Full text: Köppen, Karl Friedrich Albert: ¬Die Erbschaft

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jener für den Erwerb einer Gesammtheit der verschiedensten 
Rechte ein einziger Act ausreicht, während diese eine jedem ein 
zelnen Recht entsprechende Uebertragungsform fordert. Durch 
die Succession des Erben hört daher auch jede fernere abgeson 
derte Existenz der Erbschaft auf; so wenig die von Jemanden 
emtione, donatione u. s. w. erworbenen Rechte eine besondere 
universitas in seinem Vermögen bilden, ebenso wenig ist dies 
mit den hereditate erworbenen Rechten der Fall. Mit ihrem 
Erwerb geht die Erbschaft in dem Vermögen des Erben auf, und 
es kann deshalb dieser nicht mehr ebenso wie der Delat eine 
Erbschaft, sondern nur noch iure hereditario erworbene Rechte 
veräußern. 
Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig
	        
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