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auch rücksichtlich des Anspruchs auf Rechnungslage, da diese vornämlich ¬
zur Ermittelung des von dem Geschäftsführer aus der
Verwaltung resultirenden Vermögensbestandes dient ?).
Was sodann den Einfluß der Ratihabition auf den Inhalt
der actio contraria anlangt, so erhält diese durch die Billigung
der Geschäfte und deren Ausführung Seiten des Geschäftsherrn
ihren vollen Umfang. Mag der Gestor in guter oder böser Absicht, ¬
oder nachlässig, die Geschäfte geführt, oder gar das erforderliche ¬
Maß bei Aufwendung eigener, oder fremder, Mittel auf dieselben ¬
überschritten, oder leichtsinnig Namens des Geschäftsherrn
in Verbindlichkeiten sich eingelassen haben, die Ratihabition der
Geschäfte und ihrer Besorgung macht das wieder gut; sie gewährt
dem Gestor den Anspruch auf Ersatz eigener Aufwendungen und
auf Befreiung von den übernommenen Verpflichtungen. Dieser
Anspruch auf Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten
wird nicht schon durch die Ratihabition befriedigt 8). Diese Befriedigung ¬
wird erst durch vollkommene Lösung der Verbindlichkeit,
oder durch die Gewährung einer genügenden Sicherheit Seiten
des Dominus, herbeigeführt 9). Der Umstand, daß der dritte Contrahent ¬
durch die Ratihabition des Dominus ein Klagrecht gegen
diesen erwirbt, kann das Interesse des Gestors nicht beseitigen.
Dieses Klagrecht des Dritten ist auch vorhanden, wenn die negotia ¬
utiliter gerirt sind, und doch wird dem Gestor eben in
diesem Falle die Klage auf Befreiung gegeben 10)
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?) 1. 9. D. ht.
8) A. M. Chambon a. a. O. §. 15. S. 112 a. E.
3) l. 31. §. 1. D. ht.
10) Brgl. über diese ganze Lehre Chambon a. a. O. §. 5 u. 6: S. 50 f.
§. 17. S. 135. II, welcher in vielen Punkten verschiedene Meinungen aufstellt.
Druck der Univ.-Buchdr. v. E. A. Huth in Göttingen.