Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

2.
Der  Inkassomandatar  unter  der  Maske  des
Indossaments.')
Das  Indossament  ist  der  typische  Uebertragungsmodus  des
Orderpapiers.  Für  den  Wechsel  ist  es  das  Mittel  gewesen,  wodurch ¬
  sich  von  dem  einfachen  Schuldscheine  abgelöst  und  ein  eigenes
Rechtsinstitut  von  der  Bedeutung  eines  Rechtszweigs  gebildet
)  Die  vorliegende  Abhandlung  erörtert  eine  noch  immer  nicht  völlig  erledigte ¬
  Streitfrage,  welche  die  Praxis  der  obersten  Gerichte  viel  beschäftigt  hat.
Das  Reichsoberhandelsgericht  erklärte  sich  konstant  für  die  hier  vertheidigte ¬
  Ansicht  von  der  Unzulässigkeit  des  Einwandes,  das  Indossament  sei
nur  als  Inkassomandat  gemeint  (s.  Bd.  1  S.  169fg.,  276;  4  S.  191;  6  S.
52fg.,  wo  S.  55,  56  auch  die  Literatur  2c.).  Nur  wenn  der  Beklagte  bei  dem
Giro  (Bd.  5  S.  36fg.,  6  S.  1fg.,  7  S.  245fg.,  8  S.  333,  10  S.  322,  385;
11  S.  107,  12  S.  430,  15  S.  23fg.)  oder  selbst  nach  dem  Giro  (15  S.  257)
die  Einreden  des  Beklagten  als  begründet  kannte  oder  kennen  mußte,  ist  der
Einwand  (als  exc.  doli)  zulässig.  Das  Reichsgericht  läßt  diese  schon  dann
zu,  wenn  Beklagter,  sei  es  auch  erst  im  Prozesse,  „die  von  dem  Wechselschuldner
gegen  den  Indossanten  in  Anspruch  genommenen  Einreden  erfährt  und  das
ihm  zustehende  formale  Recht  dazu  mißbraucht,  die  Geltendmachung  der  Einreden ¬
  zu  verhindern“  (Entsch.  in  Civ.=S.  4  S.  100,  11  S.  5fg).  Es  geht
also  erheblich  weiter  als  das  R.=O.=H.=G.  Neuerdings  soll  es  sich  jedoch  der
strengeren  Ansicht  zuneigen  (s.  Urth.  v.  4.  März  1891  in  Berl.  Börsen=Ztg.
v.  10.  April  1891,  Abendausg.  Nr.  166.  4.  Beil.  S.  9).  —  In  der  neueren  Literatur
vertritt  in  materieller  Hinsicht  die  in  der  vorliegenden  Abh.  vertheidigte
Meinung  z.  B.  Hartmann,  Wechselrecht  (1869)  S.  267,  523,  524  (prozessualisch
will  er  Adzitation  zulassen  —  s.  Anm.  25).  Auf  derselben  Seite  stehen  u.  A.
O.  Wächter,  Wechselrecht  (1883)  S.  237,  238,  507,  509;  Lehmann,  Wechselrecht ¬
  (1886)  S.  434,  485,  486.  Anderer  Ansicht  ist  v.  Canstein,  Wechselrecht
(1890)  S.  112,  410,  wo  ausführliche  Literaturangaben;  s.  auch  Kreis,  Wechselrecht ¬
  (1884)  S.  83,  85,  86.
            
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