Volltext : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes, nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und sächsischen Rechten

Lib.  I.  Pars  Specialis.  §.  121.  122.
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wendet  wird,  ist  von  dem  aus  deren  Verkauf  gelösten  pretio
abzuziehen,  daher  der  Richter  hiebey  wohl  distinguiren  muß.
)  Die  salaria  der  Curatoren  beym  Concurs  378
§.  121.
2)  Von  den  allgemeinen  gerichtlichen  Kosten.
Die  gerichtlichen  Kosten,  welche  füͤr  allgemeine  Proceßhandlungen ¬
  aufgegangen  sind,  werden  in  Sachsen  den  wirklich
vercipirenden  Glaͤubigern  pro  rata  abgezogen  539),  was  nach
gemeinem  Recht  noch  in  Zweifel  gezogen  wird.  Es  gehören
z.  B.  hierher  1)  die  Kosten  für  die  Edictalcitation;  2)  für  Termine; ¬
  3)  für  Urthel;  4)  für  das  Verfahren  über  eine  Forderung, ¬
  welche  alle  uͤbrigen  Glaͤubiger  aus  scheinbaren  Gründen
Eine  Befreyung  von  diesen  Kosten
nicht  zugestehen  wollen.
haben  a)  piae  causae,  welche  Stiftungsreste  liquidiren  330);
b)  Forderungen  der  Generalaccise  391)
§.  122.
3)  Von  den  Kosten,  welche  die  einzelnen  Liquidationen ¬
  verursachen.
Diese  werden  von  den  vorigen  beyden  Gattungen  ganz
separirt  und  jeder  Glaͤubiger,  welcher  Zahlung  erhaͤlt,  muß  die
für  seinen  Antheil  verursachten  ganz  allein  tragen,  auch  werden
Von  dieser  Art  sind  z.  B.  1)
sie  ihm  sogleich  abgezogen  33die -

588)  Kortholdt  Diss.  de  jur.  falar.  advoc.  in  conc.  cred.  §.  10.
Manzel  D.  de  officio  actor.  comm.  in  conc.  cred.  §.  9.
589)  Generale  cit:  was  eigentlich  zu  den  Concurs=  und  Sequestrationskosten =
  zu  rechnen,  §.  5.
590)  Extract  des  Ausschußtages  v.  J.  1716.  C.  A.  I.  p.  379.
Befehl  vom  14.  Jan.  1717.  C.  A.  I.  p.  1191.
591)  Rescript  vom  3.  Apr.  1755.  C.  A.  C.  T.  II.  p.  1031.
Schaumburg  Sächs.  Recht.  B.  IV.  Exerc.  IV.  Cap.  III.  §.  15.
592)  Generale  cit.:  was  eigentlich  zum  Concurs=  und  rc.  §.  2  u.  3.
Geschärftes  Banquerouttier=Mand.  §.  23.  Man  vergl.  Brokes  Sel.
Obs.  For.  obs.  306.
            
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