Volltext : Kopezky, Franz Johann: Über Mündlichkeit und Schriftlichkeit des Gerichtsverfahrens bei Civil-Rechtsstreitigkeiten

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großes  Ansehen  erlangten,  so  wie  die  in  einzelnen  deutschen  Ländern
und  Städten  unter  öffentlicher  Autorität  eingeführten  Land=  und
Stadtrechte,  konnten  nur  als  eine  historische  Erkenntnißquelle  des  mittlern ¬
  deutschen  Rechtes  dienen,  und  wurden  durch  das  röm.  Recht  dergestalt ¬
  verdrängt,  daß  ihre  Gültigkeit  bei  den  veränderten  Verhältnissen ¬
  gar  nicht  mehr  vorausgesetzt  wurde,  und  so  nur  das  neuere
deutsche  Recht,  in  so  fern  es  ebenfalls  auf  Gewohnheiten,  auf  allgemeinen ¬
  deutschen  Reichsgesetzen,  oder  auf  den  Gesetzen  einzelner  Länder, ¬
  Städte  und  Gemeinheiten  beruhte,  so  weit  deren  Gültigkeit  erwiesen ¬
  wurde,  berücksichtiget  werden  konnte.  Auch  die  Veranlassung
zur  Abfassung  der  Halsgerichtsordnung  unter  Carl  V.,  welche  auf  dem
Reichstage  zu  Nürnberg  im  Jahre  1521  den  Reichsständen  im  Entwurfe ¬
  vorgelegt  und  erst  nach  vielen  Hindernissen  auf  dem  Reichstage
zu  Regensburg  1532  mit  Zustimmung  der  Stände  publicirt  wurde,
war  die  Verwirrung  der  einheimischen  und  fremden  Rechte,  wornach
man  die  Verbrecher  richtete.  —  Wäre  es  denn  nicht  zweckmäßiger  gewesen, ¬
  die  durch  das  Studium  der  römischen  Rechtswissenschaft  geläuterten ¬
  Rechtsbegriffe  auf  deutsches  Recht  und  deutsche  Gewohnheit,  so
weit  es  mit  den  damaligen  Zuständen  vereinbar  war,  anzuwenden,
und  so  an  der  Fortbildung  des  einheimischen  Rechtes  zu  arbeiten,  wie
es  sich  allmählig  aus  dem  Volksleben  entwickelt  hat?
Durch  die  Schule  und  die  Praxis  hätten  die  Juristen  ein  reiches
Materiale  der  Gesetzgebung  für  ein  vaterländisches  Rechtssystem  geliefert, ¬
  wodurch  es  möglich  geworden,  wenigstens  in  den  einzelnen  Länbald
  nicht  nur  in  den  Landen  des  sächsischen  Rechtes  rechtliche  Kraft  erhalten, ¬
  sondern  galt  auch  in  Schlesien,  Böhmen  und  Mähren,  sogar  in  Pohlen ¬
  und  Dänemark  als  Norm  rechtlicher  Entscheidungen,  wurde  aber  später
durch  Einführung  des  römischen  und  canonischen  Rechtes  verdrängt.  Der
Schwabenspiegel  innerhalb  der  Jahre  1268  —  1282,  von  einem  unbekannten ¬
  schwäbischen  Mönch  veranstaltet,  enthält  mehrere  deutsche  allgemeine
Gewohnheiten,  besonders  von  den  Ländern  des  südlichen  Deutschlands,  hat
aber  nie  das  Ansehen  des  Sachsenspiegels  noch  Gesetzeskraft  erhalten.  Der
practische  Gebrauch  desselben  erlosch  im  16.  Jahrhunderte  fast  gänzlich.
            
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