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auf den Antritt, die Aufhebung oder Fortsetzung des Arbeits= oder Lehr
verhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben
oder auf die Ertheilung besonderer, Seitens der Arbeiter verlangter
Abgangszeugnisse beziehen, so sind dieselben, soweit für diese Ange
legenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen, also in der preußischen
Rheinprovinz bei den dortigen Gewerbegerichten, in Alt-Preußen bei
den hier und dort, aber nur für Streitigkeiten zwischen Fabrikanten
und Fabrikarbeitern bestehenden Fabrik=Deputationen der ordentlichen
Gerichte I. Instanz zur Entscheidung zu bringen. Bestehen solche
Behörden nicht, so entscheiden die Gemeindebehörden, gegen deren Er
kenntnisse binnen 10 Tagen eine Berufung auf den ordentlichen Rechts
weg gestattet ist. Auch können durch Ortsstatut d. h. durch eine nach
Anhörung betheiligter Gewerbetreibender auf Grund eines Gemeinde
beschlusses getroffene, von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigte
Anordnung — an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Behörden
Schiedsgerichte, mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind
unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
durch die Gemeindebehörden zu bilden.
Daß diese Bestimmungen allgemeinen Beifall nicht gefunden, im Gegen
theil eine von Jahr zu Jahr sich immer mehr ausdehnende leidenschaftliche
Agitation hervorgerufen haben, ist bekannt. — Dem Drucke dieser Agitation
hat die Reichs-Regierung nachgegeben und in der I. Session des Reichstages
1874 einen Entwurf vorgelegt, welcher nach einem seiner Bestandtheile allge
mein als Kontraktsbruch=Gesetz bezeichnet, zunächst die Wirkung gehabt
hat, die wunderlichsten Gruppirungen innerhalb der bestehenden Reichs
tagspartheien zu Tage zu fördern. In jeder Parthei — von den Sozial
demokraten natürlich abgesehen — fanden sich Vertheidiger und Gegner.
Zur zweiten Berathung im Plenum ist es bis jetzt nicht gekommen.
Der Entwurf, der übrigens durch einen besonderen Reichthum that
sächlichen Materials nicht glänzte, ward einer Kommission überwiesen,
welche nur den auf die Gewerbegerichte sich beziehenden Theil fertig
durchberathen und vielfach geändert hat. Vorher aber wie nachher ist
die ganze Frage in der Presse, in besonderen Schriften, in Vereinen,
zuletzt im eisenacher Kongresse des Vereines für Sozialpolitik lebhaft
erörtert worden. Der Letztere hat mit geringfügiger Majorität für
die Bestrafung des Kontraktsbruches sich ausgesprochen. Im Uebrigen
schwankt die öffentliche Meinung, so sehr auch durch die vielseitige nahe
zu erschöpfende Beurtheilung aller interessirenden Punkte, die namentlich