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er die sämtlichen Steuern überhaupt ersetzt sehen möchte durch eine
allgemeine, nach dem Maßstabe der Ausgaben bemessene Einkommensteuer; -
geht aber doch Bd. II, p. 159 ff., „weil in fast allen Staaten
eine solche Abgabe noch erhoben wird und es daher wichtig ist, die
beste Art ihrer Umlegung kennen zu lernen“, auf die Grundsteuer
ein, zeigt, daß der Rohertrag durchaus nicht den Maßstab abgeben
könne und will, wie alle Schriftsteller, den Rohertrag treffen, zu
welchem Zwecke notwendigerweise eine Klassifikation vorgenommen
werden müsse. Er fügt hinzu, daß die Anlegung einer Grundrentenoder -
Grundeinkommensteuer auf andere Weise gar nicht gedacht
werden könne.
8. Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft, 3. Auflage. Leipzig,
1875, p. 403: „Erst die Ertragseinheit enthält die Steuerquelle und
Steuerkraft, ist die wahre Steuereinheit usw.
410ff. „Zuerst muß der Grund und Boden selbst gemessen
werden nach Einheiten (Hektar, Morgen usw.) und dann für die
Gütereinheit desselben ausgerechnet werden.
409 ff. „Ertragssteuern. Erste Art derselben ist die Grundsteuer.
9. Prof. Geffken (Straßburg) über die Steuer nach dem Kapitalwerte, ¬
1877: „..... Ich gehe davon aus, daß die Grundsteuer
Ertragssteuer sein muß, also einen aliquoten Teil der nach ihrem
Durchschnittsertrage zu schätzenden Grundrente für öffentliche Zwecke
in Anspruch nimmt.
Eine mit der steigenden und sinkenden Grundrente -
steigende oder sinkende Besteuerung läßt die Grundsteuer aufhören, -
Ertragssteuer zu sein und macht sie zu einer Klasse der
Einkommensteuer, wie das in England der Fall (Schedule A der
incometax)
.. Nach welchem Schätzungswert man aber auch die
Grundsteuer feststellt, niemals kann man nach Grundsätzen finanzieller
Gerechtigkeit Grundstücke höher belasten, als nach ihrem durchschnittlichen -
Ertrag.
9 a. Held und Nasse, Bonn, 1877: „Welche Ansicht man auch
über die Vorzüge der Grundsteuerveranlagung nach dem Kapitalwerte
oder nach dem Reinertrage haben mag, soviel erscheint auf das klarste
erwiesen, daß der Kapitalwert zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzter
Grundstücke nicht nach den zur Zeit der Einschätzung vorkommenden
Kaufpreisen einzelner für Bauzwecke oder für Bauspekulation angekaufter -
Grundstücke bemessen werden darf. Die Bedeutung von Kaufpreisen -
bei der Ermittlung des Kapitalswertes von Grundstücken zum
Zwecke der Steuerveranlassung wird vielmehr immer unter mannig
fachen Korrekturen und unter Vergleichung mit dem Ertragswerte
geschehen dürfen. Vor allem wird man, um nur die beiden wichtigsten
in Betracht kommenden Punkte hervorzuheben, Preise, die für Bauplätze -
entrichtet worden sind, nicht bei der Schätzung von Äckerland
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