Volltext : Geld und Werthpapiere (400)

§  14.  Familienrecht,  Vermögensverwaltung  des  Vormundes  ec.  53
das  vorliegende  Verhältniß  keinen  Einfluß.  Ein  Kontrole
der  Aufhebung  findet  nicht  statt,
ergänzen  eine  Lücke  der  preußischen  Vormundschaftsordnung,  indem  sie
die  „auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts"  erfolgende  Deposition
zu  einer  Verfügungsbeschränkung  erweitern  145).
Diese  Wirkung
soll  nun  künftig  jede  nach  §  1670  erfolgte  Hinterlegung  haben,  welche
dem  Vormunde  für  alle  Schuldverschreibungen  auf  Inhaber  und  Inhaber=Aktien ¬
  gesetzlich  zur  Pflicht  gemacht  ist,  für  andere  Werthpapiere
vom  Vormundschaftsgericht  angeordnet  werden  darf  (§§  1670,  1671
Abs.  1)  116).  Ob  diese  Duplizität  zweckmäßig  und  jene  Instruktion
(„soll")  die  Mündel  besser  sichert,  als  das  allgemeine  Erforderniß  vormundschaftsgerichtlicher ¬
  Anordnung"*),  ist  wohl  nicht  unzweifelhaft.
Jedenfalls  dürften  die  durch  Indossament  übertragbaren  Namenspapiere, ¬
  welche  sich  durch  Blanco-Giro  in  inhaberähnliche  verwandeln ¬
  lassen,  den  Inhaberpapieren  gleichzustellen  sein.  Die  dabei
obwaltende  Gefahr  wird  durch  §  1669  keineswegs  beseitigt,  wie
die  Motive  (IV  S.  1131)  annehmen.  Die  Ansnahme  der  Zinsscheine ¬
  ec.  dürfte  so  zu  fassen  sein,  daß  dem  Vormunde  die  gleichzeitige ¬
  Hinterlegung  derselben  ohne  Verfügungsbeschränkung  (§  1672)
empfohlen  wird.  Wie  die  Vorschrift  des  §  1670  Abs.  1  jetzt  lautet,
könnte  man  annehmen,  daß  dem  Vormund  die  Nichthinterlegung
der  Zinsscheine  2c.  auferlegt  oder  doch  empfohlen  werden  soll,  was
z.  B.  bei  den  Reichsbankdepots  ganz  unpraktisch  ist.
Bei  den  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  unterliegenden ¬
  Geschäften  scheint  mir  kein  genügendes  Bedürfniß  vorzuliegen, ¬
  der  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten  die  aus  indossablen
Papieren  und  die  Ausstellung  von  Inhaberschuldverschreibungen  anzureihen ¬
  (§  1674  Nr.  9;  s.  auch  §  1511  Nr.  5).  Ein  Theil  der
in  Betracht  kommenden  Geschäfte  wird  überdies  durch  das  gleiche  Erforderniß ¬
  „zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des  Mündels  (Kindes)"
gedeckt  sein  (ebend.  Nr.  10  bezw.  6).
145)  Näheres  s.  in  meiner  Abh.  in  Rassow=Küntzel,  Beitr.  XXII
S.  655  ff.
146)  An  diese  Bestimmungen  erinnert  der  vom  Vorerben  handelnde
§  1822.  Indessen  ist  die  Reichsbank  darin  nicht  genannt,  obwohl  deren  Einrichtungen ¬
  sich  leicht  anpassen  lassen  würden  (s.  die  oben  S.  46  erwähnte  Nr.  14
d.  Depot=Bedingungen).  Auf  Papiergeld,  Banknoten  und  andere  zu  den  verbrauchbaren ¬
  Sachen  (§  780)  gehörende  Papiere  bezieht  sich  die  fragliche  Verpflichtung ¬
  des  Vorerben  nicht  (s.  §  1822  Abs.  3,  Mot.  V.  S.  100).
147)
Im  Falle  des  §  1547  bedarf  es  stets  solcher  Anordnung.
            
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