Volltext : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 21 = H. 41/42 (1832))


30 Band 23 und 24 der Entscheidungen des R -O.-H.-G-
letzung eingetretene zeitweise und dauernde Erwerbsunfähigkeit
oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet.
Das Gesetz bezeichne also im §. 3 die Art des Schadens,
der ersetzt werden soll, und lasse damit erkennen, daß es eine
andere Entschädigungsforderung nicht gestatte. Dies bestätigten
die Motive zu §. 3 insofern, als sie erwähnen, man habe ab-
weichend vom Dresdener Entwürfe eines Obligationenrechts und
von dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen
jede Kasuistik vermieden. Dafür spreche auch der Umstand, daß
das Reichsgesetz für viele Rechtsgebiete eine Neuerung einführte,
welche die Stellung des Betriebsunternehmcrs wesentlich er-
schwerte. Der Gesetzgeber habe deshalb Anlaß gehabt, der neu-
geschaffenen Verantwortlichkeit gewisse Schranken zu ziehen.
Auch sprächen die Worte im §. 9 „außer den in diesem
Gesetz vorgesehenen Fällen" dafür, daß die Fälle des §. 2 aus-
drücklich von den Vorschriften des §. 9 ausgenommen sein
sollen.
Soweit also ein von den §§. 1 und 2 des Reichsgesetzes
getroffener Fall vorliege, sei das Landesrecht für die Bestimmung
des Schadensersatzes unanwendbar.
Das jetzt eröffnete, auf Grund eines Plenarbeschluffcs er-
gangene Erkenntniß rechtfertigt die entgegengesetzte Ansicht,
weil der Wortlaut des 8. 9 des Reichsgesetzes, wenn er auch
die frühere Ansicht zu unterstützen scheine, doch bei dem Um-
stande, daß das Wort „außer" häufig auch in der Bedeutung
von „abgesehen von" gebraucht werde, nicht als ausschlaggebend
betrachtet werden könne, wenn die sonst zu Gebote stehenden
Znterpretationsmittcl zu einer anderen Auslegung führen. Dieses
sei aber nach der Entwickelungsgeschichte des Gesetzes der Fall,
-denn diese ergebe: daß es die Absicht des Gesetzes war, sowohl
für die Fälle, in welchen die Haftung des Unternehmers für
eigenes Verschulden, als für jene, in welchen seine Haftung für
das Verschulden eines Repräsentanten in Anspruch genommen
wird, dem Beschädigten die höheren Ersatzsprüche zu wahren,
welche ihm das Landesrecht gewähren sollte.

30 Band 23 und 24 der Entscheidungen des R -O.-H.-G-
letzung eingetretene zeitweise und dauernde Erwerbsunfähigkeit
oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet.
Das Gesetz bezeichne also im §. 3 die Art des Schadens,
der ersetzt werden soll, und lasse damit erkennen, daß es eine
andere Entschädigungsforderung nicht gestatte. Dies bestätigten
die Motive zu §. 3 insofern, als sie erwähnen, man habe ab-
weichend vom Dresdener Entwürfe eines Obligationenrechts und
von dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen
jede Kasuistik vermieden. Dafür spreche auch der Umstand, daß
das Reichsgesetz für viele Rechtsgebiete eine Neuerung einführte,
welche die Stellung des Betriebsunternehmcrs wesentlich er-
schwerte. Der Gesetzgeber habe deshalb Anlaß gehabt, der neu-
geschaffenen Verantwortlichkeit gewisse Schranken zu ziehen.
Auch sprächen die Worte im §. 9 „außer den in diesem
Gesetz vorgesehenen Fällen" dafür, daß die Fälle des §. 2 aus-
drücklich von den Vorschriften des §. 9 ausgenommen sein
sollen.
Soweit also ein von den §§. 1 und 2 des Reichsgesetzes
getroffener Fall vorliege, sei das Landesrecht für die Bestimmung
des Schadensersatzes unanwendbar.
Das jetzt eröffnete, auf Grund eines Plenarbeschluffcs er-
gangene Erkenntniß rechtfertigt die entgegengesetzte Ansicht,
weil der Wortlaut des 8. 9 des Reichsgesetzes, wenn er auch
die frühere Ansicht zu unterstützen scheine, doch bei dem Um-
stande, daß das Wort „außer" häufig auch in der Bedeutung
von „abgesehen von" gebraucht werde, nicht als ausschlaggebend
betrachtet werden könne, wenn die sonst zu Gebote stehenden
Znterpretationsmittcl zu einer anderen Auslegung führen. Dieses
sei aber nach der Entwickelungsgeschichte des Gesetzes der Fall,
-denn diese ergebe: daß es die Absicht des Gesetzes war, sowohl
für die Fälle, in welchen die Haftung des Unternehmers für
eigenes Verschulden, als für jene, in welchen seine Haftung für
das Verschulden eines Repräsentanten in Anspruch genommen
wird, dem Beschädigten die höheren Ersatzsprüche zu wahren,
welche ihm das Landesrecht gewähren sollte.

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