Volltext : Kohn, Max: ¬Das Erbbaurecht nach dem BGB

—  113  Kommission -
  bestand  Einigkeit  darüber,  daß  im  Falle  des  §  916
die  Verjährung  nicht  Platz  greife,  weil  es  sich  nicht  um  einen
der  Verjährung  unterliegenden  Anspruch,  sondern  um  ein
Recht  handle  (Prot.  VI  S.  231).  Im  §  912  B.G.B.  spricht  das
Gesetz  zwar  nur  vom  Grundstückeigentümer  als  dem  Bauenden;
was  aber  von  diesem  gesagt  ist,  wird  mit  Rücksicht  auf  §  1017
auch  vom  Erbbauberechtigten  zu  gelten  haben.
Während  die  Bestimmungen  über  die  Herstellung  eines
Notweges  (§§  917,  918  B.G.B.)  gleichfalls  auf  den  Erbbauberechtigten ¬
  entsprechende  Anwendung  finden,  wird  der  Anspruch -
  auf  Abmarkung  des  Grundstückes  (§  919  B.G.B.)  nicht
hierher  gehören,  sondern  nur  dem  Eigentümer  des  mit  dem
Erbbaurecht  belasteten  Grundstückes  zustehen,  wie  auch  nur
dieser  für  seine  Person  passiv  legitimiert  ist.
Endlich  sei  noch  erwähnt,  daß  bei  einer  Gefährdung  des
Erbbaurechts  durch  eine  Unrichtigkeit  des  Grundbuches  wie -
  schon  oben  ausgeführt  —  der  Berichtigungsanspruch
(§  894)  besteht.
B.  Die  Zwangsvollstreckung  ins  Erbbaurecht.
In  der  C.P.O.  werden  solche  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,
den  Grundstücken  für  die  Zwangsvollstreckung  und  den  Arrest
ganz  allgemein  gleichgestellt.  Die  hierauf  bezüglichen  ausdrücklichen ¬
  Bestimmungen  sind  in  den  §§  864  Abs.  1,  870  Abs.  1
und  932  C.P.O.  enthalten.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das
Erbbaurecht  erfolgt  also  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek ¬
  für  die  Forderung,  durch  Zwangsversteigerung  und
durch  Zwangsverwaltung  (§  866  Abs.  1  C.P.O.).  Auf  Grund
des  §  869  C.P.O.  finden  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung -
  des  Erbbaurechts  ihre  Regelung  im  Gesetze,  betr.
die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung,  vom  24.  III.97
(R.G.Bl.  98  S.  713).  Die  Vollziehung  des  Arrestes  ins  Erb*) ¬
  a.  A.  Planck  Anm.3  zu  §  919,  doch  wird  ihm  von  Kretzschmar
(a.  a.  O.  S.  444)  entscheidend  entgegengetreten.
            
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