Koch, Aufsätze.
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nicht auf den Fall, daß die Summe lediglich zum Vortheile des
Mandanten erhoben und diesem ausgeantwortet werden soll, sondern
begreift auch den Fall, wo die Einhebung überdies zu eigenem
Vortheile — in rem suam — damit der Einhebende die Summe
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Schon in der reinen Gestalt des Inbehalte, ¬
geschehen soll.
dossaments, für sich betrachtet, ist das Element des Empfangsauftrags ¬
so wenig zu verkennen, als das in der Regel allein hervorgehobene ¬
des neuen Zahlungsauftrags. Blickt man aber tiefer,
wird sich in vielen Fällen finden, daß nach der bei der Girirung
stattgefundenen Abrede nachträglich eine Verrechnung stattfinden soll.
Nur selten wird dieselbe dahin gehen, daß der Giratar gerade
den eingehobenen Betrag unverkürzt dem Giranten abliefern soll;
meistens wird bereits unter beiden ein obligatorisches Verhältniß
bestehen, daß in irgend einer Weise mit Hülfe des Wechselgeschäfts
zu reguliren ist; es wird sich nur um eine Gutschrift für den
Giranten, nicht um eine körperliche Ausantwortung handeln. Den
Instruktionen des Giranten wird dabei bald ein größerer, bald ein
geringerer Einfluß eingeräumt sein. Sollen nun alle diese Fälle
aus dem Gebiete des (eigentlichen) Indossaments ausscheiden? Wir
glauben mit nichten. Das Indossament bleibt immer Indossament,
es mag zwischen dem Indossanten und Indossatar im übrigen verabredet ¬
sein, was da wolle. Der nackte Wille zu indossiren, auf
dem Papiere verkörpert, genügt, um die Wirkungen des Indossaments ¬
hervorzubringen; die äußere Rechtfertigung dieses Willens
ist entbehrlich (es giebt keine causa efficiens); darum ist die
Beschaffenheit der causa auch für die Bedeutung des Indossaments
unerheblich. Es ist eine contradictio in adjecto, keine Simulation, ¬
wenn verabredet ist, daß, des Giro ungeachtet, der Indossatar ¬
nicht Wechselgläubiger werden solle. Dergleichen Abreden
sind, was das Wechselrecht anlangt, perplex und deshalb nicht
zu beachten. Sowenig dieselben geeignet wären, die (wechselrechtliche)
Haftung des Indossatars dritten Wechselnehmern gegenüber auszuschließen, ¬
ebensowenig können sie gegen ihn behufs Erhaltung der
Einreden ex persona indossantis geltend gemacht werden. Die
3) Thöl, Handelsrecht I. 4. Auflage 1862 §. 320 S. 608 fg. (6. Aufl.
S. 1065 fg.).