— 113 Kommission -
bestand Einigkeit darüber, daß im Falle des § 916
die Verjährung nicht Platz greife, weil es sich nicht um einen
der Verjährung unterliegenden Anspruch, sondern um ein
Recht handle (Prot. VI S. 231). Im § 912 B.G.B. spricht das
Gesetz zwar nur vom Grundstückeigentümer als dem Bauenden;
was aber von diesem gesagt ist, wird mit Rücksicht auf § 1017
auch vom Erbbauberechtigten zu gelten haben.
Während die Bestimmungen über die Herstellung eines
Notweges (§§ 917, 918 B.G.B.) gleichfalls auf den Erbbauberechtigten ¬
entsprechende Anwendung finden, wird der Anspruch -
auf Abmarkung des Grundstückes (§ 919 B.G.B.) nicht
hierher gehören, sondern nur dem Eigentümer des mit dem
Erbbaurecht belasteten Grundstückes zustehen, wie auch nur
dieser für seine Person passiv legitimiert ist.
Endlich sei noch erwähnt, daß bei einer Gefährdung des
Erbbaurechts durch eine Unrichtigkeit des Grundbuches wie -
schon oben ausgeführt — der Berichtigungsanspruch
(§ 894) besteht.
B. Die Zwangsvollstreckung ins Erbbaurecht.
In der C.P.O. werden solche Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
den Grundstücken für die Zwangsvollstreckung und den Arrest
ganz allgemein gleichgestellt. Die hierauf bezüglichen ausdrücklichen ¬
Bestimmungen sind in den §§ 864 Abs. 1, 870 Abs. 1
und 932 C.P.O. enthalten. Die Zwangsvollstreckung in das
Erbbaurecht erfolgt also durch Eintragung einer Sicherungshypothek ¬
für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und
durch Zwangsverwaltung (§ 866 Abs. 1 C.P.O.). Auf Grund
des § 869 C.P.O. finden die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung -
des Erbbaurechts ihre Regelung im Gesetze, betr.
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, vom 24. III.97
(R.G.Bl. 98 S. 713). Die Vollziehung des Arrestes ins Erb*) ¬
a. A. Planck Anm.3 zu § 919, doch wird ihm von Kretzschmar
(a. a. O. S. 444) entscheidend entgegengetreten.