Metadaten : Commentar über den Code Napoleon (3)

Von  der  Ehestiftung  .
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Dahelow  Commentar.
4)  Jurisprudence.  T.  I.  p.  44.  T.  III.  p.  36.  144.
V.  II.  S.  100.  Archiv.  St.  IV.  S.  357.  482.  SEIDENSTICKER  Einleitung
in  den  C.  N.  S.  368.
5)  Dieses  erhellt  auch  daraus,  was  ich  Bd.  II.  S.  121.  Not.  2.  gesagt  habe.
§.  833.
Eintheilung  des  folgenden.
Der  Code  handelt  nun:  I.  von  der  Gütergemeinschaft  Art.  13991528. -
  II.  Von  den  Verträgen,  die  sowohl  Gütergemeinschaft,  als
Dotalverhältniß  ausschließen.  Art.  1529-1535.  III.  Von  der  Gütertrennung. =
  Art.  1536-  1539.  IV.  Von  dem  Dotalverhältnisse.
Art.  1540-1581.  —
Man  vergleiche  hiermit  was  ich  oben  zum
Art.  1391.  und  folgg.  gesagt  habe,  um  den  Faden  des  Zusammenhangs, =
  der  hier  doppelt  schwer  zu  behalten  ist,  nicht  zu  verlieren.
Zweytes  Kapitel.
Von  dem  Rechtsverhältnisse  der  Gütergemeinschaft.
§.  834.
Aligemeine  Grundsätze.
Die  Gütergemeinschaft  ist  gesetzlich,  oder  vertragsmäßig.
Schon  oben  ist  es  erinnert  worden,  daß  die  erstere  nur  dann  eintritt,
wenn  die  letztere  nicht  vorhanden  ist,  oder,  daß  wenn  die  erstere  ausdrücklich =
  verabredet  ist,  man  sich  der  letztern  ebenfalls  bedienen  kann
um  durch  ähnliche  Verabredungen  die  erstere  zu  modificiren.
Die  Gütergemeinschaft,  mag  sie  gesetzlich  oder  vertragsmäßig  art.  1399
seyn,  nimmt  nur  von  dem  Tage  ihren  Anfang,  wo  die  Ehe  vor  dem
Civilstandsbeamten  wirklich  abgeschlossen  war.  Jede  Verabredung,  daß
sie  zu  einer  andern  Zeit  anfangen  solle,  ist  ungültig.
N  2
Erster
            
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