Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Der  Inkassomandatar  unter  der  Maske  des  Indossaments.
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bloßes  Prokuraindossament  gemeint  sei.  Die  Kontroverse
ist  bisher  nur  auf  dem  Gebiete  des  Wechselrechts  aufgetaucht,  wird
aber  auch  auf  handelsrechtlichem  Gebiete  nicht  ausbleiben;  denn
das  Motiv  —  jene  Einwendungen  des  Indossaments  ungeachtet
zur  Geltung  zu  bringen  —  hat  für  das  handelsrechtliche  Indossament ¬
  die  gleiche  Bedeutung.  In  den  Vorstadien  der  Wechselordnung
hat  man  die  eminente  praktische  Tragweite  der  in  Rede  stehenden
Frage  vorausgesehen.  Sämmtliche  preußische  Entwürfe  enthielten
die  Bestimmung:  „Der  Einwand  der  Simulation  ist  niemals
zulässig",  und  die  Motive  zum  Entwurfe  von  1845  sagen  wörtlich:
„Die  besondere  Bestimmung  des  §.  289“  (entsprechend  dem
§.  93  Absatz  3  des  letzten  Entwurfs)  „ist  durch  die  Wahrnehmung
veranlaßt,  daß  man  in  neuerer  Zeit  oft  zum  Verschleif  der
Sache  die  Simulation  des  Indossaments,  durch  welches
der  Wechselkläger  zum  Besitz  des  Wechsels  gelangt  ist,  behauptet
und  dann  angebliche  Einreden  und  Gegenforderungen
711)
gegen  den  Vormann  geltend  zu  machen  gesucht  hat.
Jene  Bestimmung  ist  weggeblieben,  und,  was  man  durch  dieselbe ¬
  zu  verhüten  suchte,  ist  im  weitesten  Umfange  eingetroffen.  Fast
täglich  kann  man  bei  den  Audienzterminen  der  Wechseldeputation
des  Berliner  Stadtgerichts*2)  die  Erfahrung  machen,  daß  die  Einrede ¬
  aufgestellt  wird,  Kläger  sei  bloßer  Inkassomandatar  des
eigentlichen  Wechselgläubigers,  aus  dessen  Person  dann  weitere
materielle  Einwendungen  erhoben  werden.  Daran  wird  sodann  stets
der  Antrag  geknüpft,  den  Mandanten  selbst  zum  Prozesse  zuzuziehen,
damit  namentlich  die  Eideszuschiebungen  über  das  thatsächliche
Fundament  jener  Einwendungen  als  an  ihn  mit  gerichtet  betrachtet
werden  können.
Das  Gericht  erhebt  in  der  Regel  vorab  Beweis  über  die  zu
*)  Bei  Volkmar  u.  Löwy  S.  292.  Allerdings  war  die  Bestimmung
der  Entwürfe  zu  weit  gefaßt.
*)  Es  werden  (i.  J.  1866)  in  jeder  Sitzung  etwa  80  Sachen  erledigt.  Den
dort  gemachten  Beobachtungen  wird  also  eine  erhebliche  praktische  Bedeutung
nicht  abgesprochen  werden  können.  [Vorsitzender  dieser  Deputation  war
Borchardt  (*),  der  Verfasser  des  geschätzten  Kommentars  der  Wechselordnung.
Wie  sich  die  Praxis  der  betreffenden  Kammer  des  Berliner  Landgerichts  I
heutzutage  gestaltet  hat,  ist  dem  Verf.  unbekannt.
2*
            
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