Metadaten : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

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Wenn  nun  in  einem  Hofe  aus  andrer  oder  dritter  Ehe  Kinder
vorhanden  sein,  sollen  die  letzten  sich  nicht  auf  die  erste  Erbschichtung
oder  Ausmachung  der  Kinder  erster  Ehe  berufen,  sondern  berührtermaßen ¬
  nach  gegenwärtigem  Zustande  der  Güter  ihre  Ausmachung
bekommen.
Wenn  nun  Kindern  etwas  ausgemacht  ist,  beständiger  Weise,
soll  dasselbe  auf  gewissen  Zahl=Terminen  abgelegt,  den  verordneten
Vormündern,  daß  sie  es  auf  Zins  austhun,  zugestellet  und  zu  Beschweer ¬
  der  Höfe  nicht  aufgesummet  werden.
Die  Mitgabe  an  Silber  muß  auch  nach  eines  Jeden  Vermögen
gerichtet,  jedoch  also,  daß  über  20  Loth  Silber  zum  höchsten  einer
Tochter  nicht  mitgegeben  werden,  und  bleibet  einem  jeden  Kinde  seine
Gerechtigkeit  an  künftiger  Erbschaft,  wo  etwas  übrig  bleibet,  billig
vorbehalten.
Demnach  auch  bei  Erbschichtung  und  in  andern  Fällen  in  unserm ¬
  Lande  ungleiche  Gebräuche,  nach  deren  sich  unsre  Städte  entweder ¬
  nach  Lübischem,  Magdeburgischen  oder  Culmischen  Rechten
gebrauchen,  in  Uebung  sein,  dadurch  Dorfleute  fast  irre  und  zweifelhaft ¬
  gemacht  werden,  als  lassen  wir  geschehen,  daß  der  Städte
Bauern  und  Dörfer  dasjenige  Recht,  so  die  Städte  selbst  haben,
folgen,  unsre  aber,  sowohl  unser  Prälaten=,  Grafen=  und  Ritterschaft=Bauern ¬
  sollen  sich  zwar  in  andern  Sachen  nach  gemeinem
Kaiser=Rechte,  in  zween  Punkten  aber,  als  Erbschichtungen  und  Bezahlung =
  der  vorhandenen  Schulden,  nach  bekanntem  Landgebrauch
richten:  also,  daß  in  solchen  beiden  Punkten  eine  Gemeinschaft  und
Communition  der  Eheleute  Güter  sei,  und  ihre  Wirkung  habe:  daß
auch  in  Schuldsachen,  was  nach  eines  jeden  Dorfes  Gelegenheit  zur
Hofwehr  gehöret,  ausgesetzet;  von  des  Schuldmanns  Gütern  vorerst ¬
  der  Herrschaft  Pächte,  und  was  dieselbe  zur  Unterhaltung  des
Hofes  vorgestreckt  hat,  bezahlet,  hernach  Kirchen=  und  Kindergelder,
auch  andere  privilegirte  Schulden  abgetragen,  und  wegen  bemeldeter
Gemeinschaft  aller  Güter,  auch  der  Frauen  Güter  mit  in  die  Execution ¬
  (hintangesetzet  privilegium  dotis,  welches  in  gemeinen  Rechten
statt  hat)  gezogen  werden,  auch,  ungeachtet  daß  zu  der  Zeit,  als  die
Frau  zu  ihrem  Ehemann  gekommen  ist,  derselbe  mit  Schulden  allbereits ¬
  verhaftet  gewesen,  und  sie  dieselben  nicht  machen  helfen,  dieweil ¬
  einem  jeden  oblieget,  dessen  Zustand,  damit  er  contrahiret,  zu
            
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