Volltext : Wirschinger, Heinrich: Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern

195  —
Edikt,  wie  bereits  angeführt,  aufgehoben,  und  erzeugte
nur  mehr  Wirkungen  in  der  Ergänzung  der  zur  Bildung
der  Patrimonialgerichte  nöthigen  Familien-Normalzahl°).
Die  dingliche  sowohl  als  persönliche  Leibeigenschaft  ward
bereits  durch  das  Edikt  vom  14.  September  1808  aufgehoben*). ¬

Vierte  Abtheilung.
Die  bayerische  Patrimonial-Gerichtsbarkeit ¬
  nach  dem  organischen  Edikte  über
die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  vom
Jahre  1812  4
§.  74.
Einleitung.
Durch  das  Edikt  vom  Jahre  1808  fühlten  sich
in  ihren  alten  Rechten  gekränkt,  dieß
viele  Gerichtsherrn
und  der  Wunsch,  über  die  gesammten  gutsherrlichen  Jurisdiktionsrechte ¬
  ein  umfassendes  und  allein  gültiges  Gesetz ¬
  herstellen  zu  lassen,  waren  wohl  die  Hauptmotive,  welche
jenes  berühmt  gewordene  organische  Edikt  über  die  gutsherrliche ¬
  Gerichtsbarkeit  vom  Jahre  1812  hervorgerufen
hatten.  Es  sollte  dieses  Edikt  sowohl  die  Gerichtsbarkeits=Verhältnisse ¬
  der  mediatisirten  Grafen  und  Herrn,  als
auch  der  zu  Herrschaftsgerichten  berechtigten  Majoratsherrn, ¬
  der  ihnen  gleichgehaltenen  adeligen  Vasallen,  und
der  übrigen  zu  einem  geringeren  Grade  der  Gerichtsbarkeit
befugten  Gutsbesitzer  umfassen.
b)  Max  Fürtsch,  von  dem  Einflusse  der  Edelmannsfreiheit
auf  die  Bildung  der  neuen  Patrimonial-Gerichte  im  Köreiche ¬
  Bayern.  Landshut,  1811.  §.  18.
c)  Reggs.=Bl.  1808.  p.  1933.  49.  St.
a)  Reggs.=Blatt  1812.  48stes  St.  p.  1506  —  1553.
ihm  allgemein  zum
Durch  dieses  Edikt  wurden,  wie  man
Jurisdiktionsrechte
Vorwürfe  machte,  die  gutsherrlichen
wie  sich  aus  der
theilweise  unverhältnißmässig  erweitert,
nähern  Darstellung  selbst  ergeben  wird.
13
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer