Koch, Aufsätze.
18
Regreßrechts; wer einen protestirten Wechsel girirt, überträgt nur
Rechte (ohne eigene Garantieverpflichtung) und nur gerade in der
Gestalt, in welcher sie sich zur Zeit der Protesterhebung befunden
haben; der Indossatar bleibt durchweg abhängig von dem Inhalte
der Berechtigung seines Vorgängers.8) Das Prokuraindossament
aber ist seiner Wesenheit nach nur ein wechselrechtliches Mandat.
Es bewirkt nur eine formelle (processualische) Legitimation.9) Darum
können dem Prokuraindossatar aus seiner eigenen Person überhaupt
Er ist nur Vertreter, nicht
keine Einreden entgegengesetzt werden.
dominus litis. Das Indossament bleibt nichts als eine bequeme
Form, welche die Vollmacht ersetzt und zur Substitution in derselben
bequemen Form ermächtigt. Es ist ein einziges unwesentliches
Element des Indossaments benutzt, um einen Rechtsakt mit diesem
Namen auszustatten, dessen Folgen wesentlich verschiedener Natur
sind, ein Beispiel von der Universalität handelsrechtlicher Formen,
aber auch von der damit verbundenen Gefahr. Denn nicht genug,
daß sich an diese sogenannten Indossamente ganz für sich betrachtet
mancherlei Kontroversen küpfen, wir glauben nicht zu irren, wenn
wir in demselben, insbesondere in dem Prokuraindossamente den
Keim zu derjenigen Streitfrage suchen, welche den Gegenstand der
nachfolgenden Erörterung bildet.
Gerade weil es Indossamente giebt, welche dem Wechselschuldner ¬
die Einwendungen aus der Person des Indossanten nicht
abschneiden, ist es streitig geworden, ob nicht die Behauptung von
Erheblichkeit ist, daß ein unter der Form eines eigentlichen
(Eigenthums=) Indossaments auftretendes Giro als
3) Volkmar und Löwya. a. O.S.84. Gegen die Auffassung dieses Indossaments ¬
als Zession erklärt sich zwar Thöl, Wechselrecht S. 458fg. (4. Aufl. §. 128
S. 487fg.), giebt aber keine ausreichende Konstruktion; aus der bloßen Vollmacht ¬
ist die Stellung des Nachindossatars, die von der des Prokuraindossatars ¬
wesentlich verschieden, nicht abzuleiten. Nicht einmal die Leichtigkeit ¬
der Legitimation des Letzteren kommt ihm zu Statten; andererseits ist er
wirklicher Rechtsnachfolger seines Indossanten, was der Prokuraindossatar
nicht ist.
9) Thöl a. a. O. S. 385 fg. (4. Aufl. §. 111 S. 417fg.) — „uneigentliches
Indossament". Volkmar=Löwy S. 89fg. Jolly im Archiv für Wechselrecht ¬
Bd. 5. S. 75 fg.
*) Archiv für Wechselrecht Bd. 1 S. 23fg.