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possessionem induci fecimus corporalem. Vgl. über die mittelalterliche ¬
Doctrin insbesondere Negusantius, tractatus
de pign. et hypoth. VII 2 § 1—6 (Lugduni 1562) p. 482 fg.,
Durantis, Speculum IV p. III rubr. de pignor. et aliis
cautionibus (Ed. Francof. 1668) p. III und IV pag. 326.
Wenn unserer Ausführung das fr. 2 de pign., das fr. 31
(32) pr. neg. gest. und das fr. 27 de pign. act. wirklich entgegenstünde, ¬
so müßte man sagen, daß diese Stellen auf einem
Stande der Entwicklung sich befänden, welcher durch die spätere,
noch unter Diocletian nicht erstorbene, Entwicklungskraft des römischen ¬
Rechts überholt worden ist. Allein sie haben auch noch
im Justinianeischen Rechte ihren guten Sinn. Denn, was zunächst ¬
das fr. 27 cit. betrifft, so liegt hier der Fall ganz anders:
hier wird nicht eine Sache verpfändet und dann vom creditor
weiterbegeben, sondern hier gibt der Eigenthümer lediglich seine
Zustimmung dazu, daß der Andere ein Pfandrecht neu begründe;
die Neubegründung des Pfandrechts involvirt aber eine Restitutionspflicht ¬
nur an den Verpfänder, nicht an den Eigenthümer, ¬
wenn dieser auch zu der Verpfändung seine Zustimmung
gegeben hat*). Das fr. 2 cit. aber (aus dem 3. Buche von
Papinians Responsen) setzt ein Mandatsverhältniß zwischen
dem Bürgen, welcher kraft Cession der Forderung das Pfandrecht ¬
erwirbt, und dem debitor voraus; unter diesen Umständen
wird gesagt, der debitor habe die actio mandati, nicht die
actio pigneraticia — leicht begreiflich auch von unserem Standpunkte ¬
aus; denn die dem Bürgen als Pfanderwerber obliegende ¬
Restitutionspflicht geht in dem Mandatsverhältnisse auf:
es besteht nicht eine specielle Restitutionspflicht neben der all1) ¬
Vollständig der Fall des fr. 27 cit. findet sich in einer Urkunde
v. 1249 bei Meichelbeck, Historia Frisingensis II 2 nr. 13 p. 7; vgl.
darüber auch Häberlin, Systematische Bearbeitung der in Meichelbecks
Historia Frisingensis enthaltenen Urkundensammlung S. 149 fg.