Zwölftes Hauptstück. §. 726 des b. G. B.
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überhaupt kein von dem Erblasser eingesetzter Erbe vorhanden ist,
die Erbschaft den gesetzlichen Erben zu; allein diese müssen die übrigen ¬
Anordnungen des Erblassers befolgen, folglich alle Lasten übernehmen, =
welche dem eingesetzten Erben auferlegt waren, namentlich =
die Vermächtnisse entrichten, mit welchen jener beschwert war.
Dieß kann Veranlassung geben, daß auch die Jntestat=Erben die
Erbschaft ausschlagen; der letzte Wille wird aber auch dadurch noch
nicht ganz unwirksam; denn nun werden die Legatare verhältnißmäßig ¬
als Erben betrachtet, d. h. sie erhalten ihre Vermächtnisse,
in so weit der Nachlaß dazu hinreicht, und haben nach Verhältniß
ihrer Legate auch Anspruch auf den Rest der Verlassenschaft, oder
einen allfälligen Zuwachs derselben.
Herr Hofrath v. Zeiller-bemerkt'), daß das Gesetz von den
Legataren eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft, oder
eine Erbschaftsantretung nicht fordere. Dieß scheint in so fern richtig ¬
zu seyn, als in dem Falle, wo der gegenwärtige Paragraph
zur Anwendung kommt, meistens schon auf Begehren eines der Erben, =
der Gläubiger, oder auch ämtlich ein Inventar errichtet worden ¬
ist; folglich der Stand der Verlassenschaft auf gesetzmäßige
Weise erhoben, und dadurch erwiesen ist, daß die Legatare ohnehin =
nicht ihre volle Befriedigung bekommen oder der Ueberschuß
der Verlassenschaft so gering ist, daß darauf nicht leicht ein Anspruch
wirksam gemacht werden kann. Wäre aber ein Inventar noch nicht
errichtet worden, so müßten die Legatare, wenn sie sich nicht einem ¬
möglichen Nachtheile aussetzen wollen, um die Errichtung desselben ¬
ansuchen, indem die Verlassenschafts-Gläubiger sonst ihre
Ansprüche gegen sie geltend machen würden; denn sie sind auch als
Vermächtnißnehmer zur Befriedigung der Gläubiger beyzutragenverpflichtet ¬
(§. 692); werden sie nun als Erben betrachtet, so müssen
sie mit ihrem eigenen Vermögen haften, in so weit sie sich nicht
durch den Vorbehalt des Inventars gegen die Forderungen der
Gläubiger gesichert haben (§. 801 und 802).
Sind in dem Falle, wo die eingesetzten Erben wegfallen,
keine Intestat-Erben vorhanden, oder die vorhandenen zu erben
*) Commentar zu dem §. 726, Nr. 2.