Volltext : Koschak, Aldobrand: ¬Das österreichische Wechselrecht in einer theoretischen und praktischen Abhandlung

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gerecht,  daß  er  mir  die  Acceptation  und  Bezahlung  des
Rückwechsels  D  an  den  eingetretenen  Giranten  Herrn
kribuzi  verweigerte,  welcher  letztere  den  Protest  E  in
gehöriger  Zeit  erhob,  sich  wider  seinen  Vormann  oder
Giranten  Wallstein,  dieser  weiters  wider  Sensel,  letzterer =
  gegen  Werthheim,  und  dieser  gegen  mich  den  Regreß =
  suchte,  und  erhielt.
Durch  die  Protestation  des  gegnerischen  Wechsels
A,  durch  seine  verweigerte  Acceptation  und  Retournirung =
  des  Rückwechsels  D  habe  ich  einen  Schaden  an
baren  Geldauslagen  und  an  meinem  Vermögen  aus
gegnerischer  Schuld  widerrechtlich  erlitten,  wofür  auch
der  Gegner  nach  Art.  21  und  22  der  W.  O.  sowohl,
als  auch  nach  allgemeinen  Rechten,  mich  entschädigen  muß;
denn  er  trägt  die  Schuld,  daß  sein  Wechsel  A  nicht
acceptiret,  nicht  bezahlet  wurde,  worauf  ich  sichere
Rechnung  machte,  und  die  6000  fl.  zu  einer  Zahlung
pr.  20,000  fl.  nöthig  hatte,  ihm  fällt  zur  Last,  daß
ich  den  Rückwechsel  auszustellen,  und  wegen  des  letztern
von  gegenseits  verweigerter  Acceptation,  ich  allen  Giranten, =
  und  dem  Remittenden  des  Rückwechsels  D  die
Protestkösten  pr.  1  fl.  30  kr.  des  Präsentanten  Tribuzi,
nebst  dem  Porto  des  Tribuzi,  Wallstein,  Sensel,
Werthheim  pr.  3  fl.  16  kr.  vergüten  mußte.  Das  löbliche =
  Wechselgericht  geruhe  also  den  H.  Beklagten  Johann
Roßigli  zur  Bezahlung  meines  Rückwechsels  D  pr.
6001  fl.  54  kr.,  dann  der  Rückwechselspesen,  als  über
die  Erhebung  des  Protestes  pr.  1  fl.  30  kr.,  und  Porto =
  pr.  3  fl.  16  kr.  nebst  6  Procento  Verzugszinsen  vom
Rückwechselscapitale  pr.  6001  fl.  54  kr.,  dann  dadurch
verursachte  Spesen  pr.  4  fl.  46  kr.  von  dem  Tage  gegenwärtiger =
  unter  10ten  Juli  1802  eingereichten  Klage
und
            
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