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Ein solches Erforderniß ist ferner
2, das Requisit der utilitas. Genehmigt der Geschäftsherr die
einzelnen Geschäfte, auf deren Besorgung der Geschäftsführer Aufwendungen ¬
aus eigenen Mittein gemacht hat, und erklärt er somit, ¬
daß die Geschäftsführung seinem Willen entspricht, so muß
die actio contraria dem Geschäftsführer auch dänn gewährt werden, ¬
wenn die gestio an sich als eine utilis nicht angesehen werden
kann 6).
Damit dürften die Fälle, in denen die Ratihabition auf die
Entstehung der obligatio n. g. Einfluß äußert, erschöpft sein.
Was sodann den Einfluß der Ratihabition auf den Inhalt
der obligatio n. g. und folgeweis auf den Umfang der actiones
p. g. anlangt, so kann derselbe im Allgemeinen dahin characterisirt ¬
werden: die Ratihabition des Geschäftsherrn beschränkt die
actio directa und erweitert die actio contraria. Damit sie jedoch
diese Wirkung äußern könne, wird vorausgesetzt, daß sie die Besorgung ¬
der Geschäfte selbst, nicht bloß die Uebernahme der Besorgung ¬
betrifft. Im letztern Falle würde lediglich die Stellvertretung ¬
des Dominus, nicht aber die Ausführung der einzelnen ¬
Geschäfte desselben, gerechtfertigt erscheinen. Nur wenn
diese Gegenstand der Ratihabition ist, äußert sich die Wirkung
auf den Inhalt der obligatio. Es ist dies die Folge von dem
Wesen der Ratihabition, als eines einseitigen Willensactes des
Geschäftsherrn.
Anlangend nun zunächst den Einfluß der Ratihabition auf
den Inhalt der actio directa, so ist ersichtlich, daß der Dominus
den Geschäftsführer wegen der Geschäftsführung, welche er gebilligt ¬
hat, nicht zur Verantwortung ziehen und folgeweis von
ihm nicht Entschädigung wegen schlechter Geschäftsführung in Anspruch ¬
nehmen kann. Dagegen aber wird der Anspruch des Geschäftsherrn ¬
auf Rechnungslage über die Verwaltung und Herausgabe ¬
dessen, was er aus derselben in Händen hat, nicht beseitigt.
Die, in der Ratihabition liegende, Verzichtleistung ist auf das, von
dem Ratihabirenden gewollte, Maß zu beschränken. Es ist nun
nicht zu vermuthen, daß der Geschäftsherr, welcher ratihabirt,
auf die Rechnungslage und Herausgabe verzichtet hat. Rücksichtlich ¬
des letzteren Anspruchs ist dies sofort klar; nicht minder aber
6) Vrgl. oben §§. 22. 26. 27.
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