Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Koch,  Aufsätze.
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Regreßrechts;  wer  einen  protestirten  Wechsel  girirt,  überträgt  nur
Rechte  (ohne  eigene  Garantieverpflichtung)  und  nur  gerade  in  der
Gestalt,  in  welcher  sie  sich  zur  Zeit  der  Protesterhebung  befunden
haben;  der  Indossatar  bleibt  durchweg  abhängig  von  dem  Inhalte
der  Berechtigung  seines  Vorgängers.8)  Das  Prokuraindossament
aber  ist  seiner  Wesenheit  nach  nur  ein  wechselrechtliches  Mandat.
Es  bewirkt  nur  eine  formelle  (processualische)  Legitimation.9)  Darum
können  dem  Prokuraindossatar  aus  seiner  eigenen  Person  überhaupt
Er  ist  nur  Vertreter,  nicht
keine  Einreden  entgegengesetzt  werden.
dominus  litis.  Das  Indossament  bleibt  nichts  als  eine  bequeme
Form,  welche  die  Vollmacht  ersetzt  und  zur  Substitution  in  derselben
bequemen  Form  ermächtigt.  Es  ist  ein  einziges  unwesentliches
Element  des  Indossaments  benutzt,  um  einen  Rechtsakt  mit  diesem
Namen  auszustatten,  dessen  Folgen  wesentlich  verschiedener  Natur
sind,  ein  Beispiel  von  der  Universalität  handelsrechtlicher  Formen,
aber  auch  von  der  damit  verbundenen  Gefahr.  Denn  nicht  genug,
daß  sich  an  diese  sogenannten  Indossamente  ganz  für  sich  betrachtet
mancherlei  Kontroversen  küpfen,  wir  glauben  nicht  zu  irren,  wenn
wir  in  demselben,  insbesondere  in  dem  Prokuraindossamente  den
Keim  zu  derjenigen  Streitfrage  suchen,  welche  den  Gegenstand  der
nachfolgenden  Erörterung  bildet.
Gerade  weil  es  Indossamente  giebt,  welche  dem  Wechselschuldner ¬
  die  Einwendungen  aus  der  Person  des  Indossanten  nicht
abschneiden,  ist  es  streitig  geworden,  ob  nicht  die  Behauptung  von
Erheblichkeit  ist,  daß  ein  unter  der  Form  eines  eigentlichen
(Eigenthums=)  Indossaments  auftretendes  Giro  als
3)  Volkmar  und  Löwya.  a.  O.S.84.  Gegen  die  Auffassung  dieses  Indossaments ¬
  als  Zession  erklärt  sich  zwar  Thöl,  Wechselrecht  S.  458fg.  (4.  Aufl.  §.  128
S.  487fg.),  giebt  aber  keine  ausreichende  Konstruktion;  aus  der  bloßen  Vollmacht ¬
  ist  die  Stellung  des  Nachindossatars,  die  von  der  des  Prokuraindossatars ¬
  wesentlich  verschieden,  nicht  abzuleiten.  Nicht  einmal  die  Leichtigkeit ¬
  der  Legitimation  des  Letzteren  kommt  ihm  zu  Statten;  andererseits  ist  er
wirklicher  Rechtsnachfolger  seines  Indossanten,  was  der  Prokuraindossatar
nicht  ist.
9)  Thöl  a.  a.  O.  S.  385  fg.  (4.  Aufl.  §.  111  S.  417fg.)  —  „uneigentliches
Indossament".  Volkmar=Löwy  S.  89fg.  Jolly  im  Archiv  für  Wechselrecht ¬
  Bd.  5.  S.  75  fg.
*)  Archiv  für  Wechselrecht  Bd.  1  S.  23fg.
            
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