Volltext : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und königl. sächs. Rechten

VIII
Vorrede.
schäfte  anzuwenden?  -  Man  werfe  vielmehr  einen
Blick  auf  den  ganzen  rechtlichen  Zustand  des  Schuldners =
  und  stelle  dessen  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  so
weit  der  ausgebrochene  Concurs  darin  Veränderungen
erzeugt,  nach  Classen  auf,  um  dann  die  einzelnen
darunter  gehoͤrigen  Geschaͤfte  von  selbst  subsumiren  zu
können.  Weil  auch  der  Concurs  seine  Ausbildung  größtentheils =
  dem  Gerichtsbrauche  verdankt,  und  die  Gesetze
sehr  viele  dabei  vorkommende  Rechtsverhältnisse  unbestimmt ¬
  gelassen  haben,  welche  blos  nach  Analogie  und
der  dem  Concurse  eigenthuͤmlichen  Natur  gemaͤß  entschieden ¬
  werden  koͤnnen,  so  habe  ich  mir  Muͤhe  gegeben,
selbige  vollstaͤndig  auszufuͤhren.
Leipzig,  den  13.  Aug.  1807.
A.  S.  Kori.
            
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