VIII
Vorrede.
schäfte anzuwenden? - Man werfe vielmehr einen
Blick auf den ganzen rechtlichen Zustand des Schuldners =
und stelle dessen Rechte und Verbindlichkeiten, so
weit der ausgebrochene Concurs darin Veränderungen
erzeugt, nach Classen auf, um dann die einzelnen
darunter gehoͤrigen Geschaͤfte von selbst subsumiren zu
können. Weil auch der Concurs seine Ausbildung größtentheils =
dem Gerichtsbrauche verdankt, und die Gesetze
sehr viele dabei vorkommende Rechtsverhältnisse unbestimmt ¬
gelassen haben, welche blos nach Analogie und
der dem Concurse eigenthuͤmlichen Natur gemaͤß entschieden ¬
werden koͤnnen, so habe ich mir Muͤhe gegeben,
selbige vollstaͤndig auszufuͤhren.
Leipzig, den 13. Aug. 1807.
A. S. Kori.