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jener für den Erwerb einer Gesammtheit der verschiedensten
Rechte ein einziger Act ausreicht, während diese eine jedem ein
zelnen Recht entsprechende Uebertragungsform fordert. Durch
die Succession des Erben hört daher auch jede fernere abgeson
derte Existenz der Erbschaft auf; so wenig die von Jemanden
emtione, donatione u. s. w. erworbenen Rechte eine besondere
universitas in seinem Vermögen bilden, ebenso wenig ist dies
mit den hereditate erworbenen Rechten der Fall. Mit ihrem
Erwerb geht die Erbschaft in dem Vermögen des Erben auf, und
es kann deshalb dieser nicht mehr ebenso wie der Delat eine
Erbschaft, sondern nur noch iure hereditario erworbene Rechte
veräußern.
Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig