Volltext : Kori, August Sigismund: Ueber den Executivproceß und die Wiederklage nach gemeinem und königl. sächsischem Recht

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§.  13.  14.  15.
jetzt  nicht  einmal  zulässig,  weil  er  mit  den  in  der  Convention =
  gebrauchten  Beweismitteln  collidirt.
§.  14.
3)  Vom  Urthel.
Jn  dem  über  die  Reconvention  zu  fällenden  Urthel
wird  nach  Befinden  der  Umstände  Wiederkläger  entweder
von  dem  Anspruch  in  der  Convention  losgesprochen  und,
dafern  Wiederbeklagter  schon  Zahlung  erhalten  hatte,  dieser
verurtheilt,  selbige  zurückzugeben,  oder  auch  des  ersteren
Suchen  abgewiesen  und  letzterer  freigesprochen  7*).  Jm
erstern  Fall  kann  Wiederbeklagter  zugleich  angehalten  werden, ¬
  Wiederklägern  die  Kosten  des  Conventions=Processes
zu  erstatten,  es  müßte  denn  das  in  der  Reconvention  wider ¬
  ihn  gesprochene  Urthel  sich  auf  einen  geleisteten  Haupteid ¬
  gründen,  wo  er  von  Erstattung  der  Kosten  frei  ist  7
und  überhaupt  Compensation  der  Kosten  selbst  des  Conventionsprocesses =
  eintritt  75).
§.  45.—
D)  Besondere  Regeln  über  die  Wiederklage,
worin  eine  von  verbotenem  Spiel  oder  Wette
herrührende  Schuldpost  zurückgefordert
wird.
Fordert  der  Wiederkläger  eine  aus  verbotenem  Spiel
oder  Wette  herrührende  Schuldpost  oder  die  dadurch  verlornen =
  Sachen  zurück,  so  soll  in  Sachsen  der  Proceß=dar71) =
  Vergl.  Hommels  deutschen  Flavius  s.  v.  Wiederklage.
72)  Hommel  rhaps.  466.
73)  Erkenntniß  des  Königl.  Sächs.  Appellationsgerichts  in  S.
im
der  Lorenzischen  Eheleute  c.  D.  Schnedelbach
Monat  Juli  1824.
            
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