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großes Ansehen erlangten, so wie die in einzelnen deutschen Ländern
und Städten unter öffentlicher Autorität eingeführten Land= und
Stadtrechte, konnten nur als eine historische Erkenntnißquelle des mittlern ¬
deutschen Rechtes dienen, und wurden durch das röm. Recht dergestalt ¬
verdrängt, daß ihre Gültigkeit bei den veränderten Verhältnissen ¬
gar nicht mehr vorausgesetzt wurde, und so nur das neuere
deutsche Recht, in so fern es ebenfalls auf Gewohnheiten, auf allgemeinen ¬
deutschen Reichsgesetzen, oder auf den Gesetzen einzelner Länder, ¬
Städte und Gemeinheiten beruhte, so weit deren Gültigkeit erwiesen ¬
wurde, berücksichtiget werden konnte. Auch die Veranlassung
zur Abfassung der Halsgerichtsordnung unter Carl V., welche auf dem
Reichstage zu Nürnberg im Jahre 1521 den Reichsständen im Entwurfe ¬
vorgelegt und erst nach vielen Hindernissen auf dem Reichstage
zu Regensburg 1532 mit Zustimmung der Stände publicirt wurde,
war die Verwirrung der einheimischen und fremden Rechte, wornach
man die Verbrecher richtete. — Wäre es denn nicht zweckmäßiger gewesen, ¬
die durch das Studium der römischen Rechtswissenschaft geläuterten ¬
Rechtsbegriffe auf deutsches Recht und deutsche Gewohnheit, so
weit es mit den damaligen Zuständen vereinbar war, anzuwenden,
und so an der Fortbildung des einheimischen Rechtes zu arbeiten, wie
es sich allmählig aus dem Volksleben entwickelt hat?
Durch die Schule und die Praxis hätten die Juristen ein reiches
Materiale der Gesetzgebung für ein vaterländisches Rechtssystem geliefert, ¬
wodurch es möglich geworden, wenigstens in den einzelnen Länbald
nicht nur in den Landen des sächsischen Rechtes rechtliche Kraft erhalten, ¬
sondern galt auch in Schlesien, Böhmen und Mähren, sogar in Pohlen ¬
und Dänemark als Norm rechtlicher Entscheidungen, wurde aber später
durch Einführung des römischen und canonischen Rechtes verdrängt. Der
Schwabenspiegel innerhalb der Jahre 1268 — 1282, von einem unbekannten ¬
schwäbischen Mönch veranstaltet, enthält mehrere deutsche allgemeine
Gewohnheiten, besonders von den Ländern des südlichen Deutschlands, hat
aber nie das Ansehen des Sachsenspiegels noch Gesetzeskraft erhalten. Der
practische Gebrauch desselben erlosch im 16. Jahrhunderte fast gänzlich.