Der Inkassomandatar unter der Maske des Indossaments.
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ganze juristische und wirthschaftliche Bedeutung des Indossaments
als des bequemsten Mittels für die Forderungen des Handelsverkehrs ¬
steht in Gefahr, wenn es gestattet wäre, mittels des in Rede
stehenden Einwandes die vielgestaltigen materiellen Verhältnisse in
der Reihenfolge der wechselnden Subjekte in den durch das Papier
umgrenzten Anspruch hereinzuziehen. Läßt man den Einwand der
Simulation des letzten Giro zu, so ist nicht abzusehen, weshalb
nicht auch durch ein simulirtes früheres Giro die Reihe der
Wechselgläubiger unterbrochen, die weitere Zirkulation durch eigentliches ¬
Giro gehindert sein könnte. Es ist nur die Konsequenz des
ersten Schritts, wenn so das Giro seines Charakters entkleidet würde
und zum gewöhnlichen Uebertragungsmodus herabsänke.
Noch
mehr springt solche Denaturirung bei dem Blankogiro in die
Augen. Hierdurch wird dem Werthpapiere eine erhöhte Beweglichkeit ¬
gegeben. Der Indossatar braucht nicht einmal mehr auf dem
Papiere selbst hervorzutreten. Er kann stillschweigend in den Obligationsverband ¬
eintreten und wiederum ausscheiden. Sollen nun
dessenungeachtet aus seiner Person Einreden gegen den Nachfolger
abgeleitet werden können, weil gewisse Abreden über den einzuhebenden ¬
Betrag zwischen ihm und einem späteren Besitzer getroffen sind?
Beim reinen Inhaberpapier behaupt zwar eine strenge Meinung,
daß der Besitz nur eine Vermuthung für den „Gläubigerwillen"
gewähre. 38)
Es mag indessen dahingestellt bleiben, ob diese
Meinung dort begründet ist. Das Blankogiro ergiebt unserer Einsicht ¬
hinreichend den Willen des Giranten, daß Jeder, der sich als
Gläubiger wirklich gerirt, auch Gläubiger sein solle; und dasselbe
gilt von demjenigen, welcher ein mit Blankogiro versehenes indossables
Papier aus der Hand giebt. Anders als bei dem auf eine bestimmte ¬
Person lautenden Indossamente muß demnach die Erklärung ¬
des Inhabers entscheiden, ob er nur Namens eines
Dritten oder in eigenem Namen auftritt. Dort würde eine solche
Erklärung dem Wortlaute des Indossaments geradezu widersprechen;
38) Thöl, ebendaselbst §. 223 S. 329fg. 332fg. (6. Aufl. S. 667fg.;
§. 225, S. 677fg.). Er geht aber nichtsoweit, Einreden ex persona mandantis
zu gestatten, wenn der Besitzer nur Mandatar ist [S. 322fg. 333 u. 339 das.
(6. Aufl. §. 229 S. 694)], u. Endemann, Handelsrecht, S. 408 Note 32
S. 423 (4. Aufl. S. 388).