Inhaltsverzeichnis : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

§.  44.  Die  Ehe.
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3)  Die  Frau  kann  ohne  den  Willen  des  Mannes
nicht  auswandern,  und  selbst  mit  seinem  Willen  kann  sie
in  der  Regel  nicht  ohne  ihn  auswandern,  sondern  blos  dann,
wenn  die  Trennung  nur  temporär  ist  und  der  Ehegatte  die  Absicht, ¬
  der  Ehefrau  zu  folgen,  glaubhaft  darthut  1.
4)  Der  Ehemann  ist  berechtigt,  wegen  der  Ehefrau  zugefügter ¬
  Ehrenkränkungen  auch  gegen  deren  Willen  und  zwar  in
eigenem  Namen  Klage  zu  erheben  15.
III.  Rechte  der  Ehefrau.
1)  Die  Ehefrau  nimmt  nicht  nur  an  dem  Gerichtsstand
des  Mannes,  sondern  auch  an  dessen  Namen,  Rang  und
Stand  Theil  16  und  behält  dieses  Alles  auch  als  Wittwe17.
trotz  des  Widerspruchs  der  Frau  auswandert,  so  ist  eine  einstweilige
Vermögenstheilung  vorzunehmen,  wodurch  jedoch  weder  der  künftigen  Endtheilung ¬
  vorgegriffen,  noch  das  bestehende  Güterrechtsverhältniß  oder  das  gegenseitige ¬
  Erbrecht  der  Ehegatten  aufgehoben  wird  (Gesetz  v.  15.  Aug.  1817
§.  20).  Sodann  kann  die  Ehefrau  ihren  Wohnsitz  selbstständig  wählen, ¬
  (Art.  33  der  Civ.Pr.O.,  vgl.  mit  den  Motiven  S.  19  und  dem  Commissionsbericht ¬
  S.  18—19)  und  sie  kann  auch  dann,  wenn  sie  sich  nicht  selbst
ernähren  kann,  verlangen,  daß  der  Mann  so  viel  von  dem  Vermögen  zurücklasse, ¬
  als  zu  ihrer  Ernährung  nothwendig  ist,  (s.  das  angeführte  Gesetz,  §.
24,  und  Gen.Rescript  vom  9.  März  1804,  §.  1—5).  Ob  und  in  wie  weit
die  Ehefrau  aber  auch  berechtigt  sei,  wegen  böslicher  Verlassung  auf  Scheidung ¬
  zu  klagen,  kann  erst  bei  der  Lehre  von  dieser  erörtert  werden.
14  Gesetz  vom  15.  Aug.  1817,  §.  2,  Reyscher,  §.  170,  Note  5.
15  §.  2,  J.  de  inj.  (4,  4);  l.  1,  §.  3,  D.  de  inj.  (47,  10),  Str.G.B.
Art.  292,  Württ.  Archiv,  IX,  S.  284—85,  wo  besonders  auf  die  Folge
dieses  Grundsatzes  aufmerksam  gemacht  ist,  daß  bei  einer  solchen  Klage  des
Ehemanns  die  erschwerenden  Momente  nur  aus  seiner  Person  zu  beurtheilen ¬
  sind.  Eine  fernere  Consequenz  wäre  sodann  auch  die,  daß,  wenn  der
Ehemann  die  Injurie  sofort  erwiedert  (retorquirt)  hätte,  er  zur  Klage
in  eigenem  Namen  nicht  mehr  berechtigt  wäre.
16  1.  9,  Cod.  de  inc.  (10,  39),  l.  13,  Cod.  de  dign.  (12,  1),  1.  8,  D.
de  senat.  (1,  9);  1.  19,  pr.  D.  de  Juris  dict.  (2,  1),  1.  ult.  §.  3,  D.
ad  munic.  (50,  1);  1.  10,  Cod.  de  nupt.  (5,  4);  Mühlenbruch  a.  a.  O.
III,  1,  Sintenis  III,  S.  6.
17  1.  8,  D.  de  senat.,  1.  10,  Cod.  de  nupt.,  1.  13,  Cod.  de  dign..
I.  22,  §.  1,  D.  ad.  munic.,  Mühlenbruch  und  Sintenis  a.  a.  O.
Eine  Ausnahme  hievon  macht  der  allgemeine  Gerichtsstand  des
Mannes,  da  dieser  mit  dem  Tode  des  Ehemanns  aufhört  und  von  da  an
selbstständig  aus  der  Person  der  Wittwe  selbst  beurtheilt  wird,  s.  Civ.Pr.O.
Art.  33,  Z.  1,  Motive  S.  19,  Commissionsbericht  S.  18—19.
            
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