Volltext : Koschak, Aldobrand: ¬Das österreichische Wechselrecht in einer theoretischen und praktischen Abhandlung

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weitern  Giratarien  des  Pitoni  die  Entschädigung  für
selbe  zu  leisten.  Er  wiederhohle  sein  Klagsbegehren,
Fuund =
  lege  das  Sxpensar  G  bey.
Beklagter  dupliciret:
Der  Art.  21  und  22  erlaube  nur  damahls  die
Ausstellung  eines  Rückwechsels,  wenn  der  Aussteller
der  protestirten  Tratte  hiezu  die  Erlaubniß  dem  Remittenten =
  gibt,  welche  bey  der  Tratte  A  nicht  ertheilet  war,
außerdem  seye  der  Art.  24  der  W.  O.  zur  einzigen
Richtschnur  für  die  Regreßnahme  bey  girirten  protestirten
Tratten  vorgeschrieben,  diesen  hätte  Kläger  nicht  befolgt,
also  müsse  Gegner  sachfällig  werden.
Ob  der  Rückwechsel  D  dem  Beklagten  vortheilhaft
oder  nachtheilig  seye,  habe  hierüber  nur  er  Beklagter
das  Recht  zu  urtheilen.  Jhm  liegt  daran,  daß  der
Regreß  nach  Art.  24  der  W.  O.  wäre  genommen  worden, =
  weil  er  dadurch  sowohl  an  Zeit  gewonnen,  als
auch  die  Gelegenheit  erhalten  hatte,  sich  für  die  Valuta
des  Wechsels  A  bey  Pitoni  zu  erhohlen.  Er  lege  das
Unköstenverzeichniß  Nr.  2  bey,  und  erwarte  die  Abweisung
des  Klägers.
Der  Beklagte  war  zu  verurtheilen  zum  Betrag  des
Rückwechsels,  dessen  Protestkösten,  zu  dem  Porto;  jedoch =
  bey  dem  letzten  nur  zu  24  kr.,  weil  der  Rückwechsel
gerade  a  Drittura  von  Wien  durch  Grätz,  Laybach,
nach  Triest  hätte  laufen  sollen,  anstatt  daß  er  ohne
Erlaubniß  des  Roßigli  über  andere  entferntere  Plätze,
als  München  und  Villach  gelaufen  ist,  folglich  ihn  der
Giranten  Kösten  nichts  angehen,  dann  zu  6  Procento
Verzugszinsen  von  behaupteten  Posten;  die  Prozeßkösten
waren  wechselseitig  aufzuheben,  weil  Kläger  zu  viel
foderte.
            
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