Full text : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Der  Inkassomandatar  unter  der  Maske  des  Indossaments.
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im  Gegensatze  zum  Prokuraindossamente  das  „Eigenthum"  an
dem  Werthpapiere  —  Art.  17  der  Wechselordnung.  —  Dies  ist
mehr,  als  eine  bloße  derivative  Erwerbung,  wie  sie  durch  Cession
vor  sich  geht.  Bei  der  letzteren  bleibt,  abgesehen  von  gewissen
Wirkungen  des  guten  Glaubens,  das  Recht  des  Cessionars  durchaus
abhängig  von  dem  des  Cedenten.  Der  Cessionar  ist  ferner  zwar
unter  allen  Umständen  zur  Einhebung  des  cedirten  Betrages  befugt;
sofern  die  Cession  aber  in  ihrer  besonderen  Gestaltung  das  zwischen
dem  Cedenten  und  dem  Schuldner  bestandene  Rechtsverhältniß
ändert,  so  ist  auch  der  Einwand,  daß  die  Cession  simulirt  sei,
vollkommen  zulässig,  und  insbesondere  zu  dem  Zwecke  wirksam,  die
etwa  durch  Anerkenntniß  abgeschnittenen  Einreden  ex  persona  cedentis
35)
Mit  zwei  Worten:  Die  Cession  bedarf  einer  rechtszu ¬
  erhalten.
gültigen  causa,  und  sie  bedarf  zu  ihrer  vollen  Wirksamkeit  eines
gültigen  Auctorrechts  (es  gilt  für  sie  der  Satz:  nemo  plus  juris
transferre  potest,  quam  ipse  habet).  In  beiderlei  Beziehung  unterscheidet ¬
  sich  das  Indossament.  Dasselbe  „überträgt"  das  Gläubigerrecht, ¬
  auch  ohne  daß  ein  solches  in  der  Person  des  Indossanten
vorhanden  ist,  und  es  überträgt  dasselbe,  weil  es  so  geschrieben  steht,
nicht  vermöge  eines  in  dem  Verhältnisse  des  Indossanten  zum  Indossatar ¬
  beruhenden  materiellen  Rechtsgrundes.  Das  Indossament
ist  ein  Formalakt,  oder,  wenn  man  will,  ein  Formalvertrag.  Die
Gründe  des  Indossaments  können  die  verschiedenartigsten  sein.  Es
kann  in  Zahlung  gegeben  oder  geschenkt  werden;  es  kann  aber  auch
den  Charakter  einer  Anweisung  (eines  Zahlungsversuchs  36)  oder
noch  allgemeiner  eines  Einkassirungsmandats  annehmen.  Ja
wir  dürfen  behaupten,  daß  in  sehr  vielen  Fällen  ein  „Inkassomandat" ¬
  zu  Grunde  liegt.  Denn  dieses  besteht  im  Allgemeinen  in
dem  Auftrage,  eine  Summe  einzukassiren,  und  beschränkt  sich
35)  Vergl.  Präjudizien  des  Obertribunals  zu  Berlin  Nr.  1654  vom  8.  Dezember ¬
  1845.  —  Präjudizien  S.  59  —  und  Nr.  2074  vom  6.  Dezember  1848.
Entscheidungen  Bd.  17  S.  164.  —  Die  Analogie  der  Cession,  auf  welche  sich
das  Obertribunal  in  dem  oben  allegirten,  im  Archiv  für  Wechselrecht  Bd.  6
S.  268  abgedruckten  Erkenntnisse  beruft,  ist  also  nicht  passend.
20)  Hierin  liegt  der  Grund,  weshalb  das  materielle  etwa  unter  den  Kontrahenten ¬
  bestehende  Schuldverhältniß  in  der  Regel  durch  das  Wechselgeschäft
vorläufig  unberührt  bleibt  —  siehe  Centralorgan  N.  F.  Bd.  2  S.  460.
            
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