§ 14. Familienrecht, Vermögensverwaltung des Vormundes ec. 53
das vorliegende Verhältniß keinen Einfluß. Ein Kontrole
der Aufhebung findet nicht statt,
ergänzen eine Lücke der preußischen Vormundschaftsordnung, indem sie
die „auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts" erfolgende Deposition
zu einer Verfügungsbeschränkung erweitern 145).
Diese Wirkung
soll nun künftig jede nach § 1670 erfolgte Hinterlegung haben, welche
dem Vormunde für alle Schuldverschreibungen auf Inhaber und Inhaber=Aktien ¬
gesetzlich zur Pflicht gemacht ist, für andere Werthpapiere
vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden darf (§§ 1670, 1671
Abs. 1) 116). Ob diese Duplizität zweckmäßig und jene Instruktion
(„soll") die Mündel besser sichert, als das allgemeine Erforderniß vormundschaftsgerichtlicher ¬
Anordnung"*), ist wohl nicht unzweifelhaft.
Jedenfalls dürften die durch Indossament übertragbaren Namenspapiere, ¬
welche sich durch Blanco-Giro in inhaberähnliche verwandeln ¬
lassen, den Inhaberpapieren gleichzustellen sein. Die dabei
obwaltende Gefahr wird durch § 1669 keineswegs beseitigt, wie
die Motive (IV S. 1131) annehmen. Die Ansnahme der Zinsscheine ¬
ec. dürfte so zu fassen sein, daß dem Vormunde die gleichzeitige ¬
Hinterlegung derselben ohne Verfügungsbeschränkung (§ 1672)
empfohlen wird. Wie die Vorschrift des § 1670 Abs. 1 jetzt lautet,
könnte man annehmen, daß dem Vormund die Nichthinterlegung
der Zinsscheine 2c. auferlegt oder doch empfohlen werden soll, was
z. B. bei den Reichsbankdepots ganz unpraktisch ist.
Bei den der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unterliegenden ¬
Geschäften scheint mir kein genügendes Bedürfniß vorzuliegen, ¬
der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten die aus indossablen
Papieren und die Ausstellung von Inhaberschuldverschreibungen anzureihen ¬
(§ 1674 Nr. 9; s. auch § 1511 Nr. 5). Ein Theil der
in Betracht kommenden Geschäfte wird überdies durch das gleiche Erforderniß ¬
„zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels (Kindes)"
gedeckt sein (ebend. Nr. 10 bezw. 6).
145) Näheres s. in meiner Abh. in Rassow=Küntzel, Beitr. XXII
S. 655 ff.
146) An diese Bestimmungen erinnert der vom Vorerben handelnde
§ 1822. Indessen ist die Reichsbank darin nicht genannt, obwohl deren Einrichtungen ¬
sich leicht anpassen lassen würden (s. die oben S. 46 erwähnte Nr. 14
d. Depot=Bedingungen). Auf Papiergeld, Banknoten und andere zu den verbrauchbaren ¬
Sachen (§ 780) gehörende Papiere bezieht sich die fragliche Verpflichtung ¬
des Vorerben nicht (s. § 1822 Abs. 3, Mot. V. S. 100).
147)
Im Falle des § 1547 bedarf es stets solcher Anordnung.