Full text: Köppen, Karl Friedrich Albert: ¬Die Erbschaft

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den Keim zur Erzeugung von neuen Rechtsverhältnissen, von 
Rechten und Schulden, in sich und zwar auch so, daß aus 
ihnen, ohne daß ihr Subject dabei als ein actives oder auch 
nur als ein passives nöthig wäre, neue Rechte und Schulden 
entstehen können. Aus dieser organischen Natur der Bestand 
theile eines Vermögens entspringt der Begriff der Accession. 
Die Vermögenserweiterungen, welche unter diesen Begriff fallen, 
muß demnach auch noch die subjectlose Erbschaft erfahren kön 
nen, ebenso aber auch diejenigen, welche zwar zu ihrer Begrün 
dung Handlungen des Vermögenssubjects voraussetzen, im 
Moment ihrer wirklichen Entstehung aber dem Vermögen ipso 
iure zugehen: denn in diesem Moment haben auch sie die Na 
tur der Accessionen 
Die Ausübung des Rechts an der Erbschaft bewirkt die 
Erbfolge d. i. den Eintritt in die einzelnen Erbschaftsrechte. 
Diese erhält der Delat als Erbe auf Grund, aber auch an Stelle 
seines bisherigen Rechts an der Erbschaft als solcher. Die Erb 
folge ist daher eine bloße Erwerbsart von Rechten und das Erb 
recht ihre iusta causa. Demgemäß führt die Universalsuccession 
ebenso zu einem unmittelbaren Erwerb von Rechten, wie 
die Singularsuccession?. Der Unterschied zwischen beiden be 
steht, wo sie nicht ipso iure eintreten, lediglich darin, daß bei 
1) Nachträglich bemerke ich noch, daß auch Kuntze, die Obligation 
und die Singularsuccession S. 376 ff. beiläufig über die Natur der Erbschaft 
handelt. Auch er fordert, um die Fortdauer der Erbschaftsrechte theoretisch 
zu ermöglichen, die Persönlichkeit der hereditas iacens. Da aber Persön 
lichkeit eine bloße Eigenschaft sei, die an gewissen Individuen anerkannt 
werde, und demgemäß als Substrat ein Subject voraussetze, so könne die 
Persönlichkeit der Erbschaft nur so construirt werden, daß für dieselbe durch 
die Fiction, der Erblasser lebe noch fort, die logisch nothwendige 
Unterlage gewonnen werde. Diese Ansicht würde durchaus richtig sein, wenn 
das vorausgesetzte Erforderniß eines Subjects für die iura hereditaria be 
gründet wäre. 
2) 1. 80 D. de legat. (31) Legatum ita dominium roi legatarii facit, 
ut hereditas heredis res singulas...
	        
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