§. 44. Die Ehe.
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3) Die Frau kann ohne den Willen des Mannes
nicht auswandern, und selbst mit seinem Willen kann sie
in der Regel nicht ohne ihn auswandern, sondern blos dann,
wenn die Trennung nur temporär ist und der Ehegatte die Absicht, ¬
der Ehefrau zu folgen, glaubhaft darthut 1.
4) Der Ehemann ist berechtigt, wegen der Ehefrau zugefügter ¬
Ehrenkränkungen auch gegen deren Willen und zwar in
eigenem Namen Klage zu erheben 15.
III. Rechte der Ehefrau.
1) Die Ehefrau nimmt nicht nur an dem Gerichtsstand
des Mannes, sondern auch an dessen Namen, Rang und
Stand Theil 16 und behält dieses Alles auch als Wittwe17.
trotz des Widerspruchs der Frau auswandert, so ist eine einstweilige
Vermögenstheilung vorzunehmen, wodurch jedoch weder der künftigen Endtheilung ¬
vorgegriffen, noch das bestehende Güterrechtsverhältniß oder das gegenseitige ¬
Erbrecht der Ehegatten aufgehoben wird (Gesetz v. 15. Aug. 1817
§. 20). Sodann kann die Ehefrau ihren Wohnsitz selbstständig wählen, ¬
(Art. 33 der Civ.Pr.O., vgl. mit den Motiven S. 19 und dem Commissionsbericht ¬
S. 18—19) und sie kann auch dann, wenn sie sich nicht selbst
ernähren kann, verlangen, daß der Mann so viel von dem Vermögen zurücklasse, ¬
als zu ihrer Ernährung nothwendig ist, (s. das angeführte Gesetz, §.
24, und Gen.Rescript vom 9. März 1804, §. 1—5). Ob und in wie weit
die Ehefrau aber auch berechtigt sei, wegen böslicher Verlassung auf Scheidung ¬
zu klagen, kann erst bei der Lehre von dieser erörtert werden.
14 Gesetz vom 15. Aug. 1817, §. 2, Reyscher, §. 170, Note 5.
15 §. 2, J. de inj. (4, 4); l. 1, §. 3, D. de inj. (47, 10), Str.G.B.
Art. 292, Württ. Archiv, IX, S. 284—85, wo besonders auf die Folge
dieses Grundsatzes aufmerksam gemacht ist, daß bei einer solchen Klage des
Ehemanns die erschwerenden Momente nur aus seiner Person zu beurtheilen ¬
sind. Eine fernere Consequenz wäre sodann auch die, daß, wenn der
Ehemann die Injurie sofort erwiedert (retorquirt) hätte, er zur Klage
in eigenem Namen nicht mehr berechtigt wäre.
16 1. 9, Cod. de inc. (10, 39), l. 13, Cod. de dign. (12, 1), 1. 8, D.
de senat. (1, 9); 1. 19, pr. D. de Juris dict. (2, 1), 1. ult. §. 3, D.
ad munic. (50, 1); 1. 10, Cod. de nupt. (5, 4); Mühlenbruch a. a. O.
III, 1, Sintenis III, S. 6.
17 1. 8, D. de senat., 1. 10, Cod. de nupt., 1. 13, Cod. de dign..
I. 22, §. 1, D. ad. munic., Mühlenbruch und Sintenis a. a. O.
Eine Ausnahme hievon macht der allgemeine Gerichtsstand des
Mannes, da dieser mit dem Tode des Ehemanns aufhört und von da an
selbstständig aus der Person der Wittwe selbst beurtheilt wird, s. Civ.Pr.O.
Art. 33, Z. 1, Motive S. 19, Commissionsbericht S. 18—19.