Volltext : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

§  74.  Gantvergleich,  Majorisierung.
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gehen,  wie  Guatemala  a.  1299,  1300  (wenn  Erlaß  über  25  Proz.
oder  Frist  über  5  Jahre)  und  schwedisches  Gesetz  vom  5.  Juli  1884,
wornach  die  Majorität  nur  dann  entscheiden  soll,  wenn  der  Akkord
mindestens  50  Proz.  bietet;'  das  neue  portugiesische  HGB.  a.  730,
wornach  der  Vergleich  zwar  mit  zwei  Drittel  Kopf=  und  zwei  Drittel
Summenmajorität  abgeschlossen  werden  kann,  aber  nur  in  der  Art,
daß  das  Moratorium  nicht  länger  als  auf  ein  Jahr  gegeben  wird
(worauf  es  allerdings  um  die  gleiche  Frist  verlängert  werden  kann)
und  daß  der  Erlaß  nicht  weiter  gehen  kann  als  auf  50  Proz.,
welche  50  Proz.  in  der  Zeit  von  5  Jahren  zu  bezahlen  sind.  Zu
erwähnen  ist  endlich  die  Bestimmung  der  ehemaligen  Hamburger
Faillitverordnung  von  1753,  a.  50,  wornach  bei  bestimmten  Prozentsätzen ¬
  der  Vergleich  angenommen  werden  mußte.
Erforderlich  ist  die  betreffende  Majorität  von  stimmberechtigten
Gläubigern;  stimmberechtigt  sind  diejenigen,  welche  durch  den
Vergleich  gebunden  werden.  In  dieser  Beziehung  gelten  die  obigen
Grundsätze;  ebenso  ist  bezüglich  der  Behandlung  der  bestrittenen
und  der  noch  nicht  festgesetzten  Forderungen  auf  die  früheren  Ausführungen ¬
  (S.  394)  zu  verweisen.
Die  Stimmen  der  nahen  Verwandten  sind  nicht  ausgeschlossen.
Es  ist  ja  betreffenden  Falles  Sache  gerichtlicher  Erwägung,  ob  der
Vergleich  dem  Gesamtinteresse  der  Gläubigerschaft  entspricht.  Eine
einschränkende  Ordnung  über  die  Berücksichtigung  der  Stimmen
der  nahen  Verwandten  hatte  das  preußische  Recht  enthalten."  Nach
der  Schweizer  KO.  a.  305  wird  die  Ehefrau  des  Schuldners  nicht
gerechnet,  weder  bei  der  Personen-,  noch  bei  der  Summenmajorität.
Gläubiger,  welche  durch  Pfandrechte  am  Vermögen  des  Kridars
Annuaire  für  1884  p.  647,  Förfatning-Samling  32  p.  2.
2  §  193  Nr.  4  b  KO.  nach  Novelle  vom  12.  März  1869.  Vgl.  darüber ¬
  auch  Entsch.  des  ROHG.  19.  Oktober  1871  Entsch.  III  S.  206.  Eine
ähnliche  Bestimmung  hat  Ungarn  KO.  §  212,  Chile,  Gesetz  vom  11.  Januar ¬
  1879  (bei  Borchardt  I  S.  845).  Das  Entgegengesetzte  besagt
Argentinien  a.  1617.  Natürlich  kann  auch  bei  uns  der  Umstand,  daß
ein  Vergleich  hauptsächlich  durch  die  Stimmen  naher  Verwandter  herbeigeführt ¬
  worden  ist,  einen  Grund  bilden,  dem  Vergleich  die  gerichtliche  Bestätigung ¬
  zu  versagen,  sofern  eine  Anfechtung  erfolgt.  Vgl.  auch  Landgericht ¬
  Dresden  23.  Mai  1883,  Z.  f.  Zivilprozeß  VIII  S.  494.
            
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