Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Der  Inkassomandatar  unter  der  Maske  des  Indossaments.
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buchs  nicht  ausgeschlossen.  Bei  der  Abgrenzung  ihres  Inhalts
39)
Keinesfalls
zeigt  sich  indessen  eine  bemerkenswerthe  Unklarheit.
wird  man  soweit  gehen  können,  den  dolus  bei  jedem  dem  Kläger
bekannten  Konflikte  zwischen  dem  dem  Wechselgeschäft  unterliegenden
materiellen  Verhältnisse  und  der  Wechselforderung  anzunehmen.
Die  römische  exceptio  doli  generalis49)  ist  auf  einen  solchen  Konflikt ¬
  umsoweniger  ohne  Weiteres  anwendbar,  als  dieselbe  in  viele
Partikularrechte  nur  in  vereinzelten  Anwendungen  Eingang  ge41) ¬
  Es  würde  sonst  die  Natur  des  Wechsels  als  eines
funden  hat.
ohne  Rücksicht  auf  die  materielle  causa  bindenden  Aktes  (Vertrages)
Wer  einen  Wechsel  acceptirt  oder  sonst  eine
völlig  ignorirt.
Wechselerklärung  abgiebt,  der  weiß,  daß  er  daraus  in  Anspruch
genommen  werden  kann,  gleichviel  ob  eine  materielle  Obligation
besteht  oder  nicht,  daß  namentlich  das  Indossament  das  Gläubigerrecht ¬
  des  ersten  Gläubigers  mit  den  dasselbe  umgebenden  materiellen ¬
  Beziehungen  völlig  beseitigt.  Darum  kann  er  auch  dem,
der  von  dieser  Natur  des  Wechsels  Gebrauch  macht,  keinen
„dolus“  vorwerfen.  Wer  einen  Wechsel  indossirt,  thut  dies  mit
dem  Bewußtsein,  daß  er  dadurch  die  Einreden  aus  seiner  Person
abschneidet,  dilatorische,  wie  peremtorische;  er  befände  sich  sonst
in  einem  Rechtsirrthume.  Es  kann  also  kein  dolus  sein,  wenn
diese  Rechtswirkung  auch  noch  besonders  bezweckt  wird.  Wir
wollen  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  ein  dolus  in  Verbindung  mit
solchen  Abreden  vorkommen  kann.  Es  muß  das  in  jedem  Falle
besonders  untersucht  werden.  Nur  läßt  sich  nicht  allgemein  behaupten, ¬
  daß  es  schon  dolus  sei,  wenn  der  Indossatar  laut  Abrede
mit  dem  Indossanten  für  dessen  Rechnung  und  nach  dessen  An33) ¬
  Vergl.  meine  Rez.  von  Volkmar  u.  Löwy's  Wechselordnung  in
der  Deutschen  Gerichtszeitung  1863  S.  60.
40)  L.  2  §.  5  D.  de  doli  mali  et  metus  exc.  Vergl.  Holzschuher,  Theorie
und  Kasuistik  2.  Auflage  1.  S.  210.  [v.  Canstein,  Wechselrecht  (1890)
S.  412fg.
*)  Z.  B.  in  das  preußische  Recht.  „Einfach  aus  dem  Grunde,  weil  bei
der  Unmöglichkeit,  durch  das  Gesetz  jedes  arglistige  Verhalten  zu  treffen,  sie
nicht  entbehrt  werden  kann“  (mit  Förster,  Preuß.  Privatrecht  1865  I.  S.  154
[Förster=Eccius  5.  Aufl.  I.  S.  161  schwächt  die  Bemerkung  wesentlich  ab.
Vergl.  auch  Römer  in  Goldschmidts  Zeitschr.  f.  H.=R.  Bd.  20  S.  57),  ihre
Anwendung  zu  behaupten,  ist  mindestens  sehr  gewagt.
Koch,  Aufsätze.
            
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