Reichstagsverhandlungen 1873. 1874. Gesetzentwurf betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen der Gewerbe=Ordnung nach den Beschlüssen der Kommission des
Reichstages (I. Session 1874). — Landgraf: Die Sicherung des Arbeitsver
trages. — H. B. Oppenheim: Gewerbegericht und Kontraktbruch. — H. Rickert:
Die Gewerbe=Ordnungs=Novelle im Reichstage. I. das gewerbliche Schiedsgericht.
Ueber Bestrafung des Arbeitsvertragsbruches. Gutachten auf Veranlassung des
Vereines für Sozialpolitik abgegeben von Knauen, Dr. C. Roscher, Dr. G. Schmoller,
F. W. Brandes, Dr. Lugo Brentano und Dr. Max Hirsch. — Referate des Prof.
Held und des Redakteurs Dannenberg auf dem eisenacher Kongresse (Oktober 1874.)
Die deutsche Gewerbeordnung erklärt die Festsetzung der Ver
hältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Ge
sellen, Arbeitern und Lehrlingen für den Gegenstand freier Ueberein
kunft. Behufs Auflösung des Verhältnisses ist Meister und Geselle
oder Arbeiter — im Mangel einer anderen Abrede auf eine
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vorher erklärte Aufkündigung angewiesen, Lehrherr und Lehrling an die
bedungene Lehrzeit gebunden. — Vor Ablauf der vertragsmäßigen
Arbeits= und Lehrzeit und ohne Kündigung ist die Lösung hier wie
dort aus besonders wichtigen, einzeln aufgeführten Gründen gestattet,
aber auch die willkürliche eigenmächtige Lösung Seitens der Gesellen.
der Arbeiter und Lehrlinge von jeder strafrechtlichen Folge, befreit,
Zu den Arbeitern gehören Fabrikarbeiter, Arbeiter in Bergwerken, Auf
bereitungs=Anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben.
Nur Gesinde, Seeleute, ländliche Dienstleute und Arbeiter verfallen
noch — in Altpreußen wenigstens
bei eigenmächtigem Vertragsbruche
gewissen älteren Strafbestimmungen.
Im Uebrigen sind bei Kontrakts
brüchen die Arbeitgeber auf das gemeine bürgerliche Recht angewiesen,
Die früher bestandene gesetzliche Verpflichtung: Arbeitsbücher zu führen,
ist aufgehoben. — Entstehen zwischen den Gewerbetreibenden und ihren
Gesellen, Gehilfen, Arbeitern und Lehrlingen Streitigkeiten, welche sich