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Sp. 1: 2. — Sp. 2: 60 Thlr. — Sp. 3: 4. — Sp. 4: Auf
Nr. 4 Sechszig Thaler Darlehn zu 5 Prozent jährlich
verzinslich, eingetragen für den Gerber Wilhelm Rohleder
zu Neustadt auf Grund der Schuldverschreibung vom
30. October 1869 zufolge Verfügung vom 2. November 1869,
sind von Bl. 15 Bd. I des Hypothekenbuchs der
Buchauer walzenden Grundstücke bei Umschreibung
dieses Blattes in einen Artikel hierher übertragen
am ....
Sp. 5: 300 Thlr. — Sp. 6: 1. — Sp. 7: Cedirt laut
Urkunde vom 24. März 1869 an den Ackerbürger Franz
Rath zu Neustadt. Eingetragen zufolge Verfügung vom
12. April 1869 Bl. 15 Bd. I des Hypothekenbuchs der
Buchauer walzenden Grundstücke und von da hierher
übertragen am ...
4. Nachricht von dem Verfügten erhalten der Eigenthümer und die
Realberechtigten in Betreff ihrer Realrechte.
5. Kosten außer Ansatz.
Neustadt, den 25. August 1882.
N.
2.
Anlegung eines neuen Blattes für den Erwerber aller
*)
Grundstücke eines Artikels.
§§ 58, 63, 69 G. B. O. — Form. II Sp. 10 Nr. 1, 2, 4.
Im Grundbuch von Buchau Bd. I Bl. 330 Art. 33 ist als
Eigenthümer der Bauer Georg Sämann eingetragen.
In Abtheilung I sind Sp. 1 bis 7 die einzelnen Grundstücke
verzeichnet, und zwar folgen hinter einander Nr. 1 bis 5, wovon
Nr. 1 und 3 gelöscht resp. übertragen sind, dann Nr. 3a (Parzelle
der gelöschten Nr. 3), demnächst Nr. 6 bis 9, von denen Nr. 8 übertragen ¬
und gelöscht ist, und hierauf Nr. 8a und 8b (Theile der getheilten ¬
und in Folge dessen gelöschten Nr. 8).
In Sp. 8 sind Zeit und Grund des Erwerbes für Sämann,
in Spalte 9 bei dem Scheunengrundstück 4 die Versicherungssumme,
beim Grundstücke 5 der Erwerbspreis und in Spalte 10 die während
der Besitzzeit des Sämann erfolgten Abschreibungen und Theilungen
eingetragen.
*) In gleicher Weise erfolgt die Ab= und Zuschreibung nur eines Theils
der Grundstücke des Artikels und die Uebertragung von Posten, welche nur auf
diesen Grundstücken haften. Selbstverständlich fällt in solchem Fall die Schließung
des Stammartikels fort und ist statt des unter Nr. 6 Verfügten die Hinübergabe
einer Abschrift der Verfügung zu den Grundakten des neuen Artikels zu verfugen.