Vorrede.
ter der ganzen Creditorschaft entgegen, um eine ihm eigenthümliche =
Sache, welche diese an sich gezogen hat,
von ihr zurückzufodern. Endlich giebt es keinen Civilproceß, =
wo der Richter so vieles ex officio zu unternehmen =
hätte, als diesen. Auch wird er bei begangener ¬
Nachläͤßigkeit oder Unwissenheit nirgends leichter ¬
ertappt, als hier, wo seine Schritte oft von so vielen ¬
Advocaten beobachtet werden, als Gläubiger sind.
Die Bearbeitung dieses Processes haben zwar schon
viele zum Theil mit der Theorie und Praxis gleich vertraute ¬
Rechtsgelehrte uͤbernommen, und einige ihrer
Werke, namentlich das Dabelowsche, sind sehr
schaͤtzbar. Allein sie verbreiten sich groͤßtentheils nur
üͤber den gemeinen Concursproceß, und nur wenige
unter ihnen haben die besondern Grundsaͤtze des Saͤchsischen ¬
Rechts uͤber das Creditwesen in ihre Schriften ¬
aufgenommen; ja selbst unter diesen ist keiner, welcher ¬
vollstaͤndig und in einer besondern Abhandlung die in
Sachsen uͤber den Concurs und uͤber die mit diesem zusammenhaͤngenden ¬
Materien gegebenen Gesetze gesammelt,
und sie mit den Bestimmungen des gemeinen Rechts
nach einer systematischen Ordnung in Verbindung und
Uebereinstimmung gebracht haͤtte. Vielmehr handeln sie
in ihren Schriften saͤmmtliche buͤrgerliche Processe ab,
und lassen den Concursproceß blos inter caeteros fol¬