Koch, Aufsätze.
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hat.2) Aber umgekehrt ist das Giro von dem Wechselrecht aus
in das Handelsrecht eingedrungen. Wenigstens für das heutige
Handelsrecht ist dieses geschichtliche Verhältniß unbestreitbar. Es
ist eine Folge der wachsenden Fungibilität der Vermögensrechte
eine Erscheinung, welche bekanntlich Endemann zur völligen Aufgabe ¬
des Sachbegriffs für das Handelsrecht geführt hat — daß
eine ganze Reihe von Forderungen des Handelsverkehrs, deren Umfang, ¬
mehr als bei anderen, abgesehen von individuellen Verhältnissen, ¬
von vorn herein fixirt und auf dem Papiere dargestellt ist,
mit beinahe derselben Leichtigkeit wie Sachen aus Hand in Hand
wandern. Das Handelsgesetzbuch hat diesem Gebrauche nur zögernd
Rechnung getragen. Es sind nur sieben Arten von Handelspapieren ¬
unter der Voraussetzung, daß sie an Order lauten, daß
also der Verpflichtete von vorn herein von der Individualität des
ersten Gläubigers abstrahiren zu wollen erklärt hat, für indossabel
erklärt (Art. 301, 302) und ein Vorbehalt weiterer Ausdehnung
für die Handelsgesetzgebung aufgenommen. Letzteres war das
einzige Zugeständniß an die, welche alle Orderpapiere ohne Unterschied ¬
an den Vortheilen des Indossaments Theil nehmen lassen
wollten.3) Der Zug des Verkehrs nach dieser Erweiterung ist unzweifelhaft. ¬
Ueber kurz oder lang wird die Autonomie des Handelsstandes ¬
auf diesem Gebiete sicher zu ihrem Rechte kommen, wenn
auch für's Erste der Unterschied zwischen Handelspapieren, bei denen
das Indossament von materieller Wirkung ist, und solchen, bei
denen es nur eine Form von problematischer Bedeutung bleibt, noch
zu manchen Streitigkeiten führt."
Eine Hauptwirkung des Indossaments ¬
— die wichtigste neben der leichten Legitimation (Art. 305
des Handelsgesetzbuchs; Art. 36 der Wechselordnung)
ist die,
daß das Gläubigerrecht gewissermaßen in der Person jedes Indossatars ¬
neu entsteht. Die Forderung des Indossatars ist nur insofern -
die des Indossanten, als sie auf dem Papiere steht; sie ist im
Uebrigen eine Forderung aus eigenem Rechte. Dies wird durch
den Satz ausgedrückt, daß Einwendungen aus der Person des
Indossanten dem Indossatar nicht entgegengesetzt werden
2) Siehe Biener, wechselrechtliche Abhandlungen S. 127 fg.
3) C. F. Koch, Kommentar zum Handelsgesetzbuch S. 307 Note 73.
*) Zum Beispiel bei Aktien — Art. 182 u. 223 des Handelsgesetzbuchs.