Der Inkassomandatar unter der Maske des Indossaments.
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buchs nicht ausgeschlossen. Bei der Abgrenzung ihres Inhalts
39)
Keinesfalls
zeigt sich indessen eine bemerkenswerthe Unklarheit.
wird man soweit gehen können, den dolus bei jedem dem Kläger
bekannten Konflikte zwischen dem dem Wechselgeschäft unterliegenden
materiellen Verhältnisse und der Wechselforderung anzunehmen.
Die römische exceptio doli generalis49) ist auf einen solchen Konflikt ¬
umsoweniger ohne Weiteres anwendbar, als dieselbe in viele
Partikularrechte nur in vereinzelten Anwendungen Eingang ge41) ¬
Es würde sonst die Natur des Wechsels als eines
funden hat.
ohne Rücksicht auf die materielle causa bindenden Aktes (Vertrages)
Wer einen Wechsel acceptirt oder sonst eine
völlig ignorirt.
Wechselerklärung abgiebt, der weiß, daß er daraus in Anspruch
genommen werden kann, gleichviel ob eine materielle Obligation
besteht oder nicht, daß namentlich das Indossament das Gläubigerrecht ¬
des ersten Gläubigers mit den dasselbe umgebenden materiellen ¬
Beziehungen völlig beseitigt. Darum kann er auch dem,
der von dieser Natur des Wechsels Gebrauch macht, keinen
„dolus“ vorwerfen. Wer einen Wechsel indossirt, thut dies mit
dem Bewußtsein, daß er dadurch die Einreden aus seiner Person
abschneidet, dilatorische, wie peremtorische; er befände sich sonst
in einem Rechtsirrthume. Es kann also kein dolus sein, wenn
diese Rechtswirkung auch noch besonders bezweckt wird. Wir
wollen nicht in Abrede stellen, daß ein dolus in Verbindung mit
solchen Abreden vorkommen kann. Es muß das in jedem Falle
besonders untersucht werden. Nur läßt sich nicht allgemein behaupten, ¬
daß es schon dolus sei, wenn der Indossatar laut Abrede
mit dem Indossanten für dessen Rechnung und nach dessen An33) ¬
Vergl. meine Rez. von Volkmar u. Löwy's Wechselordnung in
der Deutschen Gerichtszeitung 1863 S. 60.
40) L. 2 §. 5 D. de doli mali et metus exc. Vergl. Holzschuher, Theorie
und Kasuistik 2. Auflage 1. S. 210. [v. Canstein, Wechselrecht (1890)
S. 412fg.
*) Z. B. in das preußische Recht. „Einfach aus dem Grunde, weil bei
der Unmöglichkeit, durch das Gesetz jedes arglistige Verhalten zu treffen, sie
nicht entbehrt werden kann“ (mit Förster, Preuß. Privatrecht 1865 I. S. 154
[Förster=Eccius 5. Aufl. I. S. 161 schwächt die Bemerkung wesentlich ab.
Vergl. auch Römer in Goldschmidts Zeitschr. f. H.=R. Bd. 20 S. 57), ihre
Anwendung zu behaupten, ist mindestens sehr gewagt.
Koch, Aufsätze.