Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Koch,  Aufsätze.
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hat.2)  Aber  umgekehrt  ist  das  Giro  von  dem  Wechselrecht  aus
in  das  Handelsrecht  eingedrungen.  Wenigstens  für  das  heutige
Handelsrecht  ist  dieses  geschichtliche  Verhältniß  unbestreitbar.  Es
ist  eine  Folge  der  wachsenden  Fungibilität  der  Vermögensrechte
eine  Erscheinung,  welche  bekanntlich  Endemann  zur  völligen  Aufgabe ¬
  des  Sachbegriffs  für  das  Handelsrecht  geführt  hat  —  daß
eine  ganze  Reihe  von  Forderungen  des  Handelsverkehrs,  deren  Umfang, ¬
  mehr  als  bei  anderen,  abgesehen  von  individuellen  Verhältnissen, ¬
  von  vorn  herein  fixirt  und  auf  dem  Papiere  dargestellt  ist,
mit  beinahe  derselben  Leichtigkeit  wie  Sachen  aus  Hand  in  Hand
wandern.  Das  Handelsgesetzbuch  hat  diesem  Gebrauche  nur  zögernd
Rechnung  getragen.  Es  sind  nur  sieben  Arten  von  Handelspapieren ¬
  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  an  Order  lauten,  daß
also  der  Verpflichtete  von  vorn  herein  von  der  Individualität  des
ersten  Gläubigers  abstrahiren  zu  wollen  erklärt  hat,  für  indossabel
erklärt  (Art.  301,  302)  und  ein  Vorbehalt  weiterer  Ausdehnung
für  die  Handelsgesetzgebung  aufgenommen.  Letzteres  war  das
einzige  Zugeständniß  an  die,  welche  alle  Orderpapiere  ohne  Unterschied ¬
  an  den  Vortheilen  des  Indossaments  Theil  nehmen  lassen
wollten.3)  Der  Zug  des  Verkehrs  nach  dieser  Erweiterung  ist  unzweifelhaft. ¬
  Ueber  kurz  oder  lang  wird  die  Autonomie  des  Handelsstandes ¬
  auf  diesem  Gebiete  sicher  zu  ihrem  Rechte  kommen,  wenn
auch  für's  Erste  der  Unterschied  zwischen  Handelspapieren,  bei  denen
das  Indossament  von  materieller  Wirkung  ist,  und  solchen,  bei
denen  es  nur  eine  Form  von  problematischer  Bedeutung  bleibt,  noch
zu  manchen  Streitigkeiten  führt."
Eine  Hauptwirkung  des  Indossaments ¬
  —  die  wichtigste  neben  der  leichten  Legitimation  (Art.  305
des  Handelsgesetzbuchs;  Art.  36  der  Wechselordnung)
ist  die,
daß  das  Gläubigerrecht  gewissermaßen  in  der  Person  jedes  Indossatars ¬
  neu  entsteht.  Die  Forderung  des  Indossatars  ist  nur  insofern -
  die  des  Indossanten,  als  sie  auf  dem  Papiere  steht;  sie  ist  im
Uebrigen  eine  Forderung  aus  eigenem  Rechte.  Dies  wird  durch
den  Satz  ausgedrückt,  daß  Einwendungen  aus  der  Person  des
Indossanten  dem  Indossatar  nicht  entgegengesetzt  werden
2)  Siehe  Biener,  wechselrechtliche  Abhandlungen  S.  127  fg.
3)  C.  F.  Koch,  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch  S.  307  Note  73.
*)  Zum  Beispiel  bei  Aktien  —  Art.  182  u.  223  des  Handelsgesetzbuchs.
            
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