Volltext : Krahmer, Horst: Gegenseitige Verträge

Einleitung.
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dies  ist  wenigstens  die  Regel  beim  Verkaufe.“  Wenn  man  aber  berücksichtigt, ¬
  daß  Windscheid15  in  seinem  Kapitel  von  den  gegenseitigen  Verträgen ¬
  außer  der  exceptio  non  adimpleti  contractus  die  Lehre  vom
sogenannten  Reurechte  behandelt  und  außer  der  Besprechung  der  hinkenden
Verträge  noch  die  Fragen  untersucht,  wie  es  mit  dem  Anspruch  stehe,
wenn  die  Verbindlichkeit  des  andern  Vertragschließenden  durch  Erfüllung
oder  anderweitige  Befriedigung  des  Gläubigers  wegfalle,  oder  wenn  für
eine  der  vertragschließenden  Parteien  wegen  eines  entgegenstehenden  Ungültigkeitsgrundes ¬
  eine  Verbindlichkeit  überhaupt  nicht  zustande  komme:
so  ist  schon  hieraus  ersichtlich,  daß  unter  dem  Gesichtspunkte  der  gegenseitigen ¬
  Verträge  in  der  jüngsten  gemeinrechtlichen  Doktrin  auch  die  hier
interessierenden  Fragen  wenigstens  gestreift  wurden.
Bei  der  hohen  Schätzung,  die  neuerdings  Arnold  Heise  als  dem
„Schöpfer  unseres  Zivilrechtssystems"  entgegengebracht  wird,  ist  die
gemeine  Meinung  geneigt,  ihm  und  seinem  System  auch  hier  die  bahnbrechende ¬
  Voranstellung  zuzuschreiben.  Das  würde  aber  durchaus  nicht
zutreffen.  Er  hat  zwar16  für  die  Anordnung  des  Obligationenrechtes  die
Bedeutung,  daß  er  den  Versuch  machte,  die  einzelnen  Obligationen  nicht
mehr,  wie  es  sonst  geschah,  nach  ihren  Entstehungsgründen,  sondern  „nach
ihrem  Inhalte  und  Gegenstande"  zusammenzustellen.1  Über  die  hier  interessierenden ¬
  Fragen  sagt  er  jedoch  nichts.  Aber  auch  die  Speziallitteratur
des  gemeinen  Rechts  ist  wenig  ergiebig.  Die  Hauptschrift,  die  auch  von
den  Redaktoren  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  als  Grundlage  herangezogen
ist,  18  Mommsens  „Beiträge  zum  Obligationenrecht",  erwähnen  die  gegenseitigen ¬
  Verträge  nur  ganz  nebenher.
Doch  schon  die  Glückschen
Pandektenerläuterungen  behandeln  in  dem  Abschnitt  „de  pactis
15)  Pand.  II  §  321.
16)  Grundriß  eines  Systems  des  gemeinen  Zivilrechts  (3.  Aufl.  1834  [1.  =  1807;
2.=  1816))  Vorrede  S.  10.  —  Systeme  „nach  Inhalt  und  Gegenstand'
auch  bei
Mühlenbruch,  Puchta,  Seuffert,  Wening=Ingenheim.  Heises  Zusammenstellung  ist
namentlich  von  Bedeutung,  wenn  man  berücksichtigt,  daß  das  System  der  einzelnen
Obligationen  des  Gaius  und  Justinian  noch  von  Donellus,  Hofacker,
Thibaut,
Mackeldey,  Schweppe  mit  wenigen  Abweichungen  befolgt  ist  (v.  d.  Pfordten  Abhandlungen ¬
  S.  302).
17)  Vgl.  auch  Savigny,  Obl.  R.  II  S.  12:  „Auf  den  Inhalt  der  erzeugten  Obligation ¬
  bezieht  sich  die  Einteilung  in  einseitige  und  zweiseitige  (oder  gegenseitige)  Verträge." ¬

18)  Vgl.  Entsch.  R.G.  Bd.  54  S.  102.
19)  Auch  Hartmann,  Die  Obligation  (1875),  dessen  2.  Hälfte  „Untersuchungen
über  den  Bau  der  Obligation  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Lehre  vom  Einfluß
der  Unmöglichkeit  der  Leistung“  (S.  117—271)  enthält,  erörtert  die  gegenseitigen  Verträge ¬
  nicht  im  Zusammenhange.
            
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