Deutlichkeit der Gesetze,
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schädigung etc.) gewähren müsse. Man sieht ein, dass ein Zwang
von Seite des Staates (Licenz) unausführbar und schädlich ist,
dass für viele Erfindungen die jetzt meist übliche Dauer der
Patente eine zu kurze und die Gebühr dafür eine zu hohe ist.
Und mit der steigenden Einsicht in das Wesen des Erfinderschutzes
wird man auch einsehen, dass keine Erfindung auszuschliessen sei
(Chemie).
Etwas mehr Sorgfalt wird künftig auch auf die Fassung
(Redaction) der Gesetze zu verwenden sein. Bezüglich unseres
deutschen Gesetzes sind im Eingange bereits einige Mängel angeführt. -
Ueber den § 5 und 44 herrscht bis heute noch nicht
volle Klarheit; ebenso wenig über die Ausführung selbst. § 5
bestimmt, dass das Gesetz Denjenigen nicht trifft, welcher die Erfindung -
schon in Benützung hatte, er sagt aber nicht, wie weit
das geht. Man hat daher anfangs geglaubt, der Benützer dürfe
die Erfindung nur persönlich für sich oder in seiner Werkstätte
anwenden, jedenfalls nur soweit als die Benützung ging. Jemand
also, der eine Maschine gekannt und in seiner Fabrik angewendet,
aber noch nie solche Maschinen gebaut und verkauft hat, dürfe
jene auch fernerhin anwenden, aber keine solche Maschinen bauen
und verkaufen. Das Reichsgericht hat indessen anders entschieden
und ohne Rücksicht auf den § 44, der nur von Benützung spricht,
erklärt, dass das Patentgesetz auf einen solchen überhaupt nicht
anzuwenden sei, er also auch den Gegenstand der Erfindung herstellen -
und verkaufen dürfe.
Das Reichsgericht begründet seine Ansicht damit, dass das
Gesetz die Herstellung, den Verkauf und die Anwendung verbiete.
Gelte es aber für Jemand nicht, so dürfe er also herstellen, verkaufen -
und anwenden. Diese Auslegung ist eine formelle, entspricht -
aber kaum der Absicht des Gesetzgebers. Der Zweck des
Gesetzes ist offenbar der, Niemand in seinem Besitz zu stören.
Wenn also Jemand eine Maschine schon gehabt hat, die nachträglich ¬
patentirt wird, so darf er sie auch ferner behalten und
gebrauchen. Zum Verkaufe solcher Maschinen ist er aber eigentlich -
nicht berechtigt. Ebenso wenn Jemand ein Verfahren bereits