Metadaten : Eger, Georg: ¬Das Reichs-Haftpflicht-Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen

§  6.  „Prinzip  der  Prozeß=  (Beweis=)  Normen  aus  §  6“.
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2.  die  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  gewisser  Rechtsverhältnisse  einzelne
Arten  von  Beweismitteln  ausschließen  oder  nur  unter  Beschränkungen  zulassen; ¬

3.  die  Vorschriften,  nach  welchen  unter  bestimmten  Voraussetzungen  eine
Thatsache  als  mehr  oder  minder  wahrscheinlich  anzunehmen  ist;"
Ersetzt  ist  die  Stelle  des  aufgehobenen  §  6  des  Haftpflichtgesetzes
durch  folgende  Bestimmungen  der
Civilprozeßordnung
(vom  30.  Januar  1877.  R.=G.=Bl.  1877  Nr.  6  S.  82  f.).
§  2
„Das  Gericht  hat  unter  Berücksichtigung  des  gesammten  Inhalts ¬
  der  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen
Beweisaufnahme  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ob  eine
thatsächliche  Behauptung  für  wahr  oder  für  nicht  wahr  zu  erachten
sei.  In  dem  Urtheile  sind  die  Gründe  anzugeben,  welche  für  die
richterliche  Ueberzeugung  leitend  gewesen  sind.
An  gesetzliche  Beweisregeln  ist  das  Gericht  nur  in  den  durch
dieses  Gesetz  bezeichneten  Fällen  gebunden.“
§  260.
„Ist  unter  den  Parteien  streitig,  ob  ein  Schaden  entstanden
sei,  und  wie  hoch  sich  der  Schaden  oder  ein  zu  ersetzendes  Interesse
belaufe,  so  entscheidet  hierüber  das  Gericht  unter  Würdigung  aller
Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.  Ob  und  in  wie  weit  eine  beantragte ¬
  Beweisaufnahme  oder  von  Amts  wegen  die  Begutachtung
durch  Sachverständige  anzuordnen  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des
Gerichts  überlassen.  Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  der  Beweisführer ¬
  den  Schaden  oder  das  Interesse  eidlich  schätze.  In  diesem
Falle  hat  das  Gericht  zugleich  den  Betrag  zu  bestimmen,  welchen
die  eidliche  Schätzung  nicht  übersteigen  darf.
Die  Vorschriften  über  den  Schätzungseid  werden  aufgehoben.“
Sache  des  vorliegenden  Kommentars  kann  es  nicht  sein,  die  vorstehenden
Bestimmungen  der  mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Kraft  getretenen  Civilprozeßordnung ¬
  und  des  Einführungsgesetzes  an  dieser  Stelle  zu  erläutern,  zumal  jene
Bestimmungen  mit  dem  ganzen  II.  Buch  der  Civilprozeßordnung  (§§  230—471)
in  engem  Zusammenhange  stehen.  Es  muß  daher  hier  auf  die  Motive  und
Materialien  der  Civilprozeßordnung,  insbesondere  zu  Buch  II  resp.  §§  259  und
200,  sowie  auf  die  zahlreichen  Kommentare  derselben  verwiesen  werden.  (Val.
E.  Hahn,  die  gesammten  Materialien  zu  den  Reichsjustizgesetzen,  Bd.  2,  Berlin
1078,  1879.  Struckmann  und  Koch,  Komment.  zur  Civilprozeßordnung,  Berlin
1878,  S.  171—380,  S.  205—207.  Desgl.  Siebenhaar,  Leipzig  1877.  Petersen,
Tahr  1877.  Puchelt,  Leipzig  1877.  Hellmann,  Erlangen  1877.  Uebel,  Bamberg ¬
  1877.  Enderlein,  Würzburg  1877.  Bödicker,  Hannover  1877  u.  a.  m.
Indeß  gehen  §  6  des  Reichshaftpflichtgesetzes  und  §§  259,  260  der  ReichsCivil=Prozeßordnung ¬
  im  Wesentlichen  von  denselben  Prinzipien  aus  und  weichen
            
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