Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Der  Inkassomandatar  unter  der  Maske  des  Indossaments.
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ganze  juristische  und  wirthschaftliche  Bedeutung  des  Indossaments
als  des  bequemsten  Mittels  für  die  Forderungen  des  Handelsverkehrs ¬
  steht  in  Gefahr,  wenn  es  gestattet  wäre,  mittels  des  in  Rede
stehenden  Einwandes  die  vielgestaltigen  materiellen  Verhältnisse  in
der  Reihenfolge  der  wechselnden  Subjekte  in  den  durch  das  Papier
umgrenzten  Anspruch  hereinzuziehen.  Läßt  man  den  Einwand  der
Simulation  des  letzten  Giro  zu,  so  ist  nicht  abzusehen,  weshalb
nicht  auch  durch  ein  simulirtes  früheres  Giro  die  Reihe  der
Wechselgläubiger  unterbrochen,  die  weitere  Zirkulation  durch  eigentliches ¬
  Giro  gehindert  sein  könnte.  Es  ist  nur  die  Konsequenz  des
ersten  Schritts,  wenn  so  das  Giro  seines  Charakters  entkleidet  würde
und  zum  gewöhnlichen  Uebertragungsmodus  herabsänke.
Noch
mehr  springt  solche  Denaturirung  bei  dem  Blankogiro  in  die
Augen.  Hierdurch  wird  dem  Werthpapiere  eine  erhöhte  Beweglichkeit ¬
  gegeben.  Der  Indossatar  braucht  nicht  einmal  mehr  auf  dem
Papiere  selbst  hervorzutreten.  Er  kann  stillschweigend  in  den  Obligationsverband ¬
  eintreten  und  wiederum  ausscheiden.  Sollen  nun
dessenungeachtet  aus  seiner  Person  Einreden  gegen  den  Nachfolger
abgeleitet  werden  können,  weil  gewisse  Abreden  über  den  einzuhebenden ¬
  Betrag  zwischen  ihm  und  einem  späteren  Besitzer  getroffen  sind?
Beim  reinen  Inhaberpapier  behaupt  zwar  eine  strenge  Meinung,
daß  der  Besitz  nur  eine  Vermuthung  für  den  „Gläubigerwillen"
gewähre.  38)
Es  mag  indessen  dahingestellt  bleiben,  ob  diese
Meinung  dort  begründet  ist.  Das  Blankogiro  ergiebt  unserer  Einsicht ¬
  hinreichend  den  Willen  des  Giranten,  daß  Jeder,  der  sich  als
Gläubiger  wirklich  gerirt,  auch  Gläubiger  sein  solle;  und  dasselbe
gilt  von  demjenigen,  welcher  ein  mit  Blankogiro  versehenes  indossables
Papier  aus  der  Hand  giebt.  Anders  als  bei  dem  auf  eine  bestimmte ¬
  Person  lautenden  Indossamente  muß  demnach  die  Erklärung ¬
  des  Inhabers  entscheiden,  ob  er  nur  Namens  eines
Dritten  oder  in  eigenem  Namen  auftritt.  Dort  würde  eine  solche
Erklärung  dem  Wortlaute  des  Indossaments  geradezu  widersprechen;
38)  Thöl,  ebendaselbst  §.  223  S.  329fg.  332fg.  (6.  Aufl.  S.  667fg.;
§.  225,  S.  677fg.).  Er  geht  aber  nichtsoweit,  Einreden  ex  persona  mandantis
zu  gestatten,  wenn  der  Besitzer  nur  Mandatar  ist  [S.  322fg.  333  u.  339  das.
(6.  Aufl.  §.  229  S.  694)],  u.  Endemann,  Handelsrecht,  S.  408  Note  32
S.  423  (4.  Aufl.  S.  388).
            
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