Volltext : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

430  IX.  Buch.  Gläubigergemeinschaft  und  jura  singulorum.
Die  Funktion  des  Gläubigerausschusses  ist  auf  der  einen  Seite
eine  überwachende,  kontrollierende,  auf  der  andern  Seite  eine  erergänzende; ¬
  eine  ergänzende  insofern,  als  der  Verwalter  gewisse
Rechtshandlungen  nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigerausschusses
vornehmen  soll  (S.  418  f.);  hier  ist  der  Majoritätsbeschluß  des
Gläubigerausschusses  maßgebend  (§  82  KO.).  Sie  kann  auch  insofern ¬
  eine  ergänzende  sein,  als  gewisse  Akte  im  Verteilungsverfahren ¬
  oder  im  Vergleichsverfahren  der  Zustimmung  des  Gläubigerausschusses ¬
  oder  doch  wenigstens  seiner  konsultativen  Stimme  bedürfen
(§  138,  147,  163,  164,  165);  hier  kann  nicht  statt  des  Ausschusses
die  Gläubigerversammlung  eintreten.
Die  überwachende  Thätigkeit  kann  nicht  nur  vom  Gläubigerausschusse, ¬
  sondern  von  jedem  Mitglied  ausgeübt  werden,"  ein  jedes
Mitglied  kann  sich  über  den  Stand  der  Geschäfte  unterrichten:  durch
mündliche  Auskunft  beim  Verwalter,  durch  Einsicht  der  Papiere,  Belege, ¬
  der  Kasse  (§  80).  Der  Ausschuß  als  Gesamtheit  kann  eine
Exposé  über  die  gesamte  Lage  der  Sache  verlangen  (durch  Majoritätsbeschluß), ¬
  er  kann  auch  den  Gantschuldner  hören  (§  92).
Der  Ausschluß  hat  nicht  nur  Rechte,  sondern  auch  Pflichten.
Einmal  insofern,  als  er  bei  der  ergänzenden  und  beratenden  Thätigkeit ¬
  mit  der  nötigen  Vorsicht  zu  Werke  gehen  soll  (§  81);  sodann  in
der  Art,  daß  er  verpflichtet  ist,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ueberwachung ¬
  (durch  ihn  selbst  oder  durch  die  einzelnen  Mitglieder)  in
sachgemäßer  Weise  erfolge.  Die  Kasse  des  Verwalters  muß  wenigstens ¬
  einmal  im  Monate  untersucht  werde  (§  80).
Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haften  für  omnis  culpa,
sie  haben  aber  auch  Anspruch,  nicht  nur  auf  Auslagenerstattung  sondern ¬
  auch  auf  Honorar  (§  81.  83)."  Sie  wirken,  auch  wenn  sie
Gläubiger  sind,  nicht  kraft  ihres  Gläubigerrechts,  sie  wirken  als
Träger  des  ihnen  anvertrauten  Gemeinschaftsinteresses;  sie  dürfen
Vgl.  auch  noch  §  113,  bezüglich  der  Inventarerrichtung.
Vgl.  auch  italien.  Codice  a.  726:  Ciascuno  dei  membri  ..
Nach  dem  ital.  Codice  a.  726  kann  dies  der  Vorsitzende  des  Ausschusses. ¬

Der  Ausschuß  hat  bei  uns  auch  die  Schlußrechnung  des  Verwalters ¬
  zu  begutachten  (§  78).  Vgl.  S.  413.
Honorar  kraft  gerichtlicher  Festsetzung;  diese  ist  hier  jedoch  überflüssig, ¬
  wenn  die  Gläubigerversammlung  zustimmt  (§  83).  Vgl.  S.  412.
            
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