Obligationenrechtes die
Bedeutung, daß er den Versuch machte, die einzelnen Obligationen nicht
mehr, wie es sonst geschah, nach ihren Entstehungsgründen, sondern „nach
ihrem Inhalte und Gegenstande" zusammenzustellen.1 Über die hier interessierenden ¬
Fragen sagt er jedoch nichts. Aber auch die Speziallitteratur
des gemeinen Rechts ist wenig ergiebig. Die Hauptschrift, die auch von
den Redaktoren des Bürgerlichen Gesetzbuches als Grundlage herangezogen
ist, 18 Mommsens „Beiträge zum Obligationenrecht", erwähnen die gegenseitigen ¬
Verträge nur ganz nebenher.
Doch schon die Glückschen
Pandektenerläuterungen behandeln in dem Abschnitt „de pactis
15) Pand. II § 321.
16) Grundriß eines Systems des gemeinen Zivilrechts (3. Aufl. 1834 [1. = 1807;
2.= 1816)) Vorrede S. 10. — Systeme „nach Inhalt und Gegenstand'
auch bei
Mühlenbruch, Puchta, Seuffert, Wening=Ingenheim. Heises Zusammenstellung ist
namentlich von Bedeutung, wenn man berücksichtigt, daß das System der einzelnen
Obligationen des Gaius und Justinian noch von Donellus, Hofacker,
Thibaut,
Mackeldey, Schweppe mit wenigen Abweichungen befolgt ist (v. d. Pfordten Abhandlungen ¬
S. 302).
17) Vgl. auch Savigny, Obl. R. II S. 12: „Auf den Inhalt der erzeugten Obligation ¬
bezieht sich die Einteilung in einseitige und zweiseitige (oder gegenseitige) Verträge." ¬
18) Vgl. Entsch. R.G. Bd. 54 S. 102.
19) Auch Hartmann, Die Obligation (1875), dessen 2. Hälfte „Untersuchungen
über den Bau der Obligation mit besonderer Rücksicht auf die Lehre vom Einfluß
der Unmöglichkeit der Leistung“ (S. 117—271) enthält, erörtert die gegenseitigen Verträge ¬
nicht im Zusammenhange.