Volltext : Köllner, Friedrich Otto: ¬Die Grundzüge der obligatio negotiorum gestorum

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Ein  solches  Erforderniß  ist  ferner
2,  das  Requisit  der  utilitas.  Genehmigt  der  Geschäftsherr  die
einzelnen  Geschäfte,  auf  deren  Besorgung  der  Geschäftsführer  Aufwendungen ¬
  aus  eigenen  Mittein  gemacht  hat,  und  erklärt  er  somit, ¬
  daß  die  Geschäftsführung  seinem  Willen  entspricht,  so  muß
die  actio  contraria  dem  Geschäftsführer  auch  dänn  gewährt  werden, ¬
  wenn  die  gestio  an  sich  als  eine  utilis  nicht  angesehen  werden
  kann  6).
Damit  dürften  die  Fälle,  in  denen  die  Ratihabition  auf  die
Entstehung  der  obligatio  n.  g.  Einfluß  äußert,  erschöpft  sein.
Was  sodann  den  Einfluß  der  Ratihabition  auf  den  Inhalt
der  obligatio  n.  g.  und  folgeweis  auf  den  Umfang  der  actiones
p.  g.  anlangt,  so  kann  derselbe  im  Allgemeinen  dahin  characterisirt ¬
  werden:  die  Ratihabition  des  Geschäftsherrn  beschränkt  die
actio  directa  und  erweitert  die  actio  contraria.  Damit  sie  jedoch
diese  Wirkung  äußern  könne,  wird  vorausgesetzt,  daß  sie  die  Besorgung ¬
  der  Geschäfte  selbst,  nicht  bloß  die  Uebernahme  der  Besorgung ¬
  betrifft.  Im  letztern  Falle  würde  lediglich  die  Stellvertretung ¬
  des  Dominus,  nicht  aber  die  Ausführung  der  einzelnen ¬
  Geschäfte  desselben,  gerechtfertigt  erscheinen.  Nur  wenn
diese  Gegenstand  der  Ratihabition  ist,  äußert  sich  die  Wirkung
auf  den  Inhalt  der  obligatio.  Es  ist  dies  die  Folge  von  dem
Wesen  der  Ratihabition,  als  eines  einseitigen  Willensactes  des
Geschäftsherrn.
Anlangend  nun  zunächst  den  Einfluß  der  Ratihabition  auf
den  Inhalt  der  actio  directa,  so  ist  ersichtlich,  daß  der  Dominus
den  Geschäftsführer  wegen  der  Geschäftsführung,  welche  er  gebilligt ¬
  hat,  nicht  zur  Verantwortung  ziehen  und  folgeweis  von
ihm  nicht  Entschädigung  wegen  schlechter  Geschäftsführung  in  Anspruch ¬
  nehmen  kann.  Dagegen  aber  wird  der  Anspruch  des  Geschäftsherrn ¬
  auf  Rechnungslage  über  die  Verwaltung  und  Herausgabe ¬
  dessen,  was  er  aus  derselben  in  Händen  hat,  nicht  beseitigt.
Die,  in  der  Ratihabition  liegende,  Verzichtleistung  ist  auf  das,  von
dem  Ratihabirenden  gewollte,  Maß  zu  beschränken.  Es  ist  nun
nicht  zu  vermuthen,  daß  der  Geschäftsherr,  welcher  ratihabirt,
auf  die  Rechnungslage  und  Herausgabe  verzichtet  hat.  Rücksichtlich ¬
  des  letzteren  Anspruchs  ist  dies  sofort  klar;  nicht  minder  aber
6)  Vrgl.  oben  §§.  22.  26.  27.
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