Full text: Kowalzig, F.: Ueber Bestrafung des Arbeitsvertragsbruches und über Gewerbegerichte

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in den oben angeführten Schriften sich findet, die Möglichkeit gegeben 
ist die Entscheidung dem Gebiete der bloßen Gefühls- und Konjektural 
Politik zu entziehen und auf das Feld ruhiger sachgemäßer Erörterung 
hinüberzuführen. Leider hat eine Lücke, der bereits erwähnte Mangel 
erschöpfender thatsächlicher Ermittelungen in den Motiven des Gesetz 
Entwurfes, durch die Erhebungen Einzelner oder einzelner Vereine nicht 
ausgefüllt werden können! Wenn nun versucht wird Alles dasjenige 
was die einzelnen Redner und Schriftsteller an thatsächlichem Materiale 
und an Gründen beigebracht haben, zusammenzustellen, so muß davon 
Abstand genommen werden, einem Jeden — ohne Unterbrechung 
das Wort zu lassen, seinen ganzen Gedankengang darzulegen. Die 
Wiederholungen würden endlos und ermüdend sein, da — mit Aus 
nahme des einen Vertheidigers und des einen Gegners des Reichstags 
kommissions-Entwurfes — beinahe alle Anderen die Frage von mehreren 
Gesichtspunkten beleuchtet haben. Es sind deshalb Gründe und Gegen 
gründe so zusammengestellt, wie sie logisch und rechtlich sich sondern 
und zusammenfinden. Eine wirkliche Uebersicht läßt sich dadurch am 
leichtesten gewinnen! 
Der Entwurf der Kommission und deren Bericht mögen den Vor 
tritt haben. Les premiers vont devant! 
Nach diesem Berichte d. h. demjenigen der Majorität, soll es bei 
den bestehenden besonderen Behörden, in deren Mangel bei der Ent 
scheidung durch die Gemeindebehörde bleiben. 
Aber es können auch 
durch die Centralbehörden neu einzurichtende Gewerbegerichte mit der 
Entscheidung betraut werden. Diese Gewerbegerichte bilden einen Theil 
mit Ausschluß eines 
der ordentlichen Gerichte I. Instanz, erkennen 
anderen Rechtsweges —- im Allgemeinen nach Maßgabe des ordentlichen 
(Bagatell=) Prozesses und bestehen aus einem gelehrten Richter und vier 
Beisitzern. Die Beisitzer, welche Diäten erhalten können, sind zur 
Hälfte Arbeitgeber, zur Hälfte Arbeitnehmer, werden jährlich getrennt 
durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt, müssen 25 Jahre alt 
und seit mindestens 2 Jahren in dem betreffenden Gewerbegerichtsbezirke 
wohnhaft sein. Sie können nach Gewerbszweigen in Rollen eingetragen 
werden. Das Gericht entscheidet über die Wahrheit der thatsächlichen 
Behauptungen nach freiem Ermessen, setzt gleichzeitig nach freiem Er 
messen den Betrag des zu leistenden Schadens=Ersatzes fest und kann auf 
Verlangen der Parthei seine Urtheile sofort — trotz des etwa eingelegten 
Rechtsmittels — vollstrecken lassen. Nur die Versäumnißurtheile, gegen
	        
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