Volltext : Kohler, Josef: Pfandrechtliche Forschungen

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possessionem  induci  fecimus  corporalem.  Vgl.  über  die  mittelalterliche ¬
  Doctrin  insbesondere  Negusantius,  tractatus
de  pign.  et  hypoth.  VII  2  §  1—6  (Lugduni  1562)  p.  482  fg.,
Durantis,  Speculum  IV  p.  III  rubr.  de  pignor.  et  aliis
cautionibus  (Ed.  Francof.  1668)  p.  III  und  IV  pag.  326.
Wenn  unserer  Ausführung  das  fr.  2  de  pign.,  das  fr.  31
(32)  pr.  neg.  gest.  und  das  fr.  27  de  pign.  act.  wirklich  entgegenstünde, ¬
  so  müßte  man  sagen,  daß  diese  Stellen  auf  einem
Stande  der  Entwicklung  sich  befänden,  welcher  durch  die  spätere,
noch  unter  Diocletian  nicht  erstorbene,  Entwicklungskraft  des  römischen ¬
  Rechts  überholt  worden  ist.  Allein  sie  haben  auch  noch
im  Justinianeischen  Rechte  ihren  guten  Sinn.  Denn,  was  zunächst ¬
  das  fr.  27  cit.  betrifft,  so  liegt  hier  der  Fall  ganz  anders:
hier  wird  nicht  eine  Sache  verpfändet  und  dann  vom  creditor
weiterbegeben,  sondern  hier  gibt  der  Eigenthümer  lediglich  seine
Zustimmung  dazu,  daß  der  Andere  ein  Pfandrecht  neu  begründe;
die  Neubegründung  des  Pfandrechts  involvirt  aber  eine  Restitutionspflicht ¬
  nur  an  den  Verpfänder,  nicht  an  den  Eigenthümer, ¬
  wenn  dieser  auch  zu  der  Verpfändung  seine  Zustimmung
gegeben  hat*).  Das  fr.  2  cit.  aber  (aus  dem  3.  Buche  von
Papinians  Responsen)  setzt  ein  Mandatsverhältniß  zwischen
dem  Bürgen,  welcher  kraft  Cession  der  Forderung  das  Pfandrecht ¬
  erwirbt,  und  dem  debitor  voraus;  unter  diesen  Umständen
wird  gesagt,  der  debitor  habe  die  actio  mandati,  nicht  die
actio  pigneraticia  —  leicht  begreiflich  auch  von  unserem  Standpunkte ¬
  aus;  denn  die  dem  Bürgen  als  Pfanderwerber  obliegende ¬
  Restitutionspflicht  geht  in  dem  Mandatsverhältnisse  auf:
es  besteht  nicht  eine  specielle  Restitutionspflicht  neben  der  all1) ¬
  Vollständig  der  Fall  des  fr.  27  cit.  findet  sich  in  einer  Urkunde
v.  1249  bei  Meichelbeck,  Historia  Frisingensis  II  2  nr.  13  p.  7;  vgl.
darüber  auch  Häberlin,  Systematische  Bearbeitung  der  in  Meichelbecks
Historia  Frisingensis  enthaltenen  Urkundensammlung  S.  149  fg.
            
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