Full text: Kowalzig, F.: Ueber Bestrafung des Arbeitsvertragsbruches und über Gewerbegerichte

Reichstagsverhandlungen 1873. 1874. Gesetzentwurf betreffend die Abänderung einiger 
Bestimmungen der Gewerbe=Ordnung nach den Beschlüssen der Kommission des 
Reichstages (I. Session 1874). — Landgraf: Die Sicherung des Arbeitsver 
trages. — H. B. Oppenheim: Gewerbegericht und Kontraktbruch. — H. Rickert: 
Die Gewerbe=Ordnungs=Novelle im Reichstage. I. das gewerbliche Schiedsgericht. 
Ueber Bestrafung des Arbeitsvertragsbruches. Gutachten auf Veranlassung des 
Vereines für Sozialpolitik abgegeben von Knauen, Dr. C. Roscher, Dr. G. Schmoller, 
F. W. Brandes, Dr. Lugo Brentano und Dr. Max Hirsch. — Referate des Prof. 
Held und des Redakteurs Dannenberg auf dem eisenacher Kongresse (Oktober 1874.) 
Die deutsche Gewerbeordnung erklärt die Festsetzung der Ver 
hältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Ge 
sellen, Arbeitern und Lehrlingen für den Gegenstand freier Ueberein 
kunft. Behufs Auflösung des Verhältnisses ist Meister und Geselle 
oder Arbeiter — im Mangel einer anderen Abrede auf eine 
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vorher erklärte Aufkündigung angewiesen, Lehrherr und Lehrling an die 
bedungene Lehrzeit gebunden. — Vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Arbeits= und Lehrzeit und ohne Kündigung ist die Lösung hier wie 
dort aus besonders wichtigen, einzeln aufgeführten Gründen gestattet, 
aber auch die willkürliche eigenmächtige Lösung Seitens der Gesellen. 
der Arbeiter und Lehrlinge von jeder strafrechtlichen Folge, befreit, 
Zu den Arbeitern gehören Fabrikarbeiter, Arbeiter in Bergwerken, Auf 
bereitungs=Anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben. 
Nur Gesinde, Seeleute, ländliche Dienstleute und Arbeiter verfallen 
noch — in Altpreußen wenigstens 
bei eigenmächtigem Vertragsbruche 
gewissen älteren Strafbestimmungen. 
Im Uebrigen sind bei Kontrakts 
brüchen die Arbeitgeber auf das gemeine bürgerliche Recht angewiesen, 
Die früher bestandene gesetzliche Verpflichtung: Arbeitsbücher zu führen, 
ist aufgehoben. — Entstehen zwischen den Gewerbetreibenden und ihren 
Gesellen, Gehilfen, Arbeitern und Lehrlingen Streitigkeiten, welche sich
	        
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