VI
Vorrede.
gen, wobei sie auch fast nur das wirkliche Verfahren,
nicht das sämmtliche Creditwesen ihrer Aufmerksamkeit ¬
würdigen. Oder, wenn ihnen ja beliebt, etwas
von den mit dem Concursprocesse zusammenhaͤngenden
Lehren mit vorzutragen, so mischen sie dieses ohne Ordnung =
in das wirkliche Verfahren hinein. Weil aber
die Lehre vom Creditwesen so viel umfassend, die Verfahrungsart =
dabei so abweichend und der eigenthümlichen ¬
Verordnungen des Sächsischen Rechts hierüber so
viele sind, so darf ich wohl hoffen, daß gegenwärtige
Schrift, worin ich die Lehre vom Schuldenwesen nach
einer faßlichern und genauern Ordnung, als ich sie bei
Andern gefunden, bearbeitet, und alle in Sachsen
daruͤber vorhandenen Bestimmungen eingeschaltet habe,
sowohl überhaupt, als auch insbesondere den Saͤchsischen ¬
Rechtsgelehrten angenehm und nuͤtzlich seyn werde.
Zwar hat der Herr Professor Dabelow in seiner
Lehre vom Concurs der Gläubiger das gemeine Recht
hieruͤber mit der lobenswuͤrdigsten Vollstaͤndigkeit und
grüͤndlichsten Gelehrsamkeit bearbeitet, allein nicht
zu gedenken, daß darin des Saͤchsischen Rechts nicht
gedacht ist, so ist auch sein Werk mehr eine geschichtliche ¬
Darstellung des Creditwesens, als ein logisch
geordnetes Ganzes. Daher wird von ihm ein und dieselbe =
Materie auf verschiedenen Orten abgehandelt, je