Metadaten : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

Deutlichkeit  der  Gesetze,
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schädigung  etc.)  gewähren  müsse.  Man  sieht  ein,  dass  ein  Zwang
von  Seite  des  Staates  (Licenz)  unausführbar  und  schädlich  ist,
dass  für  viele  Erfindungen  die  jetzt  meist  übliche  Dauer  der
Patente  eine  zu  kurze  und  die  Gebühr  dafür  eine  zu  hohe  ist.
Und  mit  der  steigenden  Einsicht  in  das  Wesen  des  Erfinderschutzes
wird  man  auch  einsehen,  dass  keine  Erfindung  auszuschliessen  sei
(Chemie).
Etwas  mehr  Sorgfalt  wird  künftig  auch  auf  die  Fassung
(Redaction)  der  Gesetze  zu  verwenden  sein.  Bezüglich  unseres
deutschen  Gesetzes  sind  im  Eingange  bereits  einige  Mängel  angeführt. -
  Ueber  den  §  5  und  44  herrscht  bis  heute  noch  nicht
volle  Klarheit;  ebenso  wenig  über  die  Ausführung  selbst.  §  5
bestimmt,  dass  das  Gesetz  Denjenigen  nicht  trifft,  welcher  die  Erfindung -
  schon  in  Benützung  hatte,  er  sagt  aber  nicht,  wie  weit
das  geht.  Man  hat  daher  anfangs  geglaubt,  der  Benützer  dürfe
die  Erfindung  nur  persönlich  für  sich  oder  in  seiner  Werkstätte
anwenden,  jedenfalls  nur  soweit  als  die  Benützung  ging.  Jemand
also,  der  eine  Maschine  gekannt  und  in  seiner  Fabrik  angewendet,
aber  noch  nie  solche  Maschinen  gebaut  und  verkauft  hat,  dürfe
jene  auch  fernerhin  anwenden,  aber  keine  solche  Maschinen  bauen
und  verkaufen.  Das  Reichsgericht  hat  indessen  anders  entschieden
und  ohne  Rücksicht  auf  den  §  44,  der  nur  von  Benützung  spricht,
erklärt,  dass  das  Patentgesetz  auf  einen  solchen  überhaupt  nicht
anzuwenden  sei,  er  also  auch  den  Gegenstand  der  Erfindung  herstellen -
  und  verkaufen  dürfe.
Das  Reichsgericht  begründet  seine  Ansicht  damit,  dass  das
Gesetz  die  Herstellung,  den  Verkauf  und  die  Anwendung  verbiete.
Gelte  es  aber  für  Jemand  nicht,  so  dürfe  er  also  herstellen,  verkaufen -
  und  anwenden.  Diese  Auslegung  ist  eine  formelle,  entspricht -
  aber  kaum  der  Absicht  des  Gesetzgebers.  Der  Zweck  des
Gesetzes  ist  offenbar  der,  Niemand  in  seinem  Besitz  zu  stören.
Wenn  also  Jemand  eine  Maschine  schon  gehabt  hat,  die  nachträglich ¬
  patentirt  wird,  so  darf  er  sie  auch  ferner  behalten  und
gebrauchen.  Zum  Verkaufe  solcher  Maschinen  ist  er  aber  eigentlich -
  nicht  berechtigt.  Ebenso  wenn  Jemand  ein  Verfahren  bereits
            
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