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deren Wirksamkeit begünstigenden Umständen lange und häufig genug in
verschiedenen deutschen Staaten ausgeübt wurde. *) Es hatte sich in dieser
Beziehung eine Art Gewohnheitsrecht oder Herkommen gebildet, welchem
zufolge Gewerbe und Handel den Städten und in den Städten ausschließend
den Zünften angehörten, daß hinsichtlich der Mitglieder der Zünfte eine
geschlossene Zahl bestand und daß der Zunftzwang sich von den Mittelpunkten
der Städte aus über ein gewisses Gebiet des platten Landes (Bannmeile)
erstreckte.
Es liegt jedoch vollkommen in der Natur der Sache und in der Stellung
des einzelnen Staatsangehörigen zur Staatsgewalt, daß Jeder, welcher durch
die Wahl einer bestimmten Beschäftigung die staatsbürgerliche Selbstständigkeit ¬
zu erwerben trachtet, sich dießfalls bei seiner obrigkeitlichen Behörde
anzumelden habe, und daß demjenigen, welcher hiernach zum Publikum in
ein bestimmtes Verhältniß treten will, im Wege der Legislation die Verpflichtung ¬
zum Nachweise darüber auferlegt werde, daß er sich im Besitze der
allgemeinen und besonderen Erfordernisse befinde, welche für den öffentlichen
Betrieb der einzelnen Gewerbe als solche erkannt und vorgeschrieben worden sind,
Einige der neuesten Agitatoren für die Einführung unbedingter Gewerbefreiheit ¬
haben versucht, alle obrigkeitliche Bewilligung zum Gewerbsbetriebe
überhaupt als eine besondere (höchst verwerfliche) Gattung von GewerbsVerfassung, ¬
„das Concessionswesen“ darzustellen, was nur als eine
vollständige Verwirrung der Begriffe, entsprungen aus gänzlicher Unkenntniß
des inneren Staatsrechts von Deutschland angesehen werden kann.**) Auch
die in einzelnen deutschen Landen publizirte Gewerbefreiheit gehört dem
„sogenannten Concessionswesen" an, da sie von der Staatsregierung unter
Dieß bestätigen nicht nur die über Gewerbswesen erlassenen Verordnungen und
Generalien des deutschen Reichs, sondern auch die ältere Gewerbslegislation der einzelnen
deutschen Staaten. So beispielsweise:
Frhr. von Kreittmayr Anmerk. zum Cod. Max. Bav. V. Thl. 8. Cap. XXVII
„ohne sonderbare landesherrliche Gnad Keiner zur Meisterschaft zuzulassen."
Allg. Preuß. Landr. Thl. II. Tit. VIII. Abschn. III. §§. 179—.400.
Ressort=Reglement für die fränkischen Fürstenthümer vom 17. Mai 1797.
Wurzburg. Verordnung für Handwerker vom 14. Februar 1787 2c. 2c.
In Baden mußte selbst die Erlaubniß zum Erlernen eines Handwerks
vorher nachgesucht werden, welche Beschränkung erst durch das General=Dekret vom 22. Febr.
1772 aufgehoben wurde.
*) Man siehe z. B. Böhmert Beiträge zur Reform der Gewerbegesetze
1898, in welcher Schrift diese Begriffsverwirrung so weit geht, daß jede obrigkeitliche
Gewerbs=Concesion als Rechts= und Gesetzes=Verletzung, als Beeinträchtigung
der zünftigen Bürger bezeichnet wird! (S. 53). Daß jedoch die Verleihung der
Meisterrechte, wenn auch in früheren Zeiten hie und da von den Zünften faktisch geübt,
denselben niemals staatsrechtlich zugestanden habe, geht aus allen deutschen Reichsgesetzen
über das Handwerkswesen sowie aus den dießfallsigen Verordnungen der einzelnen deutschen
Staaten unwidersprechlich hervor.