Volltext : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und königl. sächs. Rechten

Vorrede.
ter  der  ganzen  Creditorschaft  entgegen,  um  eine  ihm  eigenthümliche =
  Sache,  welche  diese  an  sich  gezogen  hat,
von  ihr  zurückzufodern.  Endlich  giebt  es  keinen  Civilproceß, =
  wo  der  Richter  so  vieles  ex  officio  zu  unternehmen =
  hätte,  als  diesen.  Auch  wird  er  bei  begangener ¬
  Nachläͤßigkeit  oder  Unwissenheit  nirgends  leichter ¬
  ertappt,  als  hier,  wo  seine  Schritte  oft  von  so  vielen ¬
  Advocaten  beobachtet  werden,  als  Gläubiger  sind.
Die  Bearbeitung  dieses  Processes  haben  zwar  schon
viele  zum  Theil  mit  der  Theorie  und  Praxis  gleich  vertraute ¬
  Rechtsgelehrte  uͤbernommen,  und  einige  ihrer
Werke,  namentlich  das  Dabelowsche,  sind  sehr
schaͤtzbar.  Allein  sie  verbreiten  sich  groͤßtentheils  nur
üͤber  den  gemeinen  Concursproceß,  und  nur  wenige
unter  ihnen  haben  die  besondern  Grundsaͤtze  des  Saͤchsischen ¬
  Rechts  uͤber  das  Creditwesen  in  ihre  Schriften ¬
  aufgenommen;  ja  selbst  unter  diesen  ist  keiner,  welcher ¬
  vollstaͤndig  und  in  einer  besondern  Abhandlung  die  in
Sachsen  uͤber  den  Concurs  und  uͤber  die  mit  diesem  zusammenhaͤngenden ¬
  Materien  gegebenen  Gesetze  gesammelt,
und  sie  mit  den  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechts
nach  einer  systematischen  Ordnung  in  Verbindung  und
Uebereinstimmung  gebracht  haͤtte.  Vielmehr  handeln  sie
in  ihren  Schriften  saͤmmtliche  buͤrgerliche  Processe  ab,
und  lassen  den  Concursproceß  blos  inter  caeteros  fol¬
            
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