Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Koch,  Aufsätze.
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nicht  auf  den  Fall,  daß  die  Summe  lediglich  zum  Vortheile  des
Mandanten  erhoben  und  diesem  ausgeantwortet  werden  soll,  sondern
begreift  auch  den  Fall,  wo  die  Einhebung  überdies  zu  eigenem
Vortheile  —  in  rem  suam  —  damit  der  Einhebende  die  Summe
37)
Schon  in  der  reinen  Gestalt  des  Inbehalte, ¬
  geschehen  soll.
dossaments,  für  sich  betrachtet,  ist  das  Element  des  Empfangsauftrags ¬
  so  wenig  zu  verkennen,  als  das  in  der  Regel  allein  hervorgehobene ¬
  des  neuen  Zahlungsauftrags.  Blickt  man  aber  tiefer,
wird  sich  in  vielen  Fällen  finden,  daß  nach  der  bei  der  Girirung
stattgefundenen  Abrede  nachträglich  eine  Verrechnung  stattfinden  soll.
Nur  selten  wird  dieselbe  dahin  gehen,  daß  der  Giratar  gerade
den  eingehobenen  Betrag  unverkürzt  dem  Giranten  abliefern  soll;
meistens  wird  bereits  unter  beiden  ein  obligatorisches  Verhältniß
bestehen,  daß  in  irgend  einer  Weise  mit  Hülfe  des  Wechselgeschäfts
zu  reguliren  ist;  es  wird  sich  nur  um  eine  Gutschrift  für  den
Giranten,  nicht  um  eine  körperliche  Ausantwortung  handeln.  Den
Instruktionen  des  Giranten  wird  dabei  bald  ein  größerer,  bald  ein
geringerer  Einfluß  eingeräumt  sein.  Sollen  nun  alle  diese  Fälle
aus  dem  Gebiete  des  (eigentlichen)  Indossaments  ausscheiden?  Wir
glauben  mit  nichten.  Das  Indossament  bleibt  immer  Indossament,
es  mag  zwischen  dem  Indossanten  und  Indossatar  im  übrigen  verabredet ¬
  sein,  was  da  wolle.  Der  nackte  Wille  zu  indossiren,  auf
dem  Papiere  verkörpert,  genügt,  um  die  Wirkungen  des  Indossaments ¬
  hervorzubringen;  die  äußere  Rechtfertigung  dieses  Willens
ist  entbehrlich  (es  giebt  keine  causa  efficiens);  darum  ist  die
Beschaffenheit  der  causa  auch  für  die  Bedeutung  des  Indossaments
unerheblich.  Es  ist  eine  contradictio  in  adjecto,  keine  Simulation, ¬
  wenn  verabredet  ist,  daß,  des  Giro  ungeachtet,  der  Indossatar ¬
  nicht  Wechselgläubiger  werden  solle.  Dergleichen  Abreden
sind,  was  das  Wechselrecht  anlangt,  perplex  und  deshalb  nicht
zu  beachten.  Sowenig  dieselben  geeignet  wären,  die  (wechselrechtliche)
Haftung  des  Indossatars  dritten  Wechselnehmern  gegenüber  auszuschließen, ¬
  ebensowenig  können  sie  gegen  ihn  behufs  Erhaltung  der
Einreden  ex  persona  indossantis  geltend  gemacht  werden.  Die
3)  Thöl,  Handelsrecht  I.  4.  Auflage  1862  §.  320  S.  608  fg.  (6.  Aufl.
S.  1065  fg.).
            
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