Objekt : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

Einleitung.
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den  Notabeln  der  Geschäftswelt  gern  geführt;  man  rechnete
es  sich,  auch  wenn  grosse  materielle  Vortheile  ausgeschlossen
waren,  immer  zur  besonderen  Ehre,  in  den  Verwaltungsräthen
von  Actiengesellschaften  Sitz  und  Stimme  zu  haben;  es  galt
geradezu  als  ein  Zeichen  höheren  kaufmännischen  Ansehens,
wenn  man  berufen  wurde,  in  ein  solches  Collegium  einzutreten.
Diese,  so  zu  sagen,  aristokratische  Stellung  der  Actiengesell
schaften  musste  nothwendig  schwinden,  als  ihre  Zahl  so  zunahm, ¬
  dass  sie  die  Kräfte  der  vornehmen  Geschäftswelt  überschritt, ¬
  welche  letztere  sich  überdies  in  demselben  Maafse
zurückzuziehen  anfing,  in  welchem  diese  Aemter  aufhörten,  ein
Vorrecht  der  höheren  Geschäftskreise  zu  bilden.  Dies  übte
eine  eminente  Wirkung  auf  die  Lage  der  Actiengesellschaften.
Wo  guter  Wille,  Einsicht,  Verständniss  und  eine  hochanständige ¬
  Gesinnung  walten,  kann  überall  die  Vorschrift  des
Rechts  leichter  entbehrt  werden.  Je  mehr  diese  Factoren
schwinden,  desto  schärfer  wird  der  Rechtsstandpunkt  heraus
gekehrt.  Man  kann  daher  sagen,  dass  eine  wirkliche  Erprobung ¬
  der  Vorschriften  über  das  Actienwesen,  welche  das
Handelsgesetzbuch  enthielt,  erst  von  der  Zeit  begann,  wo  die
Massenhaftigkeit  der  Actiengesellschaften  die  Verwaltung  derselben ¬
  zum  Theil  in  die  Hände  von  Personen  legte,  deren
Anschauung,  Gesinnung  und  Character  nicht  auf  der  Höhe
dieser  Aufgabe  stand.  Auch  über  diese  Consequenz  ist  man
sich  im  Momente  der  Publication  der  Novelle  gewiss  nicht
klar  gewesen;  denn  sonst  hätte  man  wohl  Veranlassung  ge
habt,  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  einer  gründlichen  Prüfung
daraufhin  zu  unterwerfen,  ob  sie  stark  genug,  vor  allen  Dingen
umfassend  und  geschlossen  genug  seien  zum  Widerstand
gegen  den  heftigen  Anprall,  den  sie  zu  gewärtigen  hatten.
Es  wird  weiterhin  gezeigt  werden,  wie  wenig  die  durch  die
Novelle  gebotene  Vermehrung  von  Schutzmitteln  ihrem  Zwecke
zu  dienen  geeignet  war.
Die  durch  die  zahllosen  Neugründungen  plötzlich  in  den
Vordergrund  geschobenen  Elemente  der  Geschäftswelt  übten
nun  aber  auf  den  Organismus  des  Actienwesens  einen  Einfluss,
dessen  Erkenntniss  in  hohem  Grade  bedeutsam  ist.  War  die
Regierungsform  der  Actiengesellschaften  bis  dahin  in  gewissem
Maaise  aristokratischer  Natur,  so  verwandelte  sie  sich  von
            
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