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in den oben angeführten Schriften sich findet, die Möglichkeit gegeben
ist die Entscheidung dem Gebiete der bloßen Gefühls- und Konjektural
Politik zu entziehen und auf das Feld ruhiger sachgemäßer Erörterung
hinüberzuführen. Leider hat eine Lücke, der bereits erwähnte Mangel
erschöpfender thatsächlicher Ermittelungen in den Motiven des Gesetz
Entwurfes, durch die Erhebungen Einzelner oder einzelner Vereine nicht
ausgefüllt werden können! Wenn nun versucht wird Alles dasjenige
was die einzelnen Redner und Schriftsteller an thatsächlichem Materiale
und an Gründen beigebracht haben, zusammenzustellen, so muß davon
Abstand genommen werden, einem Jeden — ohne Unterbrechung
das Wort zu lassen, seinen ganzen Gedankengang darzulegen. Die
Wiederholungen würden endlos und ermüdend sein, da — mit Aus
nahme des einen Vertheidigers und des einen Gegners des Reichstags
kommissions-Entwurfes — beinahe alle Anderen die Frage von mehreren
Gesichtspunkten beleuchtet haben. Es sind deshalb Gründe und Gegen
gründe so zusammengestellt, wie sie logisch und rechtlich sich sondern
und zusammenfinden. Eine wirkliche Uebersicht läßt sich dadurch am
leichtesten gewinnen!
Der Entwurf der Kommission und deren Bericht mögen den Vor
tritt haben. Les premiers vont devant!
Nach diesem Berichte d. h. demjenigen der Majorität, soll es bei
den bestehenden besonderen Behörden, in deren Mangel bei der Ent
scheidung durch die Gemeindebehörde bleiben.
Aber es können auch
durch die Centralbehörden neu einzurichtende Gewerbegerichte mit der
Entscheidung betraut werden. Diese Gewerbegerichte bilden einen Theil
mit Ausschluß eines
der ordentlichen Gerichte I. Instanz, erkennen
anderen Rechtsweges —- im Allgemeinen nach Maßgabe des ordentlichen
(Bagatell=) Prozesses und bestehen aus einem gelehrten Richter und vier
Beisitzern. Die Beisitzer, welche Diäten erhalten können, sind zur
Hälfte Arbeitgeber, zur Hälfte Arbeitnehmer, werden jährlich getrennt
durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt, müssen 25 Jahre alt
und seit mindestens 2 Jahren in dem betreffenden Gewerbegerichtsbezirke
wohnhaft sein. Sie können nach Gewerbszweigen in Rollen eingetragen
werden. Das Gericht entscheidet über die Wahrheit der thatsächlichen
Behauptungen nach freiem Ermessen, setzt gleichzeitig nach freiem Er
messen den Betrag des zu leistenden Schadens=Ersatzes fest und kann auf
Verlangen der Parthei seine Urtheile sofort — trotz des etwa eingelegten
Rechtsmittels — vollstrecken lassen. Nur die Versäumnißurtheile, gegen