Metadaten : Kleinschrod, Carl Theodor von: Entwurf einer Gewerbeordnung für das Königreich Bayern diesseits des Rheins

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deren  Wirksamkeit  begünstigenden  Umständen  lange  und  häufig  genug  in
verschiedenen  deutschen  Staaten  ausgeübt  wurde.  *)  Es  hatte  sich  in  dieser
Beziehung  eine  Art  Gewohnheitsrecht  oder  Herkommen  gebildet,  welchem
zufolge  Gewerbe  und  Handel  den  Städten  und  in  den  Städten  ausschließend
den  Zünften  angehörten,  daß  hinsichtlich  der  Mitglieder  der  Zünfte  eine
geschlossene  Zahl  bestand  und  daß  der  Zunftzwang  sich  von  den  Mittelpunkten
der  Städte  aus  über  ein  gewisses  Gebiet  des  platten  Landes  (Bannmeile)
erstreckte.
Es  liegt  jedoch  vollkommen  in  der  Natur  der  Sache  und  in  der  Stellung
des  einzelnen  Staatsangehörigen  zur  Staatsgewalt,  daß  Jeder,  welcher  durch
die  Wahl  einer  bestimmten  Beschäftigung  die  staatsbürgerliche  Selbstständigkeit ¬
  zu  erwerben  trachtet,  sich  dießfalls  bei  seiner  obrigkeitlichen  Behörde
anzumelden  habe,  und  daß  demjenigen,  welcher  hiernach  zum  Publikum  in
ein  bestimmtes  Verhältniß  treten  will,  im  Wege  der  Legislation  die  Verpflichtung ¬
  zum  Nachweise  darüber  auferlegt  werde,  daß  er  sich  im  Besitze  der
allgemeinen  und  besonderen  Erfordernisse  befinde,  welche  für  den  öffentlichen
Betrieb  der  einzelnen  Gewerbe  als  solche  erkannt  und  vorgeschrieben  worden  sind,
Einige  der  neuesten  Agitatoren  für  die  Einführung  unbedingter  Gewerbefreiheit ¬
  haben  versucht,  alle  obrigkeitliche  Bewilligung  zum  Gewerbsbetriebe
überhaupt  als  eine  besondere  (höchst  verwerfliche)  Gattung  von  GewerbsVerfassung, ¬
  „das  Concessionswesen“  darzustellen,  was  nur  als  eine
vollständige  Verwirrung  der  Begriffe,  entsprungen  aus  gänzlicher  Unkenntniß
des  inneren  Staatsrechts  von  Deutschland  angesehen  werden  kann.**)  Auch
die  in  einzelnen  deutschen  Landen  publizirte  Gewerbefreiheit  gehört  dem
„sogenannten  Concessionswesen"  an,  da  sie  von  der  Staatsregierung  unter
Dieß  bestätigen  nicht  nur  die  über  Gewerbswesen  erlassenen  Verordnungen  und
Generalien  des  deutschen  Reichs,  sondern  auch  die  ältere  Gewerbslegislation  der  einzelnen
deutschen  Staaten.  So  beispielsweise:
Frhr.  von  Kreittmayr  Anmerk.  zum  Cod.  Max.  Bav.  V.  Thl.  8.  Cap.  XXVII
„ohne  sonderbare  landesherrliche  Gnad  Keiner  zur  Meisterschaft  zuzulassen."
Allg.  Preuß.  Landr.  Thl.  II.  Tit.  VIII.  Abschn.  III.  §§.  179—.400.
Ressort=Reglement  für  die  fränkischen  Fürstenthümer  vom  17.  Mai  1797.
Wurzburg.  Verordnung  für  Handwerker  vom  14.  Februar  1787  2c.  2c.
In  Baden  mußte  selbst  die  Erlaubniß  zum  Erlernen  eines  Handwerks
vorher  nachgesucht  werden,  welche  Beschränkung  erst  durch  das  General=Dekret  vom  22.  Febr.
1772  aufgehoben  wurde.
*)  Man  siehe  z.  B.  Böhmert  Beiträge  zur  Reform  der  Gewerbegesetze
1898,  in  welcher  Schrift  diese  Begriffsverwirrung  so  weit  geht,  daß  jede  obrigkeitliche
Gewerbs=Concesion  als  Rechts=  und  Gesetzes=Verletzung,  als  Beeinträchtigung
der  zünftigen  Bürger  bezeichnet  wird!  (S.  53).  Daß  jedoch  die  Verleihung  der
Meisterrechte,  wenn  auch  in  früheren  Zeiten  hie  und  da  von  den  Zünften  faktisch  geübt,
denselben  niemals  staatsrechtlich  zugestanden  habe,  geht  aus  allen  deutschen  Reichsgesetzen
über  das  Handwerkswesen  sowie  aus  den  dießfallsigen  Verordnungen  der  einzelnen  deutschen
Staaten  unwidersprechlich  hervor.
            
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