Der Inkassomandatar unter der Maske des Indossaments.
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im Gegensatze zum Prokuraindossamente das „Eigenthum" an
dem Werthpapiere — Art. 17 der Wechselordnung. — Dies ist
mehr, als eine bloße derivative Erwerbung, wie sie durch Cession
vor sich geht. Bei der letzteren bleibt, abgesehen von gewissen
Wirkungen des guten Glaubens, das Recht des Cessionars durchaus
abhängig von dem des Cedenten. Der Cessionar ist ferner zwar
unter allen Umständen zur Einhebung des cedirten Betrages befugt;
sofern die Cession aber in ihrer besonderen Gestaltung das zwischen
dem Cedenten und dem Schuldner bestandene Rechtsverhältniß
ändert, so ist auch der Einwand, daß die Cession simulirt sei,
vollkommen zulässig, und insbesondere zu dem Zwecke wirksam, die
etwa durch Anerkenntniß abgeschnittenen Einreden ex persona cedentis
35)
Mit zwei Worten: Die Cession bedarf einer rechtszu ¬
erhalten.
gültigen causa, und sie bedarf zu ihrer vollen Wirksamkeit eines
gültigen Auctorrechts (es gilt für sie der Satz: nemo plus juris
transferre potest, quam ipse habet). In beiderlei Beziehung unterscheidet ¬
sich das Indossament. Dasselbe „überträgt" das Gläubigerrecht, ¬
auch ohne daß ein solches in der Person des Indossanten
vorhanden ist, und es überträgt dasselbe, weil es so geschrieben steht,
nicht vermöge eines in dem Verhältnisse des Indossanten zum Indossatar ¬
beruhenden materiellen Rechtsgrundes. Das Indossament
ist ein Formalakt, oder, wenn man will, ein Formalvertrag. Die
Gründe des Indossaments können die verschiedenartigsten sein. Es
kann in Zahlung gegeben oder geschenkt werden; es kann aber auch
den Charakter einer Anweisung (eines Zahlungsversuchs 36) oder
noch allgemeiner eines Einkassirungsmandats annehmen. Ja
wir dürfen behaupten, daß in sehr vielen Fällen ein „Inkassomandat" ¬
zu Grunde liegt. Denn dieses besteht im Allgemeinen in
dem Auftrage, eine Summe einzukassiren, und beschränkt sich
35) Vergl. Präjudizien des Obertribunals zu Berlin Nr. 1654 vom 8. Dezember ¬
1845. — Präjudizien S. 59 — und Nr. 2074 vom 6. Dezember 1848.
Entscheidungen Bd. 17 S. 164. — Die Analogie der Cession, auf welche sich
das Obertribunal in dem oben allegirten, im Archiv für Wechselrecht Bd. 6
S. 268 abgedruckten Erkenntnisse beruft, ist also nicht passend.
20) Hierin liegt der Grund, weshalb das materielle etwa unter den Kontrahenten ¬
bestehende Schuldverhältniß in der Regel durch das Wechselgeschäft
vorläufig unberührt bleibt — siehe Centralorgan N. F. Bd. 2 S. 460.