Volltext : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und königl. sächs. Rechten

VI
Vorrede.
gen,  wobei  sie  auch  fast  nur  das  wirkliche  Verfahren,
nicht  das  sämmtliche  Creditwesen  ihrer  Aufmerksamkeit ¬
  würdigen.  Oder,  wenn  ihnen  ja  beliebt,  etwas
von  den  mit  dem  Concursprocesse  zusammenhaͤngenden
Lehren  mit  vorzutragen,  so  mischen  sie  dieses  ohne  Ordnung =
  in  das  wirkliche  Verfahren  hinein.  Weil  aber
die  Lehre  vom  Creditwesen  so  viel  umfassend,  die  Verfahrungsart =
  dabei  so  abweichend  und  der  eigenthümlichen ¬
  Verordnungen  des  Sächsischen  Rechts  hierüber  so
viele  sind,  so  darf  ich  wohl  hoffen,  daß  gegenwärtige
Schrift,  worin  ich  die  Lehre  vom  Schuldenwesen  nach
einer  faßlichern  und  genauern  Ordnung,  als  ich  sie  bei
Andern  gefunden,  bearbeitet,  und  alle  in  Sachsen
daruͤber  vorhandenen  Bestimmungen  eingeschaltet  habe,
sowohl  überhaupt,  als  auch  insbesondere  den  Saͤchsischen ¬
  Rechtsgelehrten  angenehm  und  nuͤtzlich  seyn  werde.
Zwar  hat  der  Herr  Professor  Dabelow  in  seiner
Lehre  vom  Concurs  der  Gläubiger  das  gemeine  Recht
hieruͤber  mit  der  lobenswuͤrdigsten  Vollstaͤndigkeit  und
grüͤndlichsten  Gelehrsamkeit  bearbeitet,  allein  nicht
zu  gedenken,  daß  darin  des  Saͤchsischen  Rechts  nicht
gedacht  ist,  so  ist  auch  sein  Werk  mehr  eine  geschichtliche ¬
  Darstellung  des  Creditwesens,  als  ein  logisch
geordnetes  Ganzes.  Daher  wird  von  ihm  ein  und  dieselbe =
  Materie  auf  verschiedenen  Orten  abgehandelt,  je
            
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