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Quellenregister.
Art. des
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Bände- und Seitenzahlen.
730.
731.
731.
Der Schiffer ist nicht verpflichtet, die Aufmachung der Dispache per-
sönlich zu betreiben. Die Provision seines Bevollmächtigten im
Bestimmungshafen gehört also zur großen Haverei, V, 290.
Das Verfahren bei Einwendungen gegen die Dispache, 11, l 98. 199.
III, 109.
Das Verfahren bei Einwendungen gegen die Dispache, I V, 346—348.
736—741.
736.
736-740.
736. (712. ,
736. (712.)
736. (712.)
736. (712.)
736. (712.)
736. (712.,
710.
740. (418.
445. 451.487,
al. 8. 9. 593.
736. 757 8. 4
UNd 5. 772 8.
2 und 3.)
740. (418.
445.451.487,
ul. 8. 9. 593.
736. 757 8.4
UNd 5. 772 8.
2 und 3.)
740. (418.
445. 451. 487,
ul. 8. 9. 593.
736. 757 8. 4
UNd 5. 772 8.
2 UNd 3.)
Zweiter Abschnitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Art. 736-741.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen (abordage), VI, 404 ff.
Zusammenstoß von Stromgefäßen. Haftung des Eigeuthümers und
der Führer, VI, 82.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen, XI, 159—161.
Speeisication der Kosten, welche dem beschädiatcn Schiffe zu ersetzen
sind, XIV, 264. 235 flg.
Soweit das H.-G.-B. frühere gesetzliche Bestimmungen des einzelnen
Staates nicht aufgehoben, behält es bei diesen sein Bewenden,
XIV, 264. 265 flg.
Das H.-G.-B. hat "an Stelle der Repartitionsregulirung der An-
segelnngsschäden einfachere, dem allgemeinen Recht mebr ent-
sprechende Normen gesetzt, XIV, 264. 265 flg.
Von Ersetzung des indirccten Schadens könnte nur dann die Rede
sein, wenn dieß ausdrücklich ausgesprochen wäre, XIV, 264.
265 flg.
Der Durchschnittsabzug von Vs neu für alt findet im vorliegenden
Falle keine Anwendung, XIV, 264. 265 flg.
Ein Procentsatz vom Werthe von Schiff und Ladung für Commission,
für Vorschuß, Cautionsleistung und Mühewaltung bei Löschung
und Wiederverladung erscheint nicht gerechtfertigt, XIV, 264.
265 flg.
Verschiedenheit der Lootsen. Gehört der Lootse zur Schiffsmann-
schaft? Ist der durch einen Zwangslootsen verschuldete Schaden
als durch höhere Gewalt geschehen zu betrachten? XIII, 1.
Die Rhederei ist nur dann von der Verantwortung für einen durch
Zusammenstoß entstandenen Schaden frei, wenn das beschädigende
Schiff sich unter Führung eines Zwangslootsen befunden hat,
XIV, 279.
Der Art. 740 ist nicht ausdehnend zu interpretiren, es ist also
zwischen Zwangslootsen und gewöhnlichen Lootsen zu unterscheiden,
XIV, 279.
Die Mitverschuldung des beschädigten Schiffes befreit das beschädi-
gende von der Erlatzpflicht, XIV, 279.