Volltext : Kompert, Paul: Kritische Betrachtungen über die Bodenreform

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er  die  sämtlichen  Steuern  überhaupt  ersetzt  sehen  möchte  durch  eine
allgemeine,  nach  dem  Maßstabe  der  Ausgaben  bemessene  Einkommensteuer; -
  geht  aber  doch  Bd.  II,  p.  159  ff.,  „weil  in  fast  allen  Staaten
eine  solche  Abgabe  noch  erhoben  wird  und  es  daher  wichtig  ist,  die
beste  Art  ihrer  Umlegung  kennen  zu  lernen“,  auf  die  Grundsteuer
ein,  zeigt,  daß  der  Rohertrag  durchaus  nicht  den  Maßstab  abgeben
könne  und  will,  wie  alle  Schriftsteller,  den  Rohertrag  treffen,  zu
welchem  Zwecke  notwendigerweise  eine  Klassifikation  vorgenommen
werden  müsse.  Er  fügt  hinzu,  daß  die  Anlegung  einer  Grundrentenoder -
  Grundeinkommensteuer  auf  andere  Weise  gar  nicht  gedacht
werden  könne.
8.  Stein,  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft,  3.  Auflage.  Leipzig,
1875,  p.  403:  „Erst  die  Ertragseinheit  enthält  die  Steuerquelle  und
Steuerkraft,  ist  die  wahre  Steuereinheit  usw.
410ff.  „Zuerst  muß  der  Grund  und  Boden  selbst  gemessen
werden  nach  Einheiten  (Hektar,  Morgen  usw.)  und  dann  für  die
Gütereinheit  desselben  ausgerechnet  werden.
409  ff.  „Ertragssteuern.  Erste  Art  derselben  ist  die  Grundsteuer.
9.  Prof.  Geffken  (Straßburg)  über  die  Steuer  nach  dem  Kapitalwerte, ¬
  1877:  „.....  Ich  gehe  davon  aus,  daß  die  Grundsteuer
Ertragssteuer  sein  muß,  also  einen  aliquoten  Teil  der  nach  ihrem
Durchschnittsertrage  zu  schätzenden  Grundrente  für  öffentliche  Zwecke
in  Anspruch  nimmt.
Eine  mit  der  steigenden  und  sinkenden  Grundrente -
  steigende  oder  sinkende  Besteuerung  läßt  die  Grundsteuer  aufhören, -
  Ertragssteuer  zu  sein  und  macht  sie  zu  einer  Klasse  der
Einkommensteuer,  wie  das  in  England  der  Fall  (Schedule  A  der
incometax)
..  Nach  welchem  Schätzungswert  man  aber  auch  die
Grundsteuer  feststellt,  niemals  kann  man  nach  Grundsätzen  finanzieller
Gerechtigkeit  Grundstücke  höher  belasten,  als  nach  ihrem  durchschnittlichen -
  Ertrag.
9  a.  Held  und  Nasse,  Bonn,  1877:  „Welche  Ansicht  man  auch
über  die  Vorzüge  der  Grundsteuerveranlagung  nach  dem  Kapitalwerte
oder  nach  dem  Reinertrage  haben  mag,  soviel  erscheint  auf  das  klarste
erwiesen,  daß  der  Kapitalwert  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  benutzter
Grundstücke  nicht  nach  den  zur  Zeit  der  Einschätzung  vorkommenden
Kaufpreisen  einzelner  für  Bauzwecke  oder  für  Bauspekulation  angekaufter -
  Grundstücke  bemessen  werden  darf.  Die  Bedeutung  von  Kaufpreisen -
  bei  der  Ermittlung  des  Kapitalswertes  von  Grundstücken  zum
Zwecke  der  Steuerveranlassung  wird  vielmehr  immer  unter  mannig
fachen  Korrekturen  und  unter  Vergleichung  mit  dem  Ertragswerte
geschehen  dürfen.  Vor  allem  wird  man,  um  nur  die  beiden  wichtigsten
in  Betracht  kommenden  Punkte  hervorzuheben,  Preise,  die  für  Bauplätze -
  entrichtet  worden  sind,  nicht  bei  der  Schätzung  von  Äckerland
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