Metadaten : Wolff, Paul: Verfügungen in Grundbuchsachen nach der Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872

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Sp.  1:  2.  —  Sp.  2:  60  Thlr.  —  Sp.  3:  4.  —  Sp.  4:  Auf
Nr.  4  Sechszig  Thaler  Darlehn  zu  5  Prozent  jährlich
verzinslich,  eingetragen  für  den  Gerber  Wilhelm  Rohleder
zu  Neustadt  auf  Grund  der  Schuldverschreibung  vom
30.  October  1869  zufolge  Verfügung  vom  2.  November  1869,
sind  von  Bl.  15  Bd.  I  des  Hypothekenbuchs  der
Buchauer  walzenden  Grundstücke  bei  Umschreibung
dieses  Blattes  in  einen  Artikel  hierher  übertragen
am  ....
Sp.  5:  300  Thlr.  —  Sp.  6:  1.  —  Sp.  7:  Cedirt  laut
Urkunde  vom  24.  März  1869  an  den  Ackerbürger  Franz
Rath  zu  Neustadt.  Eingetragen  zufolge  Verfügung  vom
12.  April  1869  Bl.  15  Bd.  I  des  Hypothekenbuchs  der
Buchauer  walzenden  Grundstücke  und  von  da  hierher
übertragen  am  ...
4.  Nachricht  von  dem  Verfügten  erhalten  der  Eigenthümer  und  die
Realberechtigten  in  Betreff  ihrer  Realrechte.
5.  Kosten  außer  Ansatz.
Neustadt,  den  25.  August  1882.
N.
2.
Anlegung  eines  neuen  Blattes  für  den  Erwerber  aller
*)
Grundstücke  eines  Artikels.
§§  58,  63,  69  G.  B.  O.  —  Form.  II  Sp.  10  Nr.  1,  2,  4.
Im  Grundbuch  von  Buchau  Bd.  I  Bl.  330  Art.  33  ist  als
Eigenthümer  der  Bauer  Georg  Sämann  eingetragen.
In  Abtheilung  I  sind  Sp.  1  bis  7  die  einzelnen  Grundstücke
verzeichnet,  und  zwar  folgen  hinter  einander  Nr.  1  bis  5,  wovon
Nr.  1  und  3  gelöscht  resp.  übertragen  sind,  dann  Nr.  3a  (Parzelle
der  gelöschten  Nr.  3),  demnächst  Nr.  6  bis  9,  von  denen  Nr.  8  übertragen ¬
  und  gelöscht  ist,  und  hierauf  Nr.  8a  und  8b  (Theile  der  getheilten ¬
  und  in  Folge  dessen  gelöschten  Nr.  8).
In  Sp.  8  sind  Zeit  und  Grund  des  Erwerbes  für  Sämann,
in  Spalte  9  bei  dem  Scheunengrundstück  4  die  Versicherungssumme,
beim  Grundstücke  5  der  Erwerbspreis  und  in  Spalte  10  die  während
der  Besitzzeit  des  Sämann  erfolgten  Abschreibungen  und  Theilungen
eingetragen.
*)  In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Ab=  und  Zuschreibung  nur  eines  Theils
der  Grundstücke  des  Artikels  und  die  Uebertragung  von  Posten,  welche  nur  auf
diesen  Grundstücken  haften.  Selbstverständlich  fällt  in  solchem  Fall  die  Schließung
des  Stammartikels  fort  und  ist  statt  des  unter  Nr.  6  Verfügten  die  Hinübergabe
einer  Abschrift  der  Verfügung  zu  den  Grundakten  des  neuen  Artikels  zu  verfugen.
            
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