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Sachwerth in das Vermögen des Gläubigers bringen soll, an
dererseits ist sie der Maaßstab für die Größe des Sachwerths,
wo die verabredete Erfüllungsart, ohne den Schuldner zu libe
riren, wegfällt. Sie dient mit andern Worten nur dazu, den
Gegenstand der Forderung entweder in das Vermögen des
Gläubigers zu bringen, oder seinen Umfang zu fixiren, niemals
aber ist sie selbst das Object der Forderung. Sie kann dies nicht
sein?, weil eine Handlung als etwas der Person Innewohnen
des und mit ihr wesentlich Verbundenes überhaupt nicht als
selbständiger und ausschließlicher Gegenstand einer vermögens
rechtlichen Herrschaft gedacht werden kann. Soll dies möglich
sein, so muß sie erst, indem sie sich in ihren Sachwerth umsetzt,
aus der Person heraustreten und in diesem vermögensrechtlichen
Ausdruck ihr gegenüber ein selbständiges Dasein erhalten. Die
ser Auffassung entspricht es, daß nach römischem Rechte jede
Condemnation in eine bestimmte Geldsumme erfolgte. Eine
solche war der eigentliche Gegenstand, den der Kläger zu for
dern, der Beklagte zu leisten hatte bei Forderungen von Hause
aus, bei dinglichen Rechten wird sie es mit ihrer gerichtlichen
Geltendmachung, weil mit ihr auch diese den Charakter einer
Forderung annehmen.
Aus dem Gesagten ergiebt sich nun auch die Wirkung,
welche die Obligation für das Vermögen des Debitor haben
muß. Wenn nämlich der, welcher eine Schuld contrahirt, in
das Vermögen des Creditor ein Recht an einem Geldwerth
bringt, so bewirkt er dadurch nothwendig für sein eigenes Ver
mögen, daß er in diesem fremdes Geld (aes alienum)" hat.
2) Dies ist schon hervorgehoben von Brinz, kritische Blätter Nr. 2
S. 3—11.
3) v. Savigny a. a. O. V. S. 5. 17.
4) So rechtfertigt sich die Ausdehnung des, wenn Seneca genau be
richtet, ursprünglich nur für Geldschulden gebräuchlichen Ausdrucks auf
Schulden überhaupt: Soneca, de benef. V. cap. 14. Aes alienum
habere dicitur et qui aureos debet et qui corium forma publica per¬