Volltext : Grether, Ludwig: ¬Das Güterrecht der Eheleute im Großherzogthum Baden

Zwölftes  Hauptstück.  §.  726  des  b.  G.  B.
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überhaupt  kein  von  dem  Erblasser  eingesetzter  Erbe  vorhanden  ist,
die  Erbschaft  den  gesetzlichen  Erben  zu;  allein  diese  müssen  die  übrigen ¬
  Anordnungen  des  Erblassers  befolgen,  folglich  alle  Lasten  übernehmen, =
  welche  dem  eingesetzten  Erben  auferlegt  waren,  namentlich =
  die  Vermächtnisse  entrichten,  mit  welchen  jener  beschwert  war.
Dieß  kann  Veranlassung  geben,  daß  auch  die  Jntestat=Erben  die
Erbschaft  ausschlagen;  der  letzte  Wille  wird  aber  auch  dadurch  noch
nicht  ganz  unwirksam;  denn  nun  werden  die  Legatare  verhältnißmäßig ¬
  als  Erben  betrachtet,  d.  h.  sie  erhalten  ihre  Vermächtnisse,
in  so  weit  der  Nachlaß  dazu  hinreicht,  und  haben  nach  Verhältniß
ihrer  Legate  auch  Anspruch  auf  den  Rest  der  Verlassenschaft,  oder
einen  allfälligen  Zuwachs  derselben.
Herr  Hofrath  v.  Zeiller-bemerkt'),  daß  das  Gesetz  von  den
Legataren  eine  Erklärung  über  die  Annahme  der  Erbschaft,  oder
eine  Erbschaftsantretung  nicht  fordere.  Dieß  scheint  in  so  fern  richtig ¬
  zu  seyn,  als  in  dem  Falle,  wo  der  gegenwärtige  Paragraph
zur  Anwendung  kommt,  meistens  schon  auf  Begehren  eines  der  Erben, =
  der  Gläubiger,  oder  auch  ämtlich  ein  Inventar  errichtet  worden ¬
  ist;  folglich  der  Stand  der  Verlassenschaft  auf  gesetzmäßige
Weise  erhoben,  und  dadurch  erwiesen  ist,  daß  die  Legatare  ohnehin =
  nicht  ihre  volle  Befriedigung  bekommen  oder  der  Ueberschuß
der  Verlassenschaft  so  gering  ist,  daß  darauf  nicht  leicht  ein  Anspruch
wirksam  gemacht  werden  kann.  Wäre  aber  ein  Inventar  noch  nicht
errichtet  worden,  so  müßten  die  Legatare,  wenn  sie  sich  nicht  einem ¬
  möglichen  Nachtheile  aussetzen  wollen,  um  die  Errichtung  desselben ¬
  ansuchen,  indem  die  Verlassenschafts-Gläubiger  sonst  ihre
Ansprüche  gegen  sie  geltend  machen  würden;  denn  sie  sind  auch  als
Vermächtnißnehmer  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  beyzutragenverpflichtet ¬
  (§.  692);  werden  sie  nun  als  Erben  betrachtet,  so  müssen
sie  mit  ihrem  eigenen  Vermögen  haften,  in  so  weit  sie  sich  nicht
durch  den  Vorbehalt  des  Inventars  gegen  die  Forderungen  der
Gläubiger  gesichert  haben  (§.  801  und  802).
Sind  in  dem  Falle,  wo  die  eingesetzten  Erben  wegfallen,
keine  Intestat-Erben  vorhanden,  oder  die  vorhandenen  zu  erben
*)  Commentar  zu  dem  §.  726,  Nr.  2.
            
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