§ 6. „Prinzip der Prozeß= (Beweis=) Normen aus § 6“.
499
2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse einzelne
Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungen zulassen; ¬
3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine
Thatsache als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist;"
Ersetzt ist die Stelle des aufgehobenen § 6 des Haftpflichtgesetzes
durch folgende Bestimmungen der
Civilprozeßordnung
(vom 30. Januar 1877. R.=G.=Bl. 1877 Nr. 6 S. 82 f.).
§ 2
„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts ¬
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine
thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten
sei. In dem Urtheile sind die Gründe anzugeben, welche für die
richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.
An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch
dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.“
§ 260.
„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden
sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse
belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller
Umstände nach freier Ueberzeugung. Ob und in wie weit eine beantragte ¬
Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung
durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des
Gerichts überlassen. Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer ¬
den Schaden oder das Interesse eidlich schätze. In diesem
Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen
die eidliche Schätzung nicht übersteigen darf.
Die Vorschriften über den Schätzungseid werden aufgehoben.“
Sache des vorliegenden Kommentars kann es nicht sein, die vorstehenden
Bestimmungen der mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Civilprozeßordnung ¬
und des Einführungsgesetzes an dieser Stelle zu erläutern, zumal jene
Bestimmungen mit dem ganzen II. Buch der Civilprozeßordnung (§§ 230—471)
in engem Zusammenhange stehen. Es muß daher hier auf die Motive und
Materialien der Civilprozeßordnung, insbesondere zu Buch II resp. §§ 259 und
200, sowie auf die zahlreichen Kommentare derselben verwiesen werden. (Val.
E. Hahn, die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, Berlin
1078, 1879. Struckmann und Koch, Komment. zur Civilprozeßordnung, Berlin
1878, S. 171—380, S. 205—207. Desgl. Siebenhaar, Leipzig 1877. Petersen,
Tahr 1877. Puchelt, Leipzig 1877. Hellmann, Erlangen 1877. Uebel, Bamberg ¬
1877. Enderlein, Würzburg 1877. Bödicker, Hannover 1877 u. a. m.
Indeß gehen § 6 des Reichshaftpflichtgesetzes und §§ 259, 260 der ReichsCivil=Prozeßordnung ¬
im Wesentlichen von denselben Prinzipien aus und weichen