430 IX. Buch. Gläubigergemeinschaft und jura singulorum.
Die Funktion des Gläubigerausschusses ist auf der einen Seite
eine überwachende, kontrollierende, auf der andern Seite eine erergänzende; ¬
eine ergänzende insofern, als der Verwalter gewisse
Rechtshandlungen nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses
vornehmen soll (S. 418 f.); hier ist der Majoritätsbeschluß des
Gläubigerausschusses maßgebend (§ 82 KO.). Sie kann auch insofern ¬
eine ergänzende sein, als gewisse Akte im Verteilungsverfahren ¬
oder im Vergleichsverfahren der Zustimmung des Gläubigerausschusses ¬
oder doch wenigstens seiner konsultativen Stimme bedürfen
(§ 138, 147, 163, 164, 165); hier kann nicht statt des Ausschusses
die Gläubigerversammlung eintreten.
Die überwachende Thätigkeit kann nicht nur vom Gläubigerausschusse, ¬
sondern von jedem Mitglied ausgeübt werden," ein jedes
Mitglied kann sich über den Stand der Geschäfte unterrichten: durch
mündliche Auskunft beim Verwalter, durch Einsicht der Papiere, Belege, ¬
der Kasse (§ 80). Der Ausschuß als Gesamtheit kann eine
Exposé über die gesamte Lage der Sache verlangen (durch Majoritätsbeschluß), ¬
er kann auch den Gantschuldner hören (§ 92).
Der Ausschluß hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Einmal insofern, als er bei der ergänzenden und beratenden Thätigkeit ¬
mit der nötigen Vorsicht zu Werke gehen soll (§ 81); sodann in
der Art, daß er verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Ueberwachung ¬
(durch ihn selbst oder durch die einzelnen Mitglieder) in
sachgemäßer Weise erfolge. Die Kasse des Verwalters muß wenigstens ¬
einmal im Monate untersucht werde (§ 80).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften für omnis culpa,
sie haben aber auch Anspruch, nicht nur auf Auslagenerstattung sondern ¬
auch auf Honorar (§ 81. 83)." Sie wirken, auch wenn sie
Gläubiger sind, nicht kraft ihres Gläubigerrechts, sie wirken als
Träger des ihnen anvertrauten Gemeinschaftsinteresses; sie dürfen
Vgl. auch noch § 113, bezüglich der Inventarerrichtung.
Vgl. auch italien. Codice a. 726: Ciascuno dei membri ..
Nach dem ital. Codice a. 726 kann dies der Vorsitzende des Ausschusses. ¬
Der Ausschuß hat bei uns auch die Schlußrechnung des Verwalters ¬
zu begutachten (§ 78). Vgl. S. 413.
Honorar kraft gerichtlicher Festsetzung; diese ist hier jedoch überflüssig, ¬
wenn die Gläubigerversammlung zustimmt (§ 83). Vgl. S. 412.