Volltext : Kori, August Sigismund: Ueber den Executivproceß und die Wiederklage nach gemeinem und königl. sächsischem Recht

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§.  18.
worden  und  hat  Beklagter  1)  blos  die  Unterschrift  anerkannt, =
  nicht  den  Jnhalt,  so  steht  es  ihm  frei,  in  der  Wiederklage =
  den  Jnhalt  der  Urkunde  zu  widerlegen,  z.  B.  zu
beweisen,  daß  Verabredungen  darin  weggelassen  oder  nicht
richtig  niedergeschrieben,  oder  leere  Stellen  erst  nach  der
Unterschrift  widerrechtlich  ausgefüllt  worden  seyen,  oder
daß  der  Gläubiger  ihn  durch  Gewalt  oder  Hinterlist  zum
Unterschreiben  verleitet  oder  dabei  eine  falsche  Urkunde  untergeschoben =
  habe  69),  worüber  er  sich  selbst  des  Eidesantrags =
  bedienen  kann  70).  Hat  dagegen  2)  der  Beklagte  in
der  Convention  sogar  den  Jnhalt  der  Urkunden  anerkannt,
so  stehen  ihm  jene  Ausflüchte  und  deren  Beweis  bei  der
Wiederklage  nicht  mehr  zu.  III)  So  weit  in  der  Convention ¬
  gewisse  Thatsachen  durch  Eid  oder  feierlichen  Beweis
8  und  32),  in
schon  dargethan  sind  (Vergl.  ersten  Theil  §.
so  weit  bedarf  es  in  der  Wiederklage  keiner  Wiederholung
.
jenes  Beweises,  sondern  es  ist  genug,  sich  dießfalls  auf
die  Conventionsacten  und  den  darin  geführten  Beweis  zu
+H.
beziehen.  Ja,  der  Eidesantrag  über  diese  Thatsachen  ist
69)  L.  8.  §.  5.  D.  quib.  modis  pignus  vel  hypoth.  tolw.:  „si
subscripserit  forte  in  tabulis  emtionis,  consensisse -
  videtur,  nisi  manifeste  appareat,  dedeptümesse." -
  Erl.  Proc.  Ordn.  Tit.  25.  §.  6.  Dagegen =
  fällt  die  Entschuldigung  des  Schuldners,  daß  er  die  Urkunde ¬
  vor  der  Unterschrift  gar  nicht  gelefen  habe,  henweg,
Leyaer.  Vol.  IV.  spec.  178,  wenn  ihn  nicht  der  Gläubiger
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selbst  dazu  hinterlistig  verleitet  hat.  Vergl.  Carpzov
Proc.  Tit.  22.  art.  1.  n.  45.  Griebner  princip.-proc.  Lib.  I.
er  Frage:
Cap.  III.  sect.  3.  §.  9.  Büchner  Untersuchung
ob  derjenige,  welchem  eine  Handschrift  zur  Anerkennung  oder
eidlichen  Ableugnung  vorgekegt  worden,  die  Unterschrift  derselben ¬
  anerkennen,  den  Inhalt  aber  ableugnen  dürfe?  Göt. ¬
  ..
tingen  1786.
70)  Nov.  136.  cap.  6.  bergl.  auch  L.  14.  §.  3.  C.  de  n.  n.
pecun.
            
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