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trotz des Untergangs der Sache restitutionspflichtig bleibt, sowie,
daß er durch Restitution der verschlechterten Sache sich nicht
liberirt, vgl. auch Hartmann, Obligation S. 195 fg., 199 fg.,
243 fg. Daher ist mit der Frage über die Restitutionspflicht
zugleich die Frage entschieden, ob auch der Erwerber des Pfandgenusses ¬
für Diligenz einsteht, vgl. auch die erwähnten fr. 2 de
pign. und fr. 31 (32) pr. de neg. gest.: der Erwerber ist restitutionspflichtig ¬
nach Maßgabe des Pfandverhältnisses, er hat
daher auch die Diligenz des Pfandbesitzers zu beobachten. In
den oben erwähnten Fällen, wo die Restitutionspflicht in dem
Mandats- oder Negotiorumgestorenverhältnisse aufgeht, ist die
entsprechende Diligenzhaftung ex mandato oder ex negotiorum ¬
gestione schon an sich mit der des Pfandgläubigers ziemlich ¬
identisch; wo sie geringer wäre, müßte sie nach Maßgabe
des Pfandverhältnisses verschärft werden, vgl. das fr. 2 cit.
exemplo creditoris etiam culpam aestimari oportet — nicht
als ob hier Pfand= und Mandats= oder Gestorenverhältnisse
durch einander liefen, sondern weil die letzteren Verhältnisse je
nach den Umständen des Falles einer verschiedenen Abstufung
der Haftung fähig sind. Die Haftung ist eine Haftung für
omnis culpa, fr. 13 § 1, fr. 24 § 3 de pign. act., für diejenige ¬
culpa, welche bei normaler wirthschaftlicher Diligenz vermieden ¬
wird, Windscheid § 382 No. 8.
Die Diligenz kommt aber, speciell bei dem Pfandrecht, nicht
nur in Gestalt der behandelnden und verwahrenden Diligenzpflicht ¬
in Betracht, sondern auch, mindestens bei dem Vif-gage,
noch in der Art, daß der Pfandgläubiger sich nicht nur diejenigen ¬
Früchte anrechnen muß, welche er bezogen hat, sondern
auch, welche er bei entsprechender Diligenz hätte beziehen können, ¬
c. 3 de actione pignerat. Und dieses gilt in gleicher
Weise auch dann, wenn der Pfandgenuß einem Dritten verkauft
oder in Afterpfand gegeben ist,
nach Maßgabe der obigen Ent¬