Der Inkassomandatar unter der Maske des Indossaments.
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bloßes Prokuraindossament gemeint sei. Die Kontroverse
ist bisher nur auf dem Gebiete des Wechselrechts aufgetaucht, wird
aber auch auf handelsrechtlichem Gebiete nicht ausbleiben; denn
das Motiv — jene Einwendungen des Indossaments ungeachtet
zur Geltung zu bringen — hat für das handelsrechtliche Indossament ¬
die gleiche Bedeutung. In den Vorstadien der Wechselordnung
hat man die eminente praktische Tragweite der in Rede stehenden
Frage vorausgesehen. Sämmtliche preußische Entwürfe enthielten
die Bestimmung: „Der Einwand der Simulation ist niemals
zulässig", und die Motive zum Entwurfe von 1845 sagen wörtlich:
„Die besondere Bestimmung des §. 289“ (entsprechend dem
§. 93 Absatz 3 des letzten Entwurfs) „ist durch die Wahrnehmung
veranlaßt, daß man in neuerer Zeit oft zum Verschleif der
Sache die Simulation des Indossaments, durch welches
der Wechselkläger zum Besitz des Wechsels gelangt ist, behauptet
und dann angebliche Einreden und Gegenforderungen
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gegen den Vormann geltend zu machen gesucht hat.
Jene Bestimmung ist weggeblieben, und, was man durch dieselbe ¬
zu verhüten suchte, ist im weitesten Umfange eingetroffen. Fast
täglich kann man bei den Audienzterminen der Wechseldeputation
des Berliner Stadtgerichts*2) die Erfahrung machen, daß die Einrede ¬
aufgestellt wird, Kläger sei bloßer Inkassomandatar des
eigentlichen Wechselgläubigers, aus dessen Person dann weitere
materielle Einwendungen erhoben werden. Daran wird sodann stets
der Antrag geknüpft, den Mandanten selbst zum Prozesse zuzuziehen,
damit namentlich die Eideszuschiebungen über das thatsächliche
Fundament jener Einwendungen als an ihn mit gerichtet betrachtet
werden können.
Das Gericht erhebt in der Regel vorab Beweis über die zu
*) Bei Volkmar u. Löwy S. 292. Allerdings war die Bestimmung
der Entwürfe zu weit gefaßt.
*) Es werden (i. J. 1866) in jeder Sitzung etwa 80 Sachen erledigt. Den
dort gemachten Beobachtungen wird also eine erhebliche praktische Bedeutung
nicht abgesprochen werden können. [Vorsitzender dieser Deputation war
Borchardt (*), der Verfasser des geschätzten Kommentars der Wechselordnung.
Wie sich die Praxis der betreffenden Kammer des Berliner Landgerichts I
heutzutage gestaltet hat, ist dem Verf. unbekannt.
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