Volltext : Kohler, Josef: Pfandrechtliche Forschungen

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trotz  des  Untergangs  der  Sache  restitutionspflichtig  bleibt,  sowie,
daß  er  durch  Restitution  der  verschlechterten  Sache  sich  nicht
liberirt,  vgl.  auch  Hartmann,  Obligation  S.  195  fg.,  199  fg.,
243  fg.  Daher  ist  mit  der  Frage  über  die  Restitutionspflicht
zugleich  die  Frage  entschieden,  ob  auch  der  Erwerber  des  Pfandgenusses ¬
  für  Diligenz  einsteht,  vgl.  auch  die  erwähnten  fr.  2  de
pign.  und  fr.  31  (32)  pr.  de  neg.  gest.:  der  Erwerber  ist  restitutionspflichtig ¬
  nach  Maßgabe  des  Pfandverhältnisses,  er  hat
daher  auch  die  Diligenz  des  Pfandbesitzers  zu  beobachten.  In
den  oben  erwähnten  Fällen,  wo  die  Restitutionspflicht  in  dem
Mandats-  oder  Negotiorumgestorenverhältnisse  aufgeht,  ist  die
entsprechende  Diligenzhaftung  ex  mandato  oder  ex  negotiorum ¬
  gestione  schon  an  sich  mit  der  des  Pfandgläubigers  ziemlich ¬
  identisch;  wo  sie  geringer  wäre,  müßte  sie  nach  Maßgabe
des  Pfandverhältnisses  verschärft  werden,  vgl.  das  fr.  2  cit.
exemplo  creditoris  etiam  culpam  aestimari  oportet  —  nicht
als  ob  hier  Pfand=  und  Mandats=  oder  Gestorenverhältnisse
durch  einander  liefen,  sondern  weil  die  letzteren  Verhältnisse  je
nach  den  Umständen  des  Falles  einer  verschiedenen  Abstufung
der  Haftung  fähig  sind.  Die  Haftung  ist  eine  Haftung  für
omnis  culpa,  fr.  13  §  1,  fr.  24  §  3  de  pign.  act.,  für  diejenige ¬
  culpa,  welche  bei  normaler  wirthschaftlicher  Diligenz  vermieden ¬
  wird,  Windscheid  §  382  No.  8.
Die  Diligenz  kommt  aber,  speciell  bei  dem  Pfandrecht,  nicht
nur  in  Gestalt  der  behandelnden  und  verwahrenden  Diligenzpflicht ¬
  in  Betracht,  sondern  auch,  mindestens  bei  dem  Vif-gage,
noch  in  der  Art,  daß  der  Pfandgläubiger  sich  nicht  nur  diejenigen ¬
  Früchte  anrechnen  muß,  welche  er  bezogen  hat,  sondern
auch,  welche  er  bei  entsprechender  Diligenz  hätte  beziehen  können, ¬
  c.  3  de  actione  pignerat.  Und  dieses  gilt  in  gleicher
Weise  auch  dann,  wenn  der  Pfandgenuß  einem  Dritten  verkauft
oder  in  Afterpfand  gegeben  ist,
nach  Maßgabe  der  obigen  Ent¬
            
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