Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (1)

§.  22.  Aussprüche  der  Römer  über  die  Rechtsquellen  im  Aug.  119
heitsrecht,  nicht  aus  eigener  Macht  des  Prätors,  hernahm
(§  25.  t).  Dennoch  würden  wir  irren,  wenn  wir  darum
den  Prätor  als  bloßen  Schreiber  des  Gewohnheitsrechts
ansehen  wollten.  Der  Stoff  freylich  war  ihm  durch
Volksrecht  gegeben;  aber  die  daraus  hervorgehende  Fortbildung ¬
  des  Rechts  im  Einzelnen  zu  entwickeln  und  durchzuführen ¬
  (corrigendi  juris  civilis)  war  ihm  mit  großer
Freiheit  überlassen,  eben  so  wie  die  Ergänzung  des  Civilrechts, ¬
  wo  dieses  unvollständig  war  (supplendi  juris  civilis) ¬
  (aa).  In  der  That  also  wurde  die  Fortbildung  des
Rechts  großentheils  durch  den  Prätor  besorgt,  aber  durch
den  jährlichen  Wechsel  der  Prätoren  bekam  die  Leitung
dieses  Geschäfts  doch  wieder  etwas  Volksmäßiges,  wiewohl ¬
  mit  aristokratischem  Character.
Alles,  was  bisher  über  die  allgemeine  Ansicht  der  Römer ¬
  von  den  Rechtsquellen  gesagt  worden  ist,  kann  nur
von  der  Zeit  gelten,  in  welcher  die  Rechtswissenschaft  noch
einiges  Leben  erhielt.  Nach  dieser  Zeit,  also  von  den
christlichen  Kaisern  an,  änderte  sich  die  Ansicht  von  Grund
aus.  Nun  gab  es  als  Rechtsquellen  nur  Leges  und
Jus,  d.  h.  kaiserliche  Edicte  und  wissenschaftlich  verarbeisensu ¬
  receptum  est  und  §  3—9
(aa)  Der  scheinbare  WiderJ. ¬
  de  j.  nat.  (1.2.)  löst  sich  schon
spruch  solcher  Stellen,  die  den
durch  die  Bemerkung,  daß  in
Stoff  des  Edicts  auf  Gewohnden ¬
  Stellen  dieser  letzten  Art
heit  zurückführen  (§  25.  t)  mit
nur  dasjenige  als  Gewohnheitsandern, ¬
  welche  das  Edict  dem
recht  bezeichnet  wird,  was  in  dieGewohnheitsrecht ¬
  entgegensetzen,
ser  seiner  ursprünglichen  Gestalt
wie  GAJUS  III  §  82:  „neque
geblieben,  und  nicht  in  das  Edict
lege  XII  tab.,  neque  praetoris
aufgenommen  worden  ist.
edicto,  sed  eo  jure  quod  con
            
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