Volltext : Kopezky, Franz Johann: Über Mündlichkeit und Schriftlichkeit des Gerichtsverfahrens bei Civil-Rechtsstreitigkeiten

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mählig  viel  zu  weit  hinter  der  Zeit,  welche  verwickelte  Verhältnisse
herbeigeführt  hatte,  zurückstanden,  um  gleichsam  aus  dem  Stegreif
das  passende  Recht  zu  finden.  Es  waren  also  schon  rechtsgelehrte
Richter  und  Fürsprecher  nothwendig.
Diese  fanden  sich  auch  allmählig  unter  den  aus  Italien,  vorzüglich ¬
  aus  Bologna  zurückkehrenden  deutschen  Juristen,  welche  sich
schon  im  X.  Jahrhunderte  und  später  dem  Studium  des  römischen
Rechtes  widmeten,  und  die  Grundsätze  desselben  in  Deutschland  zu
verbreiten  suchten.
Dessen  ungeachtet  war  das  alte  deutsche  Gerichtsverfahren  noch
immer  in  Übung,  obschon  das  römische  Recht,  wenn  auch  nicht  der
Form,  doch  seinem  Inhalte  nach,  durch  die  Aufnahme  vieler  römischen ¬
  Rechtslehren  und  Rechtsverhältnisse,  schon  durch  viele  Jahrhunderte ¬
  in  Deutschland  verbreitet  gewesen  ist  *).  Allein  bald  fing
man  auch  an  in  vielen  Ländern  mehr  oder  weniger  die  Schrift  zur
Unterstützung  und  Nachhilfe  der  mündlichen  Verhandlung  anzuwenden, ¬
  was  anfangs  durch  Beiziehung  der  Gerichtsschreiber  geschah,
die  während  des  Redens  und  Gegenredens  der  Fürsprecher  das
Sachdienliche  niederzuschreiben  hatten.  Bald  ging  man  weiter.  Das
Bedürfniß  forderte  immer  mehr  rechtsgelehrte  Richter  und  Sachwalter, ¬
  und  diejenigen,  die  demselben  entsprechen  konnten,  waren  Schriftgelehrte, ¬
  die  mehr  zu  lesen,  als  zu  hören,  mehr  zu  schreiben,  als
zu  sprechen  gewohnt  waren,  daher  mit  einem  Gerichtsverfahren  sich
nicht  befreunden  konnten,  das,  indem  es  schnellen  Entschluß  forderte, ¬
  mit  der  langsam  forschenden  Gründlichkeit  sich  sehr  wenig  vertrug, ¬
  besonders  wo  es  sich  schon  um  Anwendung  römischer  Rechtstheorien ¬
  handelte.  Wie  die  Deutschen  mehr  schreiben  gelernt  hatten,
und  die  Rechtsverhältnisse  verwickelter  wurden,  zogen  sie  es  in  vielen
*)  Feuerbach  bemerkt:  Was  Süddeutschland,  und  besonders  Bayern  betrifft,  so
finden  sich  in  den  Urkunden  seit  dem  Jahre  1147  unwidersprechliche  Beweise  von
dem  schon  damals  sehr  alten  Gebrauche  dieses  Rechtes.
            
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