§. 22. Aussprüche der Römer über die Rechtsquellen im Aug. 119
heitsrecht, nicht aus eigener Macht des Prätors, hernahm
(§ 25. t). Dennoch würden wir irren, wenn wir darum
den Prätor als bloßen Schreiber des Gewohnheitsrechts
ansehen wollten. Der Stoff freylich war ihm durch
Volksrecht gegeben; aber die daraus hervorgehende Fortbildung ¬
des Rechts im Einzelnen zu entwickeln und durchzuführen ¬
(corrigendi juris civilis) war ihm mit großer
Freiheit überlassen, eben so wie die Ergänzung des Civilrechts, ¬
wo dieses unvollständig war (supplendi juris civilis) ¬
(aa). In der That also wurde die Fortbildung des
Rechts großentheils durch den Prätor besorgt, aber durch
den jährlichen Wechsel der Prätoren bekam die Leitung
dieses Geschäfts doch wieder etwas Volksmäßiges, wiewohl ¬
mit aristokratischem Character.
Alles, was bisher über die allgemeine Ansicht der Römer ¬
von den Rechtsquellen gesagt worden ist, kann nur
von der Zeit gelten, in welcher die Rechtswissenschaft noch
einiges Leben erhielt. Nach dieser Zeit, also von den
christlichen Kaisern an, änderte sich die Ansicht von Grund
aus. Nun gab es als Rechtsquellen nur Leges und
Jus, d. h. kaiserliche Edicte und wissenschaftlich verarbeisensu ¬
receptum est und § 3—9
(aa) Der scheinbare WiderJ. ¬
de j. nat. (1.2.) löst sich schon
spruch solcher Stellen, die den
durch die Bemerkung, daß in
Stoff des Edicts auf Gewohnden ¬
Stellen dieser letzten Art
heit zurückführen (§ 25. t) mit
nur dasjenige als Gewohnheitsandern, ¬
welche das Edict dem
recht bezeichnet wird, was in dieGewohnheitsrecht ¬
entgegensetzen,
ser seiner ursprünglichen Gestalt
wie GAJUS III § 82: „neque
geblieben, und nicht in das Edict
lege XII tab., neque praetoris
aufgenommen worden ist.
edicto, sed eo jure quod con