Koch, Aufsätze.
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weisung handle und dies Verhältniß durch das eigentliche Indossament ¬
verdeckt werden solle, damit der Beklagte nicht in der
Lage sei, Einreden aus der Person des Indossanten zu erheben.
Es fehlt dabei an jeder Täuschung. Das simulirte Indossament
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ist wirkliches Indossament.
Es bleibt uns noch die prozessualische Seite der Kontroverse ¬
übrig, welche allerdings auch wiederum ihre materielle Seite
hat. Die Frage ist die: Wenn man den Einwand, das anscheinend
eigentliche Giro sei ein maskirtes Inkassomandat, für zulässig hält,
wer gilt als Prozeßpartei auf Seiten des Klägers? Ist
der Einwand nur als exceptio doli zulässig, so versteht sich, daß
der Indossatar Prozeßpartei ist und bleibt. Die Zulassung des
Einwandes basirt ja gerade auf der Voraussetzung, daß der BeAnders ¬
verklagte ¬
ihn unmittelbar dem Kläger entgegensetzt.
hält es sich, wenn man ihn als wechsel- (handels-) rechtlichen Einwand ¬
für erheblich hält. Der Prokuraindossatar ist ein bloßer
Bevollmächtigter, der nach dem Wesen dieses Indossaments auch
im Namen des Indossanten handelt. Die eigentliche Prozeßpartei
ist der Indossant.44) Dies muß konsequent auch von dem verkappten ¬
Prokuraindossamente gelten. Wird dasselbe erwiesen, so
kann nicht die Folge sein, daß der Indossant nun selbst vorgeladen
(adzitirt) wird — man würde sonst dem verkappten Prokuraindossamente -
die prozessualische Wirkung absprechen, während doch dies
minus in dem majus enthalten sein muß — sondern der Indossatar
fungirt so lange als prozessualischer Vertreter, bis ein Parteiakt
des dominus, z. B. eine Eidesleistung, wobei eine Vertretung unzulässig, ¬
erforderlich wird. Die rechtskräftige Entscheidung gilt für
42) Was hier von dem Wechsel entwickelt ist, gilt selbstverständlich von
allen indossablen Handelspapieren.
43) Der Mandant hat neben dem Indossatar keinen Platz. Nur etwa als
freiwilliger Intervenient möchte er zuzulassen sein.
44) Thöl, Wechselrecht S. 386 fg. (4. Aufl. §. 111 S. 420); Volkmar und
Löwy, S. 89fg.; Wächter, a. a. O. S. 261fg. 690. Borchardt, Wechselordnung ¬
Z. 224 S. 117, S. 116 Note 152 (8. Aufl. S. 131 Zus. 289, 290,
291, 296). [S. auch Entsch. d. R.=O.=H.=G. 22 S. 173 fg., und für den heutigen Civilprozeß ¬
Struckmann u. Koch, Civilprozeßordnung 5. Aufl. §. 76 Anm. 3 S. 85.