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Wenn nun in einem Hofe aus andrer oder dritter Ehe Kinder
vorhanden sein, sollen die letzten sich nicht auf die erste Erbschichtung
oder Ausmachung der Kinder erster Ehe berufen, sondern berührtermaßen ¬
nach gegenwärtigem Zustande der Güter ihre Ausmachung
bekommen.
Wenn nun Kindern etwas ausgemacht ist, beständiger Weise,
soll dasselbe auf gewissen Zahl=Terminen abgelegt, den verordneten
Vormündern, daß sie es auf Zins austhun, zugestellet und zu Beschweer ¬
der Höfe nicht aufgesummet werden.
Die Mitgabe an Silber muß auch nach eines Jeden Vermögen
gerichtet, jedoch also, daß über 20 Loth Silber zum höchsten einer
Tochter nicht mitgegeben werden, und bleibet einem jeden Kinde seine
Gerechtigkeit an künftiger Erbschaft, wo etwas übrig bleibet, billig
vorbehalten.
Demnach auch bei Erbschichtung und in andern Fällen in unserm ¬
Lande ungleiche Gebräuche, nach deren sich unsre Städte entweder ¬
nach Lübischem, Magdeburgischen oder Culmischen Rechten
gebrauchen, in Uebung sein, dadurch Dorfleute fast irre und zweifelhaft ¬
gemacht werden, als lassen wir geschehen, daß der Städte
Bauern und Dörfer dasjenige Recht, so die Städte selbst haben,
folgen, unsre aber, sowohl unser Prälaten=, Grafen= und Ritterschaft=Bauern ¬
sollen sich zwar in andern Sachen nach gemeinem
Kaiser=Rechte, in zween Punkten aber, als Erbschichtungen und Bezahlung =
der vorhandenen Schulden, nach bekanntem Landgebrauch
richten: also, daß in solchen beiden Punkten eine Gemeinschaft und
Communition der Eheleute Güter sei, und ihre Wirkung habe: daß
auch in Schuldsachen, was nach eines jeden Dorfes Gelegenheit zur
Hofwehr gehöret, ausgesetzet; von des Schuldmanns Gütern vorerst ¬
der Herrschaft Pächte, und was dieselbe zur Unterhaltung des
Hofes vorgestreckt hat, bezahlet, hernach Kirchen= und Kindergelder,
auch andere privilegirte Schulden abgetragen, und wegen bemeldeter
Gemeinschaft aller Güter, auch der Frauen Güter mit in die Execution ¬
(hintangesetzet privilegium dotis, welches in gemeinen Rechten
statt hat) gezogen werden, auch, ungeachtet daß zu der Zeit, als die
Frau zu ihrem Ehemann gekommen ist, derselbe mit Schulden allbereits ¬
verhaftet gewesen, und sie dieselben nicht machen helfen, dieweil ¬
einem jeden oblieget, dessen Zustand, damit er contrahiret, zu