Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Koch,  Aufsätze.
34
weisung  handle  und  dies  Verhältniß  durch  das  eigentliche  Indossament ¬
  verdeckt  werden  solle,  damit  der  Beklagte  nicht  in  der
Lage  sei,  Einreden  aus  der  Person  des  Indossanten  zu  erheben.
Es  fehlt  dabei  an  jeder  Täuschung.  Das  simulirte  Indossament
42
ist  wirkliches  Indossament.
Es  bleibt  uns  noch  die  prozessualische  Seite  der  Kontroverse ¬
  übrig,  welche  allerdings  auch  wiederum  ihre  materielle  Seite
hat.  Die  Frage  ist  die:  Wenn  man  den  Einwand,  das  anscheinend
eigentliche  Giro  sei  ein  maskirtes  Inkassomandat,  für  zulässig  hält,
wer  gilt  als  Prozeßpartei  auf  Seiten  des  Klägers?  Ist
der  Einwand  nur  als  exceptio  doli  zulässig,  so  versteht  sich,  daß
der  Indossatar  Prozeßpartei  ist  und  bleibt.  Die  Zulassung  des
Einwandes  basirt  ja  gerade  auf  der  Voraussetzung,  daß  der  BeAnders ¬
  verklagte ¬
  ihn  unmittelbar  dem  Kläger  entgegensetzt.
hält  es  sich,  wenn  man  ihn  als  wechsel-  (handels-)  rechtlichen  Einwand ¬
  für  erheblich  hält.  Der  Prokuraindossatar  ist  ein  bloßer
Bevollmächtigter,  der  nach  dem  Wesen  dieses  Indossaments  auch
im  Namen  des  Indossanten  handelt.  Die  eigentliche  Prozeßpartei
ist  der  Indossant.44)  Dies  muß  konsequent  auch  von  dem  verkappten ¬
  Prokuraindossamente  gelten.  Wird  dasselbe  erwiesen,  so
kann  nicht  die  Folge  sein,  daß  der  Indossant  nun  selbst  vorgeladen
(adzitirt)  wird  —  man  würde  sonst  dem  verkappten  Prokuraindossamente -
  die  prozessualische  Wirkung  absprechen,  während  doch  dies
minus  in  dem  majus  enthalten  sein  muß  —  sondern  der  Indossatar
fungirt  so  lange  als  prozessualischer  Vertreter,  bis  ein  Parteiakt
des  dominus,  z.  B.  eine  Eidesleistung,  wobei  eine  Vertretung  unzulässig, ¬
  erforderlich  wird.  Die  rechtskräftige  Entscheidung  gilt  für
42)  Was  hier  von  dem  Wechsel  entwickelt  ist,  gilt  selbstverständlich  von
allen  indossablen  Handelspapieren.
43)  Der  Mandant  hat  neben  dem  Indossatar  keinen  Platz.  Nur  etwa  als
freiwilliger  Intervenient  möchte  er  zuzulassen  sein.
44)  Thöl,  Wechselrecht  S.  386  fg.  (4.  Aufl.  §.  111  S.  420);  Volkmar  und
Löwy,  S.  89fg.;  Wächter,  a.  a.  O.  S.  261fg.  690.  Borchardt,  Wechselordnung ¬
  Z.  224  S.  117,  S.  116  Note  152  (8.  Aufl.  S.  131  Zus.  289,  290,
291,  296).  [S.  auch  Entsch.  d.  R.=O.=H.=G.  22  S.  173  fg.,  und  für  den  heutigen  Civilprozeß ¬
  Struckmann  u.  Koch,  Civilprozeßordnung  5.  Aufl.  §.  76  Anm.  3  S.  85.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer