§ 74. Gantvergleich, Majorisierung.
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gehen, wie Guatemala a. 1299, 1300 (wenn Erlaß über 25 Proz.
oder Frist über 5 Jahre) und schwedisches Gesetz vom 5. Juli 1884,
wornach die Majorität nur dann entscheiden soll, wenn der Akkord
mindestens 50 Proz. bietet;' das neue portugiesische HGB. a. 730,
wornach der Vergleich zwar mit zwei Drittel Kopf= und zwei Drittel
Summenmajorität abgeschlossen werden kann, aber nur in der Art,
daß das Moratorium nicht länger als auf ein Jahr gegeben wird
(worauf es allerdings um die gleiche Frist verlängert werden kann)
und daß der Erlaß nicht weiter gehen kann als auf 50 Proz.,
welche 50 Proz. in der Zeit von 5 Jahren zu bezahlen sind. Zu
erwähnen ist endlich die Bestimmung der ehemaligen Hamburger
Faillitverordnung von 1753, a. 50, wornach bei bestimmten Prozentsätzen ¬
der Vergleich angenommen werden mußte.
Erforderlich ist die betreffende Majorität von stimmberechtigten
Gläubigern; stimmberechtigt sind diejenigen, welche durch den
Vergleich gebunden werden. In dieser Beziehung gelten die obigen
Grundsätze; ebenso ist bezüglich der Behandlung der bestrittenen
und der noch nicht festgesetzten Forderungen auf die früheren Ausführungen ¬
(S. 394) zu verweisen.
Die Stimmen der nahen Verwandten sind nicht ausgeschlossen.
Es ist ja betreffenden Falles Sache gerichtlicher Erwägung, ob der
Vergleich dem Gesamtinteresse der Gläubigerschaft entspricht. Eine
einschränkende Ordnung über die Berücksichtigung der Stimmen
der nahen Verwandten hatte das preußische Recht enthalten." Nach
der Schweizer KO. a. 305 wird die Ehefrau des Schuldners nicht
gerechnet, weder bei der Personen-, noch bei der Summenmajorität.
Gläubiger, welche durch Pfandrechte am Vermögen des Kridars
Annuaire für 1884 p. 647, Förfatning-Samling 32 p. 2.
2 § 193 Nr. 4 b KO. nach Novelle vom 12. März 1869. Vgl. darüber ¬
auch Entsch. des ROHG. 19. Oktober 1871 Entsch. III S. 206. Eine
ähnliche Bestimmung hat Ungarn KO. § 212, Chile, Gesetz vom 11. Januar ¬
1879 (bei Borchardt I S. 845). Das Entgegengesetzte besagt
Argentinien a. 1617. Natürlich kann auch bei uns der Umstand, daß
ein Vergleich hauptsächlich durch die Stimmen naher Verwandter herbeigeführt ¬
worden ist, einen Grund bilden, dem Vergleich die gerichtliche Bestätigung ¬
zu versagen, sofern eine Anfechtung erfolgt. Vgl. auch Landgericht ¬
Dresden 23. Mai 1883, Z. f. Zivilprozeß VIII S. 494.