Volltext : Kopezky, Franz Johann: Über Mündlichkeit und Schriftlichkeit des Gerichtsverfahrens bei Civil-Rechtsstreitigkeiten

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tentheils  die  deutschen  Juristen  selbst  an  der  Einführung  des  reinschriftlichen ¬
  Verfahrens  die  Schuld  hatten.  War  auch  wirklich  bei
den  Römern  nicht  blos  zu  den  Zeiten  des  Freistaates,  sondern  auch
unter  den  Kaisern,  selbst  nach  dem  Untergang  der  alten  Gerichtsverfassung, ¬
  unter  Constantin  das  Gerichtsverfahren  bis  auf  wenige
Einschränkungen  öffentlich  und  mündlich,  und  in  dieser  Hinsicht  mit
dem  deutschen  Gerichtsverfahren  nicht  im  Widerspruche,  so  waren
doch  immer  die  deutschen  Rechtsverhältnisse,  Sitten  und  Gewohnheiten, ¬
  und  selbst  die  Formen  des  gerichtlichen  Verfahrens  von  den
römischen  weit  verschieden.  Bevor  noch  das  römische  Recht  in  Deutschland ¬
  seiner  Form  nach  aufgenommen  wurde,  war  es  doch,  wie
bereits  erwähnt,  seinem  Inhalte  nach  viele  Jahrhunderte  früher  verbreitet, ¬
  man  hat  viele  Rechtslehren  da,  wo  man  deutsches  Recht
oder  deutsche  Gewohnheit  nicht  ausreichend  zu  finden  glaubte,  zur  Anwendung ¬
  gebracht.  Erst  durch  die  Gerichtsordnung  des  Reichskammergerichtes ¬
  im  Jahre  1495  wurde  die  Autorität  des  römischen  Rechtes
gesetzlich  bestätiget,  und  die  Anwendung  desselben  allen  Assessoren
zur  Pflicht  gemacht.  Es  wurde  in  Deutschland  in  Complexu  aufgenommen, ¬
  d.  h.  für  die  Gültigkeit  eines  römischen  Gesetzes  bestand  die
Vermuthung,  bis  bewiesen  war,  daß  dieses  Gesetz  gegen  die  Verfassung, ¬
  oder  gegen  ursprünglich  deutsches  Recht  streite.  Es  war  also
bloß  in  subsidium  aufgenommen,  und  nur  da  anzuwenden,  wo  kein
deutsches  Gesetz,  oder  keine  deutsche  Gewohnheit  vorhanden  war.  Allein
die  aus  dem  Mittelalter  herrührenden  deutschen  Gewohnheiten,  die
bereits  im  XIII.  Jahrhunderte  in  mehrere  Sammlungen  gebracht  wurden, ¬
  und  von  denen  der  Sachsen=  und  Schwabenspiegel*)
--  --—
*)  Beide  sind  Privatsammlungen  von  ursprünglich  deutschen  Rechtsvorschriften,
Urtelssprüchen  der  Schöppen,  und  Gewohnheiten.  Der  Sachsenspiegel,
in  den  Jahren  1215—1235  veranstaltet,  enthielt  auch  schon  Sätze  des  römischen ¬
  und  canonischen  Rechtes.  Er  war  für  Deutschland  von  besonderem
Werthe,  da  durch  ihn  der  gänzlichen  Verdrängung  der  vaterländischen  Gesetze ¬
  und  gerichtlichen  Gebräuche  Einhalt  gethan  werden  sollte,  daher  hatte  er
            
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